RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-322/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §95 Abs1
GewO 1994 §95 Abs2

Rechtssatz

Übertretungen nach dem ASchG und nach dem ASVG sprechen aufgrund der „Art der verletzten Schutzinteressen“ für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (vgl VwGH 96/04/0156; Ra 2018/04/0135).

Ob auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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