1 Mit einem ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten Schreiben vom 19. Juni 2015 ersuchte die M. AG (mitbeteiligte Partei) die Finanzmarktaufsichtsbehörde (revisionswerbende Partei) um (im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)
"1) Bekanntgabe und Übermittlung
sämtlicher Amtshilfeersuchen der Finanzmarktaufsicht an ausländische Behörden sowie sämtlicher diesbezüglichen Antworten und Auskünfte kontaktierter ausländischer Behörden,
sämtlicher Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden an die Finanzmarktaufsicht sowie sämtlicher diesbezüglichen Antworten und Auskünfte der Finanzmarktaufsicht, sowie
sonstiger, Ihnen vorliegenden und mit derartigen Ersuchen in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen zwischen österreichischen und ausländischen Behörden
betreffend die M. AG bzw deren Organe und Mitarbeiter.
2) Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten zu Handen des ausgewiesenen Vertreters; in eventu
3) Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten."
2 Im Fall der Nichterteilung der begehrten Auskünfte beantragte die mitbeteiligte Partei die Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz durch die revisionswerbende Partei.2 Im Fall der Nichterteilung der begehrten Auskünfte beantragte die mitbeteiligte Partei die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz durch die revisionswerbende Partei.
3 Am 12. August 2015 erließ die revisionswerbende Partei einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet (Hervorhebung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß §§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz der M. Aktiengesellschaft mit Sitz in W und Geschäftsanschrift ..., eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer ..., vom 22. 6. 2015 wird hiermit gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.""Der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Paragraphen eins und 2 Auskunftspflichtgesetz der M. Aktiengesellschaft mit Sitz in W und Geschäftsanschrift ..., eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer ..., vom 22. 6. 2015 wird hiermit gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen."
4 Begründend führte sie aus, die mitbeteiligte Partei habe effektiv Einsicht in alle Akten der revisionswerbenden Partei, welche Korrespondenzen mit ausländischen Behörden betreffend die mitbeteiligte Partei bzw. deren Organe und Mitarbeiter enthielten, beantragt. Das Auskunftspflichtgesetz gewähre allerdings nur ein Recht auf Auskunft und nicht auf Einsicht in die behördlichen Akten. Da sich das Begehren zudem nicht auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehe, liege auch kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG vor. Zu prüfen bleibe, ob das gegenständliche "Auskunftsersuchen" einen Teil enthalte, der einer Auskunft zugänglich sei. Das Auskunftsbegehren sei allerdings so weit gefasst, dass nicht von einer konkreten Frage gesprochen werden könne. Die mitbeteiligte Partei verlange nämlich "Bekanntgabe" aller jemals stattgefundenen Korrespondenzen zwischen der revisionswerbenden Partei und ausländischen Behörden. Ein derart weit gefasstes Auskunftsersuchen sei zu unbestimmt, um einer Auskunftserteilung zugänglich zu sein. Im Übrigen gewähre das Auskunftspflichtgesetz vor dem Hintergrund der Verschwiegenheitspflicht keinen Anspruch auf pauschale Mitteilungen aller aktuellen oder vergangenen Korrespondenzen mit ausländischen Behörden. Dem Auskunftsersuchen sei aus den dargelegten Gründen daher der Erfolg zu versagen. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Erörterung der Fragen, ob es sich um ein mutwilliges Anbringen handle bzw. es eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgaben der Behörde nach sich ziehen würde (§ 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz).4 Begründend führte sie aus, die mitbeteiligte Partei habe effektiv Einsicht in alle Akten der revisionswerbenden Partei, welche Korrespondenzen mit ausländischen Behörden betreffend die mitbeteiligte Partei bzw. deren Organe und Mitarbeiter enthielten, beantragt. Das Auskunftspflichtgesetz gewähre allerdings nur ein Recht auf Auskunft und nicht auf Einsicht in die behördlichen Akten. Da sich das Begehren zudem nicht auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehe, liege auch kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG vor. Zu prüfen bleibe, ob das gegenständliche "Auskunftsersuchen" einen Teil enthalte, der einer Auskunft zugänglich sei. Das Auskunftsbegehren sei allerdings so weit gefasst, dass nicht von einer konkreten Frage gesprochen werden könne. Die mitbeteiligte Partei verlange nämlich "Bekanntgabe" aller jemals stattgefundenen Korrespondenzen zwischen der revisionswerbenden Partei und ausländischen Behörden. Ein derart weit gefasstes Auskunftsersuchen sei zu unbestimmt, um einer Auskunftserteilung zugänglich zu sein. Im Übrigen gewähre das Auskunftspflichtgesetz vor dem Hintergrund der Verschwiegenheitspflicht keinen Anspruch auf pauschale Mitteilungen aller aktuellen oder vergangenen Korrespondenzen mit ausländischen Behörden. Dem Auskunftsersuchen sei aus den dargelegten Gründen daher der Erfolg zu versagen. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Erörterung der Fragen, ob es sich um ein mutwilliges Anbringen handle bzw. es eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgaben der Behörde nach sich ziehen würde (Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz). 5 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei mit einem am 7. September 2015 bei der revisionswerbenden Partei persönlich eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6 Mit Beschluss vom 27. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid - in der Besetzung einer Einzelrichterin - gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurück.6 Mit Beschluss vom 27. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid - in der Besetzung einer Einzelrichterin - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurück.
7 Aufgrund einer dagegen gerichteten Revision der revisionswerbenden Partei hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf.
8 Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Anordnung des § 22 Abs. 2a FMABG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Partei nicht durch Senat, sondern durch eine Einzelrichterin und damit nicht in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden. Auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der revisionswerbenden Partei erlassenen Bescheide komme es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Der von der mitbeteiligten Partei gezogenen Schlussfolgerung, dass im Revisionsfall, in dem nach Ansicht der mitbeteiligten Partei Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle gespielt hätten, daher die Anwendung des § 22 Abs. 2a FMABG "aus teleologischen Überlegungen zu verneinen" sei, könne nicht gefolgt werden; dies ganz abgesehen davon, dass das von der mitbeteiligten Partei gestellte "Auskunftsersuchen" der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der revisionswerbenden Partei zum Ziel gehabt und damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht betroffen habe.8 Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Anordnung des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Partei nicht durch Senat, sondern durch eine Einzelrichterin und damit nicht in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden. Auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der revisionswerbenden Partei erlassenen Bescheide komme es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Der von der mitbeteiligten Partei gezogenen Schlussfolgerung, dass im Revisionsfall, in dem nach Ansicht der mitbeteiligten Partei Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle gespielt hätten, daher die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG "aus teleologischen Überlegungen zu verneinen" sei, könne nicht gefolgt werden; dies ganz abgesehen davon, dass das von der mitbeteiligten Partei gestellte "Auskunftsersuchen" der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der revisionswerbenden Partei zum Ziel gehabt und damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht betroffen habe.
9 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 22. Mai 2017 hob das Verwaltungsgericht - diesmal in der Besetzung eines Senats - den Bescheid der revisionswerbenden Partei abermals gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.9 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 22. Mai 2017 hob das Verwaltungsgericht - diesmal in der Besetzung eines Senats - den Bescheid der revisionswerbenden Partei abermals gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
10 Das Verwaltungsgericht wies zunächst darauf hin, dass die revisionswerbende Partei den Antrag der mitbeteiligten Partei zu Unrecht abgewiesen habe. Sie hätte vielmehr gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz festzustellen gehabt, dass der mitbeteiligten Partei das Recht auf Auskunft nicht zukomme. Aus der Bescheidbegründung ergebe sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliege, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führe.10 Das Verwaltungsgericht wies zunächst darauf hin, dass die revisionswerbende Partei den Antrag der mitbeteiligten Partei zu Unrecht abgewiesen habe. Sie hätte vielmehr gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz festzustellen gehabt, dass der mitbeteiligten Partei das Recht auf Auskunft nicht zukomme. Aus der Bescheidbegründung ergebe sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliege, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führe.
