TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/17 VGW-031/072/8800/2018

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 11.06.2018, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 13,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:

"1.  Sie haben am 06.03.2018 um 09:13 Uhr in Wien, C.-straße, Richtung D.-straße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... bei Schneefall nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich     Freiheitsstrafe     Gemäß

                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe     von

                        von

€ 65,00                1 Tage(n) 0 Stunde(n)             § 134 Abs. 1 KFG

                        0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 75,00“

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer). Er verweist darin auf sein Vorbringen im Einspruch. Dort führte er aus, dass er die Beleuchtung seines Fahrzeuges im Betriebszustand gar nicht abschalten könne. Es gebe nur Parklicht, Standlicht, das automatische Fahrlicht (gesteuert durch einen automatischen Lichtsensor) und das Abblendlicht/Fernlicht. Das sei auch aus dem vorgelegten Foto des Drehschalters für die Beleuchtung ersichtlich.

Die Feststellung in der Anzeige, dass am Fahrzeug zur angeblichen Tatzeit überhaupt keine Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei, lasse daher schließen, dass zur angeblichen Tatzeit hinsichtlich der Beleuchtung die Automatikfunktion eingeschaltet gewesen sei. Dadurch werde die Beleuchtung des Fahrzeuges aber durch einen Lichtsensor an die tatsächlichen Lichtverhältnisse der Umgebung angepasst. Dies diene der Verkehrssicherheit, da nicht die subjektive Wahrnehmung des Lenkers, sondern ein hochsensibler Sensor über das Erfordernis einer Beleuchtung entscheide.

Da die im Zusammenhang mit diesem Sensor gesteuerte Automatik das Licht nicht eingeschaltet habe, sei daraus zu schließen, dass die Lichtverhältnisse der Umgebung dies nicht erfordert hätten.

Das einwandfreie Funktionieren der Automatik ergebe sich schon daraus, das der Beschwerdeführer mit demselben Fahrzeug bereits seit mehreren Jahren unterwegs sei, und zwar im Rahmen seines Arbeitsweges regelmäßig auch am angeblichen Tatort, und noch nie beanstandet worden sei. Das Fahrzeug werde im Übrigen regelmäßig durch eine Fachwerkstätte gewartet.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde vom Meldungsleger, Herrn E. F., angezeigt, weil er laut Anzeigeangaben am 6.3.2018 um 9 Uhr 13 in Wien, C.-straße, sein Fahrzeug lenkte, ohne die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet zu haben, obwohl zu dieser Zeit starker Schneefall herrschte. In der Anzeige wird weiters festgehalten, dass am Fahrzeug überhaupt keine Beleuchtung eingeschalten war.

Eine Lenkererhebung ergab, dass das Fahrzeug zur Tatzeit vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Es erging daher eine inhaltlich dem Straferkenntnis entsprechende Strafverfügung an den Beschwerdeführer. Dieser erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Der Meldungsleger bestätigte seine Anzeigeangaben mit Stellungnahme vom 10.5.2018. Der Beschwerdeführer wurde über dieses Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt und wiederholte daraufhin sein Vorbringen aus dem Einspruch. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Vom Gericht wurde eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu den Wetterverhältnissen zur Tatzeit eingeholt. Die ZAMG teilte mit Schreiben vom 24.7.2018 mit, dass am 6.3.2018 ab 5 Uhr morgens auf der Hohen Warte Niederschlag registriert wurde, der mit kurzen Unterbrechungen bis zur Mittagszeit angehalten hat. Um 9 Uhr 15 fiel Niederschlag mit mäßiger Intensität. Ab 9 Uhr handelte es sich dabei um Schneefall.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 12.9.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Der Beschwerdeführer teilte zunächst mit, dass er ein monatliches Einkommen von ca. 10.900,-- Euro, diverse Vermögenswerte und keine Sorgepflichten habe.

„Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der Beschwerdeführer an:

Wenn der Meldungsleger in seiner Anzeige festhält, dass an meinem Fahrzeug zu der mir angelasteten Tatzeit überhaupt kein Licht eingeschaltet war, so kann das meiner Meinung nach nicht zutreffen. Ich habe auf Grund der gegenständlichen Anzeige die Funktion des Lichtes in meinem Fahrzeug nochmals überprüft. Dieses funktioniert so, dass man die Scheinwerfer entweder von Hand auf die verschiedenen Leuchtstärken einschalten kann oder die Automatik einstellen kann. Wenn man, wie ich das regelmäßig mache, und auch zur angeblichen Tatzeit gemacht habe, die Automatik einschaltet, ist es ausgeschlossen, dass das Fahrzeug in Betrieb ist und die Scheinwerfer überhaupt nicht eingeschalten sind. Der Lichtsensor, der im Automatik-Betrieb die Scheinwerfer steuert, schaltet je nach Umgebungssituation die Scheinwerfer in der Leuchtstärke ein, die erforderlich ist, um das Fahrzeug ordnungsgemäß zu beleuchten. Der Lichtsensor berücksichtigt auch, dass die Beleuchtung nicht so stark ist, dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Ich gehe daher davon aus, dass ich mich durch die Verwendung der Automatik-Funktion korrekt verhalten habe, weil ich damit sichergestellt habe, dass die verwendete Lichtstärke der Verkehrssicherheit entspricht.“

Herr F. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht an:

„Ich kann mich noch an die Situation und an die Tageszeit erinnern. Ich habe damals mehrere Fahrzeuge angezeigt, die ohne Beleuchtung bzw. ohne Heckbeleuchtung unterwegs waren. Ich hatte damals ein Objekt in Wien, C.-straße, zu überwachen. Das war auch mein Standort. Der Verkehr ist auf mich zugekommen. Wenn ich bemerkt habe, dass Lenker trotz des damals herrschenden Schneefalls ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß beleuchtet hatten, so habe ich dann das Kennzeichen notiert und sie zur Anzeige gebracht. Ich habe in der Anzeige den Sachverhalt so festgehalten wie ich ihn wahrgenommen habe.

Wenn ich gefragt werde, ab welcher Schwelle ich das Beleuchten eines Fahrzeuges als erforderlich erachte, so gebe ich dazu an, dass ich mich diesbezüglich an die gesetzlichen Vorgaben halte, wonach Fahrzeuge bei schlechten Lichtverhältnissen, z.B. Dämmerung, Dunkelheit oder Sichtbehinderung durch Schneefall etc., zu beleuchten sind.

Wenn mir das Vorbringen des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass dieser in seinem Fahrzeug für das Einschalten der Scheinwerfer eine Automatik mit Lichtsensor hat, so gebe ich dazu an, dass ich diesbezüglich auf den Hersteller des Fahrzeuges verweise. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers überhaupt nicht beleuchtet war. Wenn ich dies in der Anzeige festgehalten habe, so werde ich das damals so wahrgenommen haben.

Auf die Frage des Beschwerdeführers, wie lange es am 06.03.2018 am Vormittag geschneit hat, gibt der Zeuge an, dass er das nicht mehr weiß. Er kann sich nur mehr erinnern, dass es abrupt aufgehört hat zu schneien.

Auf die Frage, ob sich der Zeuge innerhalb oder außerhalb der vor dem zu bewachenden Objekt aufgestellten Wetterschutzhütte aus Glas befunden hat, gibt der Zeuge an, dass er sich zeitweise innerhalb und zeitweise außerhalb befunden hat. Dies habe aber auf seine Wahrnehmung keinen Einfluss gehabt, da das Glas der Schutzhütte mit einem Sichtschutz versehen ist, der zwar verhindert, dass von draußen hineingesehen werden kann, aber das Beobachten der Umgebung aus der Schutzhütte heraus nicht einschränkt.

Auf die Frage des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an, dass der Tatort laut Anzeige durch eine normale Straßenbeleuchtung für Durchfahrtsstraßen beleuchtet wird. Ob diese Straßenbeleuchtung zur angelasteten Tatzeit eingeschalten war, weiß der Zeuge nicht mehr.“

Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 6.3.2018 um 9 Uhr 13 in Wien, C.-straße, Richtung D.-straße. Zu diesem Zeitpunkt schneite es. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers waren die Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet.

