TE OGH 2018/9/26 7Ob123/18s

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versicherungsdeckung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. März 2018, GZ 53 R 299/17b-10, berichtigt mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. April 2018, GZ 53 R 299/17b-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. September 2017, GZ 15 C 390/17a-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Polizzennummer ***** (bearbeitet unter Schadensnummer *****) im Rechtsstreit zu 31 C 521/17h des Bezirksgerichts Salzburg gegen die dort beklagte Partei „W***** AG“ mit dem Streitgegenstand auf Versicherungsdeckung im Umfang des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Rechtsschutzdeckung zu gewähren, wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber aus dem Rechtsschutzvertrag zur Polizzennummer ***** (bearbeitet unter Schadennummer *****) im Rechtsstreit 31 C 521/17h des Bezirksgerichts Salzburg gegen die beklagte Partei „W***** AG“ mit dem Streitgegenstand auf Versicherungsdeckung im Umfang des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Rechts-schutzdeckung zu gewähren hat.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 726,83 EUR (darin enthalten 92,67 EUR an USt und 170,80 EUR an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.669,60 EUR (darin enthalten 170,56 EUR an USt und 642 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 2005) zugrunde.

Art 9 ARB 2003 lautet:

Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen (Schiedsgutachterverfahren)

[…]

2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Nachprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

2.1 …

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, das heißt ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

...

Mit Schreiben vom 25. 6. 2015 kündigte die Mieterin des Klägers den Mietvertrag vom 5. 2. 1990 unter Einhaltung der vorgesehenen 12-monatigen Frist zum 30. 6. 2016 auf. Mit Schreiben vom 28. 6. 2015 bestätigte der Kläger den Erhalt der Aufkündigung und wies auf drei Optionen im Zusammenhang mit der Rückstellung des Objekts hin.

Mit E-Mail vom 20. 10. 2015 teilte er der Beklagten mit, dass sich möglicherweise Unstimmigkeiten mit der Mieterin bezüglich der Rückstellung ergeben und erbat die Nennung eines Anwalts oder einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, um einen „ausgewachsenen“ Rechtsstreit im Vorfeld abzuwenden.

Mit Schreiben vom 21. 10. 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das dem Rechtsproblem des Klägers zugrundeliegende Risiko „Liegenschafts-Rechtsschutz“ vom Versicherungsvertrag nicht umfasst sei.

Der Kläger schloss daraufhin eine Rechtsschutzversicherung bei der W*****-AG mit Versicherungsbeginn 11. 12. 2015 ab, die den Liegenschafts-Rechtsschutz umfasst. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten:

Art 2

- Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 17.2.1, Art 18.2.1, Art 19.2.1 und Art 24.2.1.3 und Art 24.2.4) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis, soweit es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt des Schadenereignisses.

Bei reinen Vermögensschäden (Art 17.2.1, Art 18.2.1 und Art 19.2.1), die weder auf einen versicherten Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind, sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art 23.2.1 und Art 24.2.1.1), gilt die Regelung von Art 2.3 (Verstoß).

[…]

2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art 22.3) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Art 24.4) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Art 25.4) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

[...]

Art 3

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (zeitlicher Geltungsbereich).

1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.

2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3 aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.

Die W*****-AG lehnte die Rechtsschutzdeckung betreffend den Rechtsstreit des Klägers mit seiner Mieterin unter Bezugnahme auf Art 3.2 iVm Art 2 ARB 2011 ab.

Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung für den Rechtsstreit mit der W*****-AG mit Schreiben vom 7. 12. 2016 ab, da deren Stellungnahme vertragskonform sei.

Der Kläger begehrt wie im Spruch ersichtlich. Er habe mit der W*****-AG einen Versicherungsvertrag betreffend Grundstück- und Mieten-Rechtsschutz abgeschlossen. Da das Mietobjekt nach Aufkündigung durch die Mieterin nicht in dem laut Mietvertrag vereinbarten Zustand zurückgestellt worden sei, habe er gegen diese zu 18 C 92/17z des Bezirksgerichts Salzburg Klage eingebracht. Da die W*****-AG die Deckung für diese Klagsführung abgelehnt habe, habe der Kläger gegen sie zu 31 C 521/17h des Bezirksgerichts Salzburg Klage auf Feststellung ihrer Deckungspflicht erhoben. Für diese Klagsführung habe die Beklagte unbegründet und unzulässig die gänzliche und auch teilweise Deckungszusage verweigert.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Der Versicherungsfall liege in der Rückstellung des Mietobjekts in angeblich vereinbarungswidrigem Zustand. Die Ablehnung der Deckung durch die W*****-AG sei zutreffend und beruhe auf dem in Art 3.2 ARB 2011 geregelten Ausschluss. Die Rechtsschutzdeckung der W*****-AG gerichtlich zu erzwingen, sei daher aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage aussichtslos, weshalb die Beklagte ihrerseits gemäß Art 9.2.3 ARB 2003 nicht zur Deckung verpflichtet sei.

Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren ab. Die von der Mieterin vorgenommene Kündigung sei als eine den Versicherungsfall – nicht ordnungsgemäße Rückstellung des Mietobjekts – auslösende Willenserklärung im Sinn des Art 3.2 ARB 2011 zu qualifizieren. Diese sei noch vor Versicherungsbeginn, nämlich am 25. 6. 2015, abgegeben worden, sodass nach Art 3.2 ARB 2011 kein Versicherungsschutz durch die W*****-AG bestehe. Daraus folge, dass die Beklagte die Deckung mangels Aussicht auf Erfolg zutreffend gemäß Art 9.2.3 ARB 2003 abgelehnt habe, weshalb sich auch die Prüfung einer allenfalls teilweisen Deckung gemäß Art 9.2.2 ARB 2003 erübrige.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Rechtskonflikt sei bereits mit dem Kündigungsschreiben der Mieterin vom 25. 6. 2015 im Keim vorhanden gewesen. Dieses sei der Anknüpfungspunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich die behauptetermaßen vereinbarungswidrige Rückstellung des Bestandobjekts. Da sich die W*****AG damit zutreffend auf Leistungsfreiheit im Sinn des Art 3.2. ARB 2011 berufe, sei die vorliegende Klagsführung als aussichtslos zu beurteilen und die Deckungspflicht der Beklagten gemäß Art 9.2.3 ARB 2003 zu verneinen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Deckungspflicht in der Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung einer weiteren Deckungspflicht gegenüber einem anderen Rechtsschutzversicherer im Liegenschafts-Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietgegenstands samt der Frage, wann der Rechtskonflikt bereits im Keim vorhanden sei, die Qualität des § 502 Abs 1 ZPO erreiche.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in dem im Vertrag umschriebenen Bereich und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 erster Satz VersVG).

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die beabsichtigte Prozessführung gegen die W*****-AG wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Art 3.2 ARB 2011 als so zweifelhaft anzusehen ist, dass keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, sodass die Beklagte nach Art 9.2.3 ARB 2003 keine Deckung zu gewähren hat. Im Deckungsprozess ist hier aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären, ob Rechtsschutz zu gewähren ist.

3.1 In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081929). Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0081927). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand, RIS-Justiz RS0116448, RS0117144). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RIS-Justiz RS0117144). Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahme und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0124256).

3.2 Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, dies nicht die Annahme rechtfertigt, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (RIS-Justiz RS0124256 [T3]). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (7 Ob 161/16a).

4.1 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nur dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, also bereits eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).

4.2 Der Ausgang des zu deckenden Rechtsstreits mit der W*****-AG hängt davon ab, ob die Aufkündigung der Mieterin im Sinn des Art 3.2 ARB 2003 eine vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung darstellt, die den Versicherungsfall – hier die Verletzung der Rückstellungsverpflichtung – auslöste.

4.3 Konkret zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner – nach Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren ergangenen – Entscheidung vom 24. Mai 2018, 7 Ob 66/18h, unter Auseinandersetzung mit Lehre und Judikatur Stellung genommen: Art 3.2 ARB ist ein zeitlicher Risikoausschluss. Er begründet eine Erweiterung der Vorvertraglichkeit, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den späteren Verstoß ausgelöst hat. Die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses trägt erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten in sich, die aus der die Beendigung des Bestandverhältnisses voraussetzenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandobjekts resultieren. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zeit oder Umfang der Rückstellungsverpflichtung werden durch die das Bestandverhältnis beendende Willenserklärung ausgelöst.

4.4 Bereits der Umstand, dass die – auch vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung als erheblich erachtete – Rechtsfrage der Auslegung des Art 3.2 ARB 2011 als revisibel beurteilt wurde, zeigt, dass das Auslegungsergebnis nicht als so eindeutig anzusehen war, dass keine Auslegungszweifel verbleiben konnten.

4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger weder als offenbar aussichtslos, noch erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess erst zu klärenden Rechtsfrage die Beurteilung, dass ein Obsiegen unwahrscheinlich ist. Die Verweigerung der Deckung durch die Beklagte nach Art 9.2.3 ARB 2003 ist demnach ebenso wenig berechtigt, wie eine teilweise Deckungsablehnung nach Art 9.2.2 ARB 2003.

In diesem Sinn waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem hilfsweise erhobenen Feststellungsbegehren – beim vorweggenommenen Deckungsprozess geht es um die Feststellung des Versicherungsschutzes – und nicht dem vom Kläger ausdrücklich als Leistungsbegehren verstandenen Hauptbegehren stattzugeben ist. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsausführungen bedurfte es dabei nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E123478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00123.18S.0926.000

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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