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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 1998 §20 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, in der Beschwerdesache des J in T, vertreten durch D und M, Rechtsanwälte in T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. April 1999, Zl. Ve1-550-2790/1-1, betreffend Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. H Bauträger Ges.m.b.H. in T; 2. Marktgemeinde Telfs, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. Oktober 1995 erwarb der Beschwerdeführer von der Erstmitbeteiligten als Eigentümerin der näher angeführten Liegenschaft eine näher angeführte Wohnung und einen Autoabstellplatz sowie ein bestimmtes Kellerabteil in dem auf dieser Liegenschaft von der Erstmitbeteiligten zu errichtenden Wohn- und Geschäftshaus. Grundlage für die Errichtung dieses Wohnhauses war die bescheidmäßig erteilte Bewilligung seitens der Zweitmitbeteiligten als Baubehörde erster Instanz. Nach Fertigstellung des Wohn- und Geschäftshauses sei nach den Ausführungen in der Beschwerde von der Erstmitbeteiligten am 26. Juni 1997 die Erteilung der Benützungsbewilligung beantragt worden. Mit Schreiben vom 4. September 1997 habe der Beschwerdeführer im Zuge dieses Verfahrens mitgeteilt, dass zahlreiche Baumängel vorlägen, die seitens der Baubehörde bzw. des zugezogenen Sachverständigen überprüft werden müssten. Am 1. Oktober 1997 habe im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kollaudierungsverhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, anlässlich der sämtliche bereits getätigten Einwendungen des Beschwerdeführers wiederholt und in die Niederschrift aufgenommen worden seien.
Betreffend die Tiefgaragenrampe sei ein Amtsgutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die in § 64 Abs. 2 TBV 1981 festgelegte maximale Neigung von 18 % überschritten werde, da das tatsächliche Gefälle der Rampe 23 % betrage. Hinsichtlich der Ausführung der Abluftanlage für WC/Bad sowie die Küchenabluft holte die Behörde erster Instanz eine Bestätigung des technischen Büros ein, das gleichzeitig für die Planung dieser Anlagen während der Bauausführung verantwortlich zeichnete.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 15. Juni 1998 wurde der Erstmitbeteiligten die Benützungsbewilligung für den bewilligten Verwendungszweck als Wohn- und Geschäftshaus samt Tiefgarage erteilt und wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1998 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubewilligung dem Beschwerdeführer gegenüber Bindungswirkung entfalte, da gemäß § 52 Tir. Bauordnung 1998 Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergäben, auf dem Grundstück hafteten und auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder im Baurecht übergingen. Gemäß § 112 Abs. 1
Tir. Gemeindeordnung 1966 könne, wer durch Bescheide eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte, nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei der Landesregierung dagegen Vorstellung erheben. Gemäß § 112 Abs. 5 Tir. Gemeindeordnung habe die Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt würden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Aus diesen Bestimmungen sei abzuleiten, dass durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage der Bescheidadressat in seinen Rechten nicht verletzt werden könne. Dies deshalb, da nach der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte die Benützungsbewilligung nur das Recht gebe, die bauliche Anlage entsprechend dem Verwendungszweck zu benützen. Die Baubehörde habe im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens lediglich zu überprüfen, ob die bauliche Anlage entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden und nicht, wie der Beschwerdeführer meine, auch tatsächlich sämtliche Rechtsvorschriften im Zuge der Ausführung eingehalten worden seien. Lägen nur unwesentliche Baumängel vor, so könne die Benützungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen erteilt werden. Es könne daher auch im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens nicht in einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid eingegriffen werden, sodass die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gingen. Zu den Einwendungen hinsichtlich des Fehlens von Notkaminen verweise die Behörde auf die erläuternden Bemerkungen zum § 11
Tir. Bauordnung 1998, denen entnommen werden könne, dass die Wahl des Heizungssystems bzw. der sonstigen technischen Mittel grundsätzlich dem Bauwerber überlassen bleibe und der nunmehrige § 11 Tir. Bauordnung 1998 nicht wie bisher eine ausreichende Heizmöglichkeit, sondern in allgemeiner Form das Vorhandensein jener technischen Vorkehrungen verlange, die eine entsprechende Raumtemperatur ermöglichten. Unter diesen technischen Vorkehrungen sei ebenfalls eine ausreichende Stromversorgung zu Heizzwecken denkbar. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Interpretation des § 11 leg. cit. widerspreche sohin den erläuternden Bemerkungen und der Intention des Gesetzgebers. Bei dem Vorbringen, die Brandschutzklappen seien nicht ausreichend bzw. entsprächen nicht vorgeschriebenen Normen, handle es sich nicht um baurechtlich relevante Einwendungen, sondern allenfalls um im zivilrechtlichen Verfahren zu klärende Baumängel. Ebenso wenig sei das Nutzwertgutachten Angelegenheit des Bauverfahrens.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß § 58 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998 (im folgenden: TBO 1998), sind alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren (außer den anhängigen Baubewilligungsverfahren und den anhängigen Verfahren auf Grund von Bauanzeigen) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern sie darin eine gesetzliche Grundlage finden. Gemäß § 36 Abs. 1 TBO 1998 dürfen u.a. Wohnanlagen in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. erst auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Einer solchen Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Benützungsbewilligung für sie auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde. Der Eigentümer des Gebäudes hat gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung (die in § 35 leg. cit. geregelt ist) bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. In § 36 Abs. 3 leg. cit. sind die Voraussetzungen bestimmt, unter denen von der Behörde die Benützungsbewilligung zu erteilen ist.
Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass durch die Erteilung der beantragten Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage - wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist - eine Verletzung des Beschwerdeführers als eines Mit- bzw. Wohnungseigentümers der fraglichen baulichen Anlage in seinen Rechten nicht in Betracht kommt. Aus der Benützungsbewilligung kann im Übrigen kein Recht auf Belassung eines allenfalls der Baubewilligung oder den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustandes abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1967, 7086/A, und vom 12. Dezember 1991, Zl. 90/06/0127). Die Entscheidung darüber, ob ein von der Baubehörde bewilligtes Objekt entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen gebaut wurde, sodass die Benützungsbewilligung gemäß § 36 TBO 1998 zu erteilen ist, obliegt allein der Baubehörde. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, die bauliche Anlage sei mangelhaft errichtet worden, stellt dies eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die vor den Zivilgerichten auszutragen ist.
Die Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 1999
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060081.X00Im RIS seit
02.07.2001