Dies wurde vom Meldungsleger von seinem Standpunkt vor dem Gebäude an der o.a. Adresse aus wahrgenommen, während er dieses Gebäude bewachte. Er beobachtete die Fahrzeuge, die unmittelbar an ihm vorbei fuhren und zeigte u.a. die Lenker an, die die Scheinwerfer nicht eingeschaltet hatten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigeangaben, die vom Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen bestätigt wurden. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, zur Tatzeit das Fahrzeug am Tatort gelenkt zu haben. Er hat weiters nicht bestritten, dass es zur Tatzeit geschneit hat. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an den Zeugen gestellten Fragen zu seinem Standort und zur Beleuchtung des gegenständlichen Straßenabschnittes konnten an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers, wonach zur Tatzeit am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Beleuchtung eingeschalten war, keine Zweifel hervorrufen, zumal einem dafür ausgebildeten und erfahrenen Polizeibeamten zugetraut werden muss, dass er Verwaltungsübertretungen wie das Nichteinschalten der Scheinwerfer bei Schneefall erkennen und korrekt in der Anzeige festhalten kann.

Weiters sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, weshalb der Meldungsleger den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht abgelegt und bei der Einvernahme einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich der Meldungsleger aufgrund des Zeitablaufes in einzelnen Details nicht mehr an die Situation zur Tatzeit erinnern konnte. Dies macht seine Angaben jedoch nicht unglaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht fundiert dargelegt, inwiefern die Details, die von ihm in der mündlichen Verhandlung erfragt wurden und an die sich der Meldungsleger nicht mehr erinnern konnte, im konkreten Fall entscheidungsrelevant gewesen wären.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 99 Abs. 1 KFG sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; (…)

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Das KFG schreibt vor, dass bei Witterungsverhältnissen, die dies erfordern, an Fahrzeugen bei deren Benützung die gesetzlich vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten sind.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Vorwurf, er habe die Scheinwerfer und Leuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges nicht eingeschaltet, eingewendet, dass sein Fahrzeug eine Automatik aufweise, die aufgrund der Messungen eines Sensors entsprechend den Lichtverhältnissen in der Umgebung die Scheinwerfer selbsttätig einschalte. Wenn die Scheinwerfer tatsächlich nicht eingeschaltet waren, sei davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse dies nicht erfordert hätten. Bei händischer Steuerung der Beleuchtung sei ein völliges Abschalten der Beleuchtung überhaupt nicht möglich.

Dazu ist festzuhalten, dass das Verwenden einer Automatik, selbst unter der Voraussetzung, dass diese zur Tatzeit einwandfrei funktioniert hat, den Beschwerdeführer nicht davon entbinden kann, selbst zu beurteilen, ob die Scheinwerfer einzuschalten sind oder nicht bzw. deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass zur Tatzeit Schneefall geherrscht hat. Dabei handelt es sich zweifelsohne um Witterungsverhältnisse, die nur eine eingeschränkte Sicht gewährleisten und daher das Einschalten der Scheinwerfer erforderlich machen.

Aus der glaubhaften Darstellung des Meldungslegers ergibt sich, dass die Scheinwerfer am Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht eingeschaltet waren. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Fahren ohne Licht bei Handbetrieb der Scheinwerfer nicht möglich gewesen sei, bei Automatikbetrieb jedoch die Scheinwerfer eingeschaltet worden wären, wenn dies erforderlich gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine Fehlfunktion der Automatik bzw. der Beleuchtung nicht auszuschließen ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung am Tattag vor Fahrtantritt überprüft zu haben. Die Verantwortung für das Einschalten der Scheinwerfer bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen und für das einwandfreie Funktionieren der Automatik und der Beleuchtung verbleibt auch bei Verwendung einer Automatik beim Lenker, das ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer.

Es ist kein Hinweis dafür hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer weist sehr günstige wirtschaftliche Verhältnisse auf. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, hat aber keine einschlägigen Vormerkungen.

Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 65,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), die die in § 134 Abs. 1 KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzureichende Fahrzeugbeleuchtung bei Schneefall; Scheinwerfer; Automatikbetrieb; Sensor; Überprüfungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.8800.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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