RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-1054/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

StVO 1960 §96 Abs6
SPG §5a Abs1
SPG §5b Abs1
AVG 1991 §59 Abs1

Rechtssatz

Gebühren gemäß § 5b SPG können regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte und wird im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung die Gebührenvorschreibung vorgenommen werden können, sodass diese notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung selbst getrennt werden muss (vgl VwGH 98/01/0257). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden (vgl VwGH 2013/01/0060).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Überwachungsgebühren; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1054.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten