TE Dsk BescheidBeschwerde 2018/9/21 DSB-D130.092/0002-DSB/2018

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Norm

B-VG Art8 Abs1
AVG §13 Abs3
DSGVO Art77 Abs1

Text

GZ: DSB-D130.092/0002-DSB/2018 vom 21.9.2018

 

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Beschwerde des László A*** (Beschwerdeführer) vom 4. September 2018 gegen die N*** Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) wegen einer Verletzung in nicht näher bestimmten Datenschutzrechten, insbesondere im Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO), wie folgt:

-    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1.   Der Beschwerdeführer brachte am 4. September 2018 (Posteingang am selben Tag) bei der Datenschutzbehörde per E-Mail eine Eingabe in englischer Sprache ein, der die Kopie einer längeren E-Mail-Korrespondenz angeschlossen war. Aus dem Inhalt ergibt sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die in **** Wien niedergelassene N*** Gesellschaft m.b.H. wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) beabsichtigt. Aus weiteren Umständen (keine Angabe einer inländischen Abgabestelle, Verwendung einer E-Mail-Adresse in der Domain „***mail.co.uk“) ergibt sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat).

2.   Die Datenschutzbehörde erließ darauf am 18. September 2018 zu GZ: DSB-D130.092/0001-DSB/2018 folgenden Mangelbehebungsauftrag:

Betrifft: Mangelbehebungsauftrag

Ihre am 4. September 2018 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

?        Die Beschwerde ist nicht in deutscher Sprache verfasst, welche Sprache als verfassungsmäßige Amtssprache der Republik in allen Eingaben bei österreichischen Behörden zwingend zu verwenden ist (Art. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG).

Bitte beheben Sie diesen Mangel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.

Mangels Vorliegens einer Eingabe in deutscher Sprache ist eine weitergehende inhaltliche Eingangsprüfung der Beschwerde noch nicht erfolgt.

Bitte benutzen Sie für Eingaben vorzugsweise die auf der Website der Datenschutzbehörde verfügbaren Formulare: https://www.dsb.gv.at/dokumente.

Es steht ihnen auch frei, ihre Beschwerde (ohne Kostenfolgen) gemäß § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich zurückzuziehen.

Sie können sich gegebenenfalls auch gemäß Art. 77 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die für Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz im Gebiet der Europäischen Union wenden und dabei eine dort zulässige Sprache gebrauchen. Bitte teilen Sie dies der österreichischen Datenschutzbehörde mit, und ziehen Sie gleichzeitig die jetzt anhängige Beschwerde zurück.“

3.   Der Beschwerdeführer hat darauf mit einer Eingabe vom 20. September 2018 geantwortet, die zwar Zitate mehrere Bestimmungen und Erwägungsgründe der DSGVO in deutscher Sprache enthält, deren an die Behörde gerichtetes Vorbringen jedoch wiederum in englischer Sprache verfasst ist. Der Beschwerdeführer hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er darauf besteht, sein Vorbringen in englischer Sprache zu erstatten.

4.   B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

5.   Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

6.   Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (Hinweis B vom 15.10.1984, 84/08/0106, VwSlg 11556 A/1984, oder E vom 19.10.1994, 94/01/0294). Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG etwas geändert (VwGH, E 20.06.2017, Ra 2016/01/0288, RIS, RS 1).

7.   Die Datenschutzbehörde hat den Beschwerdeführer auch gemäß § 13a AVG über die Rechtslage belehrt. Art. 77 DSGVO besagt, dass eine betroffene Person bei Geltendmachung ihrer Rechte im Verwaltungsrechtsweg die internationale Wahl zwischen mehreren Aufsichtsbehörden im Gebiet der Europäischen Union hat, nämlich jener des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person, ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes. Da die Beschwerdegegnerin in Wien niedergelassen zu sein scheint, würde letzteres eine Zuständigkeit der österreichischen Aufsichtsbehörde begründen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde durch eine Partei verfahrensrechtlich in einer anderen Sprache als der verfassungsmäßigen Amtssprache beantragt und geführt werden darf. Vielmehr sollen die alternativen Einbringungsbehörden einer betroffenen Person die Möglichkeit eröffnen, sich an eine geografisch näher gelegene Aufsichtsbehörde zu wenden, deren Amtssprache ihr geläufig ist.

8.   Der Beschwerdeführer hat trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt.

9.   Der gestellte Antrag ist in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform. Die Beschwerde war daher, wie angekündigt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Löschung, grenzüberschreitende Beschwerde, Ort des mutmaßlichen Verstoßes, Amtssprache, Englisch, Deutsch, Mangelbehebung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D130.092.0002.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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