RS Lvwg 2018/11/16 LVwG-2018/37/0989-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37
VwGVG §28

Rechtssatz

Fällt die Veräußerung von Grundstücken/Grundflächen in die Zuständigkeit der Vollversammlung, so hat die Vollversammlung den Kaufgegenstand (konkrete Fläche) und Kaufpreis zu beschließen. Demgegenüber ist zur  Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung eines solchen Rechtsgeschäftes in Form von Nebenabreden (Vorkaufs-, Wiederkaufsrecht, Konventionalstrafe) der Ausschuss berufen.

Der Begriff „Veräußerung“ in Satzungsbestimmungen ist dahingehend auszulegen, dass sich die Zuständigkeit der Vollversammlung auf die Beschlussfassung über die für das Zustandekommen eines Kauf- oder Tauschvertrages wesentlichen Bestandteile erstreckt. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Rechtsgeschäftes in Form von Nebenabreden ist davon nicht erfasst und fällt folglich in die Zuständigkeit des Ausschusses.

Die Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses, Nebenabreden nur in allgemeiner Form und nicht bezogen auf ein konkretes Rechtgeschäft beschließen zu dürfen, lässt sich aus den §§ 35 und 36 TFLG 1996 nicht ableiten.

Schlagworte

Vollversammlung; Ausschuss; Veräußerung; Kauf/Tauschvertrag; Nebenabreden; Vorkaufsrecht; Wiederkaufsrecht; Konventionalstrafe;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2018, Z LVwG-2018/37/0989-10, erhobene ordentliche Revision mit Beschluss vom 25.04.2019, Z Ro 2019/07/0001-4, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0989.10

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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