TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/6 VGW-031/V/077/8386/2018

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §33
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG §22
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK ..., vom 17.05.2018, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2 des obgenannten Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in Punkt 2 behoben und das Strafverfahren wegen der im Punkt 2 angelasteten Tat gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Beschwerde abgewiesen und das obgenannte Straferkenntnis bestätigt. Der gemäß § 64 VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt € 15,00.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Punkt 1 zu zahlen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Punkt 2 zu zahlen. Der zu zahlende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beträgt daher insgesamt € 30,00.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat gegen das im Spruch genannte Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Es wurden Befund und Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt und am 5.11.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen PKW, C., im Dezember 2015 gebraucht gekauft. Das Fahrzeug wurde auf die D. GmbH zugelassen.

In der Folge hat der Beschwerdeführer im Internet vom US-amerikanischen Markt Originalzubehör für das Fahrzeug C. gekauft, welches für den US-amerikanischen Markt zugelassen war, und dieses von einer befugten Fachwerkstätte in Österreich montieren lassen. Bei diesem Originalzubehör handelte es sich einerseits um ein Frontschutzsystem und andererseits um vier Reifen einschließlich Felgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei als Vertreter der D. GmbH als der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges gehandelt.

Im Frühjahr 2018 hat die D. GmbH den gegenständlichen PKW verkauft.

Das Frontschutzsystem verfügte nicht über die für seine Verwendung auf dem europäischen Markt und somit in Österreich erforderlichen Prüfungen und Kennzeichnungen.

Die Felgen und Reifen verfügten ebenfalls insoweit nicht über die für seine Verwendung auf dem europäischen Markt und somit in Österreich erforderlichen Prüfungen und Kennzeichnungen, als die Reifen zu breit waren.

Die Behörde hat wegen der angelasteten Taten erstmals mit Datierung 23.2.2018 ein Straferkenntnis erlassen, welches sie dem Beschwerdeführer und der D. GmbH zugestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde jedoch im Straferkenntnis nicht angeführt und schien lediglich in der Zustellverfügung auf. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 17.4.2018, VGW-..., als unzulässig zurückgewiesen, weil dieses Straferkenntnis nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen ist.

Das Frontschutzsystem und die Bereifung (inklusive Felgen) des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wiesen, soweit feststellbar war, ausschließlich den Mangel auf, dass die für dieses Zubehör gemäß § 33 Abs. 1 KFG erforderliche Anzeige nicht erfolgt ist. Etwaige Anzeichen für einen etwaigen Defekt oder einen etwaigen über die fehlende Anzeige hinausgehenden Mangel konnten nicht festgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 33 KFG lautet:

„§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

         1.       diese Änderungen

         a)       nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

         b)       den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

         c)       die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

         2.       sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

         3.       sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn

         1.       sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder

         2.       der Zulassungsbesitzer

         a)       nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder

         b)       in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn

         1.       dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder

         2.       diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.

Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.

(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen, ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.

(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.

(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.

(8) Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG lautet:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

         1.       hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;“

Die im Punkt 1 angelastete Tat ist insbesondere auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der durchgeführten mündlichen Verhandlung erwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die gleiche Tat sei ihm bereits mit Straferkenntnis vom 23.2.2018 angelastet worden und die nochmalige Anlastung der gleichen Tat würde gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen, so verkennt der Beschwerdeführer, dass im Straferkenntnis vom 23.2.2018 der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter angeführt worden und das genannte Straferkenntnis daher ihm gegenüber nicht erlassen worden ist (Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.4.2018, VGW-...). Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bzw. gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ liegt daher nicht vor.

Zum Frontschutzsystem ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, sich vor dem Kauf aus dem US-amerikanischen Markt oder zumindest vor der Montage zu vergewissern, ob dieses Zubehör für den Europäischen Binnenmarkt und damit für Österreich zugelassen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das von ihm ausgewählte Frontschutzsystem durch eine befugte Fachwerkstätte auf das Kraftfahrzeug hat montieren lassen, entbindet ihn nicht davon, sich selbst zu vergewissern, ob das Frontschutzsystem für den Europäischen Binnenmarkt zugelassen ist. Letzteres gilt insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer nicht etwa die befugte Fachwerkstätte beauftragt hat, ein entsprechendes, zugelassenes Frontschutzsystem auszusuchen, sondern diese Auswahl selbst durchgeführt hat.

Zu den Reifen ist zunächst auszuführen, dass die Tatanlastung der zu „großen“ Reifen nach ihrem objektiven Erklärungswert im Zusammenhang zu lesen und zu verstehen ist. Die Tatanlastung wurde im angefochtenen Straferkenntnis durch die Angabe sowohl der zulässigen als auch der tatsächlich verwendeten Reifendimensionen näher spezifiziert. Aus dieser näheren Spezifizierung ist eindeutig ersichtlich, dass mit „zu groß“ die Reifenbreite von „285“ anstatt der zulässigen Reifenbreite von „245“ gemeint ist, keinesfalls jedoch die mit „R17“ korrekt eingehaltene Felgenhöhe.

