TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/21 97/08/0139

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C in M, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 1997, Zl. GS8-7100/1-1997, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,

Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin gab in der am 4. November 1996 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Abmeldung vom 31. Oktober 1996 des Dienstnehmers M. dessen zuletzt bezogenes Entgelt mit S 44.000,-- an. Im Schreiben vom 19. November 1996 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (dort eingelangt am 20. November 1996) führte sie aus, sie habe die Abrechnung für 10/96 überprüft und bemerkt, dass die Berechnung für M. nur über S 30.000,-- Gehalt erfolgt sei. Nach Durchsicht der Meldungen habe sie bemerkt, dass sie die Entgeltänderung leider nur auf der Abmeldung vermerkt habe.

Daraufhin schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 113 Abs. 1 ASVG der Beschwerdeführerin wegen nicht rechtzeitig erstatteter Lohnänderungsmeldung einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 1.410,-- vor. In der Begründung ist nach auszugsweiser Wiedergabe von anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu lesen, weil die Lohnänderung Oktober 1996 nicht rechtzeitig gemeldet worden sei, sei ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 40 % anzulasten.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin machte sie geltend, sie habe die Lohnänderung auf der Abmeldung unter "zuletzt bezogenes Entgelt" angeführt. Dies sei gleichbedeutend mit einer Änderungsmeldung.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit Schreiben vom 22. Jänner 1997 der belangten Behörde vor. In diesem Schreiben führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, die Lohnänderung des Dienstnehmers M. per 1. Oktober 1996 sei verspätet am 20. November 1996 gemeldet worden. Da der Beschwerdeführerin aufgrund gleichartiger Meldevergehen die bestehenden Meldebestimmungen bereits zweimal schriftlich in Erinnerung gerufen worden seien und auch schon zweimal ein Beitragszuschlag habe vorgeschrieben werden müssen, führe der neuerliche Meldeverstoß zu einem Beitragszuschlag. Die Angabe des zuletzt bezogenen Entgeltes auf der Abmeldung des Dienstnehmers könne einer Lohnänderungsmeldung nicht gleichgesetzt werden.

Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des ihr im Wege der Amtshilfe durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling gewährten Parteiengehörs aus, dass nach Kenntnis des Akteninhaltes der Einspruch aufrecht erhalten werde. Sie sehe nicht ein, warum die Änderung auf zwei Formularen gemeldet werden müsse.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Lohnänderung des Dienstnehmers M. per 1. Oktober 1996 verspätet am 20. November 1996 gemeldet. Da der Beschwerdeführerin aufgrund gleichartiger Meldevergehen die bestehenden Meldebestimmungen bereits zweimal schriftlich in Erinnerung gerufen worden seien und ihr auch schon zweimal Beitragszuschläge hätten vorgeschrieben werden müssen, führe der gegenständliche Meldeverstoß zu einem Beitragszuschlag. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Lohnänderung auf der Abmeldung des Dienstnehmers bekannt gegeben zu haben, sei entgegenzuhalten, dass die Abmeldung des Dienstnehmers einer Lohnänderungsmeldung nicht gleichzusetzen sei. Aus der Abmeldung sei nämlich nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt diese Lohnänderung gültig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen die Höhe des Beitragszuschlages vor, sondern macht geltend, § 34 Abs. 1 ASVG verweise lediglich hinsichtlich der Meldefristen, nicht aber hinsichtlich der dort vorgesehenen Vordrucke auf § 33 Abs. 1 leg. cit. Es sei unbestritten, dass sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses des Dienstnehmers M., nämlich am 31. Oktober 1996 die Abmeldung erstattet und damit das zuletzt bezogene Entgelt gemeldet habe.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr die verspätete Meldung der Lohnänderung des Dienstnehmers M. per 1. Oktober 1996 vorgeworfen wird. Auch eine mit 31. Oktober 1996 getätigte Meldung wäre angesichts der Meldefrist von sieben Tagen jedenfalls verspätet.

Die Beschwerdeführerin führt weiters ins Treffen, ihr sei per 1. Oktober 1996 die konkrete Lohnhöhe des Dienstnehmers M. noch nicht bekannt gewesen. Dieser sei zu einem Grundgehalt von S 18.000,-- monatlich beschäftigt worden, ein etwaiger Mehrbezug habe sich je nach der Auftragslage durch Überstunden und sonstige Zuschläge bedingt ergeben.

Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin jedoch im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zufolge des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG darauf nicht einzugehen.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, der Bescheid führe nicht näher aus, wann und in welcher Form ihr in der Vergangenheit Meldevergehen zur Last gelegt worden seien. Der gegenständliche Vorfall sei der erste ihr zur Last gelegte Meldeverstoß. Es sei unrichtig, dass ihr aufgrund gleichartiger Meldevergehen die Meldebestimmungen bereits zweimal schriftlich in Erinnerung gerufen worden seien und sie auch schon zweimal Beitragszuschläge zu entrichten gehabt hätte.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zlen. 88/08/0016, 0017) zu verweisen, wonach die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Vorlagebericht vom 22. Jänner 1997 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund gleichartiger Meldevergehen die bestehenden Meldebestimmungen bereits zweimal schriftlich in Erinnerung gerufen worden seien und auch schon zweimal Beitragszuschläge vorgeschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Gewährung des Parteiengehörs bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling niederschriftlich angegeben, dass ihr der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie hat hiebei gegen den Vorwurf, bereits zweimal ermahnt worden zu sein und zweimal Beitragszuschläge vorgeschrieben erhalten zu haben, nichts ausgeführt. Die belangte Behörde konnte daher ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von diesen zugestandenen Fakten ausgehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/08/0095).

Wien, am 21. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080139.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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