RS Lvwg 2018/9/24 VGW-123/077/12243/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §29 Abs2
WVRG 2014 §31

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 WVRG 2014 trifft eine ausdrückliche Aussage darüber, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits vor einem Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht werden kann. Die umgekehrte Situation, dass die Antragstellerin bei einer einwöchigen Frist den Antrag auf Nichtigerklärung bereits am dritten Tag der Frist und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am siebenten Tag der Frist einbringt, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist § 28 letzter Satz WVRG auch in einem solchen Sinne zu verstehen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Antrag; Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.077.12243.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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