Der Ausdruck „zu groß“ deckt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes von seiner möglichen Sprachbedeutung durchaus auch den Sinn von „zu breit“ ab, wenn – wie im Anlassfall – durch die nachfolgende Angabe der zulässigen und der verwendeten Dimensionen objektiv nachvollziehbar ist, dass „zu groß“ im Sinne von „zu breit“ gemeint ist.

Im Übrigen trifft auch hinsichtlich der am gegenständlichen Kraftfahrzeug montierten Reifen einschließlich Felgen zu, dass sich der Beschwerdeführer bei dem durch ihn erfolgten Ankauf aus den USA hätte vergewissern müssen, dass die gegenständliche Bereifung im Europäischen Binnenmarkt und damit auch in Österreich für das gegenständliche Kraftfahrzeug zulässig ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Zulässigkeit der Verwendung im Europäischen Binnenmarkt nur teilweise insoweit gegeben ist, als die Reifen im Sinne der Ummantelung ohne Felgen und ohne Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug im Europäischen Binnenmarkt verwendet werden dürfen. Eine Verwendung im Zusammenhang mit den konkreten Felgen und dem konkreten Kraftfahrzeug hätte jedoch darüber hinausgehende Prüfungen sowie die Kennzeichnung der erfolgten Prüfungen auf den Reifen bzw. auf den Felgen erfordert, welche jedoch nicht erfolgt sind.

Der Beschwerdeführer hat insoweit die ihm in Punkt 1 angelasteten Taten begangen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 KFG der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Es soll auf diese Weise unter anderem verhindert werden, dass Zubehör, welches im Europäischen Binnenmarkt für das entsprechende Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, auf dem Kraftfahrzeug montiert wird und das Kraftfahrzeug damit insgesamt nicht sicher ist. Eine etwaige Hierarchie von Zulassungen aus Drittstaaten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für Zwecke der Strafbemessung nicht aufzustellen. Von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit kann nicht ausgegangen werden, weil sich erst im Fall der für eine Verwendung des Zubehörs im Europäischen Binnenmarkt im Zusammenhang mit der konkreten Fahrzeugtype durchzuführenden Prüfungen herausstellt, ob die Anforderungen des Europäischen Binnenmarktes an die Verkehrssicherheit erfüllt werden. Das Ergebnis der für den Fall einer Zulassung für den Europäischen Binnenmarkt erforderlichen Prüfungen konnte daher für die Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Die erfolgten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt.

Im Hinblick insbesondere auf die hohe Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit war die im Punkt 1 verhängte Strafe sowohl tat- als auch schuldangemessen.

Der Unwert der im Punkt 2 angelasteten Tat ist im gegenständlichen Fall bereits vollständig durch die im Punkt 1 angelastete Tat abgedeckt, weil die Bereifung und das Frontschutzsystem nur deswegen nicht dem § 103 Abs. 1 Z 1 KFG entspricht, weil diese Bereifung und dieses Frontschutzsystem der Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 KFG unterliegen. Ein zusätzlicher Unwert wie z.B. ein Defekt der Reifen oder des Frontschutzsystems – der als solcher nicht durch die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 KFG umfasst wäre – wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Bei dem gegebenen Sachverhalt lag daher im Sinne des § 22 VStG und der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH Konsumtion durch die im Punkt 1 angelastete Tat vor (Vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, ZVR 2016/153, Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 22, Rz. 13, zur vergleichbar gelagerten Problematik der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines KFZ und der damit zwangsläufig mitverwirklichten Überschreitung der höchstzulässigen Achslast).

Das Strafverfahren zu Pkt. 2 war daher spruchgemäß einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 VwGVG.

Zum Einschreiten des Parteienvertreters in der mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass sich eine weitere Abklärung, ob möglicher Weise Winkelschreiberei im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG erübrigt, im Hinblick auf die Beendigung der Vertretungstätigkeit für das gegenständliche Verfahren und auf die im § 10 Abs. 3 AVG vorgesehene Ex-nunc-Wirkung einer etwaigen Untersagung des weiteren Einschreitens als Vertreter durch Beschluss erübrigt. Darüber hinaus lagen auf Grund der Art der Tätigkeit für genau bestimmte Arbeit- oder Auftraggeber und auf die Höhe des Entgeltes gewisse Indizien vor, dass es sich bei den Angaben des Vertreters, auf Werksvertragsbasis tätig zu werden, auch um eine Falschbezeichnung handeln könnte und eine solche Vertretungstätigkeit auf Grund eines tatsächlichen Dienstverhältnisses zulässig wäre. Im Hinblick auf die Beendigung der Vertretungstätigkeit konnte jedoch von einer näheren inhaltlichen Abklärung, ob es sich tatsächlich um einen Werkvertrag und damit möglicher Weise um Winkelschreiberei oder aber um einen Dienstvertrag handelt, Abstand genommen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeigepflicht; Schutzzweck der Norm; Verkehrssicherheit; Deliktskonkurrenz; Konsumtion; Doppelbestrafung; ne bis in idem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.V.077.8386.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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