RS Lvwg 2018/11/8 LVwG-AV-322/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §95 Abs1
GewO 1994 §95 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich um „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Betreffende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 des StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl VwGH Ro 2014/04/0025).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Anmeldevoraussetzungen; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.322.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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