RS Lvwg 2018/9/28 LVwG-AV-265/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

KFG 1967 §57a
AVG 1991 §7

Rechtssatz

Eine explizite Bestimmung, die es einem nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, ist weder dem KFG noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG ist auf wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Ermächtigung; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.265.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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