11 Aus der Begründung des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2016 zog das Verwaltungsgericht den Schluss, dass das gesamte Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei "nicht zwangsläufig" als eigentlicher Antrag auf Akteneinsicht einzustufen sei (arg: "im Wesentlichen"). Als "tauglicher Gegenstand" für ein Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz verbleibe die begehrte "Bekanntgabe" der genannten Amtshilfeersuchen sowie der diesbezüglichen Korrespondenzen betreffend die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Organe und Mitarbeiter. Das Auskunftspflichtgesetz biete hingegen keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien und Aktenteilen, weshalb die begehrte Übermittlung von digitalen Abschriften des Schriftverkehrs nicht in Betracht komme.
12 Die revisionswerbende Partei erachte das Auskunftsbegehren als zu "weit und unbestimmt"; diese Beurteilung lasse sich jedoch nur anhand konkreter Feststellungen überprüfen, die dem Bescheid nicht zu entnehmen seien. Die Begründung der revisionswerbenden Partei beziehe sich auch "implizit" auf den Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz; es sei jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand näherer Tatsachenfeststellungen zu entscheiden, ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt der Vorrangs der übrigen Aufgaben der Verwaltung verweigert werden dürfe. Die revisionswerbende Partei habe keinerlei Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen, so dass eine Überprüfung auf eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht möglich sei.12 Die revisionswerbende Partei erachte das Auskunftsbegehren als zu "weit und unbestimmt"; diese Beurteilung lasse sich jedoch nur anhand konkreter Feststellungen überprüfen, die dem Bescheid nicht zu entnehmen seien. Die Begründung der revisionswerbenden Partei beziehe sich auch "implizit" auf den Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz; es sei jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand näherer Tatsachenfeststellungen zu entscheiden, ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt der Vorrangs der übrigen Aufgaben der Verwaltung verweigert werden dürfe. Die revisionswerbende Partei habe keinerlei Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen, so dass eine Überprüfung auf eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht möglich sei.
13 Der revisionswerbenden Partei sei auch dahingehend zuzustimmen, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet sei, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Dass die mitbeteiligte Partei aber "effektiv Einsicht in alle Akten" habe erlangen wollen, habe die revisionswerbende Partei nicht schlüssig dargelegt. Eine Fragestellung, die auf eine detaillierte Antwort hinauslaufe, stelle vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (allein) keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Schließlich könne aus dem Umstand, dass "jedermann" ein Auskunftsbegehren anbringen könne, nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Auskunftsbegehren auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu beziehen habe. Die revisionswerbende Partei habe bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurückzuverweisen gewesen sei.13 Der revisionswerbenden Partei sei auch dahingehend zuzustimmen, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet sei, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Dass die mitbeteiligte Partei aber "effektiv Einsicht in alle Akten" habe erlangen wollen, habe die revisionswerbende Partei nicht schlüssig dargelegt. Eine Fragestellung, die auf eine detaillierte Antwort hinauslaufe, stelle vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (allein) keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Schließlich könne aus dem Umstand, dass "jedermann" ein Auskunftsbegehren anbringen könne, nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Auskunftsbegehren auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu beziehen habe. Die revisionswerbende Partei habe bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei zurückzuverweisen gewesen sei.
14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision (unter anderem) mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.
15 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst unter Vorlage der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts des Jahres 2017 vor, der angefochtene Beschluss sei von einem unzuständigen Senat erlassen und deshalb der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt worden.
17 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung des Jahres 2015 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einbringung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN) zu beurteilen. Indem sich die revisionswerbende Partei zur Darlegung einer allfälligen Unzuständigkeit des beschlusserlassenden Senats offenkundig auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2017 stützt, zeigt sie damit keine Verletzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung in Bezug auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2015 und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 17 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung des Jahres 2015 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einbringung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN) zu beurteilen. Indem sich die revisionswerbende Partei zur Darlegung einer allfälligen Unzuständigkeit des beschlusserlassenden Senats offenkundig auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2017 stützt, zeigt sie damit keine Verletzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung in Bezug auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2015 und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
18 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung jedoch weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der ausdrücklich auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des genannten Schriftverkehrs gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei effektiv als Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu werten. Indem das Verwaltungsgericht aber ausspreche, dass "ein Teil" des Ersuchens als Auskunftsersuchen zu qualifizieren sei, weil der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Vorerkenntnisses vom 24. Oktober 2016 die Wendung "im Wesentlichen" verwendet habe, folge es nicht dessen Rechtsansicht, wonach das Ersuchen an sich gerade die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der revisionswerbenden Partei zum Ziel gehabt habe. Dass das Ersuchen der mitbeteiligten Partei nicht auf eine Auskunft, sondern vielmehr auf Einsicht in die Akten der revisionswerbenden Partei gerichtet sei, ergebe sich auch daraus, dass das unter Punkt 1) des Antrags formulierte Begehren auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des dort genannten Schriftverkehrs nach der sprachlichen Gestaltung eine untrennbare Einheit bilde. An der bloßen "Bekanntgabe" besitze die mitbeteiligte Partei zufolge der Formulierung ihres Begehrens gerade kein konkretes Auskunftsinteresse. Einem solchen konkreten Interesse diene vielmehr die Übermittlung des genannten Schriftverkehrs und die daran anschließende Einsichtnahme in diesen. Dass die mitbeteiligte Partei davon abweichend ein Auskunftsersuchen ohne konkretes Auskunftsinteresse gestellt habe, sei ihr nicht zu unterstellen, weshalb die revisionswerbende Partei in ihrem Bescheid auch nicht auf eine offenbare Mutwilligkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz abgestellt habe. 18 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung jedoch weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der ausdrücklich auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des genannten Schriftverkehrs gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei effektiv als Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu werten. Indem das Verwaltungsgericht aber ausspreche, dass "ein Teil" des Ersuchens als Auskunftsersuchen zu qualifizieren sei, weil der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Vorerkenntnisses vom 24. Oktober 2016 die Wendung "im Wesentlichen" verwendet habe, folge es nicht dessen Rechtsansicht, wonach das Ersuchen an sich gerade die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der revisionswerbenden Partei zum Ziel gehabt habe. Dass das Ersuchen der mitbeteiligten Partei nicht auf eine Auskunft, sondern vielmehr auf Einsicht in die Akten der revisionswerbenden Partei gerichtet sei, ergebe sich auch daraus, dass das unter Punkt 1) des Antrags formulierte Begehren auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des dort genannten Schriftverkehrs nach der sprachlichen Gestaltung eine untrennbare Einheit bilde. An der bloßen "Bekanntgabe" besitze die mitbeteiligte Partei zufolge der Formulierung ihres Begehrens gerade kein konkretes Auskunftsinteresse. Einem solchen konkreten Interesse diene vielmehr die Übermittlung des genannten Schriftverkehrs und die daran anschließende Einsichtnahme in diesen. Dass die mitbeteiligte Partei davon abweichend ein Auskunftsersuchen ohne konkretes Auskunftsinteresse gestellt habe, sei ihr nicht zu unterstellen, weshalb die revisionswerbende Partei in ihrem Bescheid auch nicht auf eine offenbare Mutwilligkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz abgestellt habe.
19 Aus diesem Grund ist die Revision zulässig und - im Ergebnis - berechtigt:
20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lauten: 20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(...)
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
(...)
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist." Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
21 § 17 AVG lautet (auszugsweise): 21 Paragraph 17, AVG lautet (auszugsweise):
"Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(...)"
22 Nach der hg. Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN).
23 Für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich erweisen sich darüber hinaus die Ausführungen in den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist zudem nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021, mwN).
24 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen - wie etwa des gegenständlichen Antrags der mitbeteiligten Partei - nicht revisibel bzw. kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung