TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W184 2114543-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2114543-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 830725207/180231384, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 830725207/180231384, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.06.2013 den ersten und am 08.03.2018 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über den zweiten Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Sie sind (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.

Am 02.06.2013 stellten Sie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, IKCUWU Emma zu heißen, am 07.08.1995 geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Sie begründeten Ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass Ihre Eltern im Jahre 2011 von Unbekannten entführt worden seien. Sie hätten Angst gehabt, dass Ihnen Ähnliches widerfahren könnte, und hätten deshalb Ihr Heimatland verlassen.

Da Ihre Angaben zu Ihrem Alter mit Ihrem äußerlichen Erscheinungsbild nicht vereinbar schienen, wurde am 12.06.2013 eine Röntgenuntersuchung Ihrer Handwurzel zwecks näherer medizinischer Bestimmung Ihres Alters durchgeführt. Das Ergebnis der Untersuchung indizierte, dass Sie volljährig sind.

...

Ein in der Folge eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 14.08.2013 ergab, dass Sie zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 20 Jahre alt waren. Aus gerichtsmedizinischer Sicht liege das wahrscheinliche Alter bei über 22 Jahren.

...

Am 22.07.2015 wurden Sie zum dritten Mal einvernommen. Dabei bestätigten Sie, im bisherigen Verfahren wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben, und beriefen sich wiederum darauf, dass Ihre Eltern im Jahr 2011 in der Nacht aus ihrer Wohnung entführt worden wären. Sie hätten geschlafen und von der Entführung nichts mitbekommen. Ein nicht näher bezeichneter Mann hätte Ihnen anschließend zur Flucht verholfen. Die Entführung Ihrer Eltern stelle Ihren alleinigen Fluchtgrund dar; Sie seien in Ihrer Heimat nie staatlicherseits verfolgt worden. Auch von privater Seite habe es Ihnen gegenüber nie irgendwelche Übergriffe gegeben.

Mit Bescheid vom 27.08.2015 ... wies das Bundesamt Ihren Antrag

sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist.

Gegen den Bescheid erhoben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 01.12.2015 zur Zl. W103 2114543-1/4E wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde in allen Punkten ab. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an Sie am 07.12.2015 in Rechtskraft.

Am 16.11.2017 wurden Sie einer Identitätsüberprüfung durch eine Delegation der Republik Sierra Leone unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei Ihnen nicht um einen Staatsangehörigen von Sierra Leone handelt. Es kamen Hinweise hervor, wonach Sie nigerianischer Staatsangehöriger seien.

...

Am 08.03.2018 stellten Sie Ihren zweiten (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden Sie dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gaben Sie an, Ihr richtiger Name sei IKEKE Sunday Emmanuel. Sie seien am 18.02.1979 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Sie hätten Ihre Heimat verlassen, weil im Jahr 2006 Ihr Vater jemanden erstochen habe, dessen Familie Sie nun töten wolle.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 15.03.2018 von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Dabei machten Sie im Wesentlichen folgende Angaben (F = Frage, A = Antwort):

...

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Bestehen chronische Erkrankungen, Verletzungen, psychische Störungen oder sonstige Beschwerden?

A: Ich habe Probleme. Ich gehe nach wie vor ins Spital, um Medikamente zu bekommen.

F: An welchen Problemen leiden Sie genau? Haben Sie Unterlagen dazu?

A: Ich kann nicht regelmäßig auf die Toilette gehen. Ich uriniere sehr oft, also ich weiß nicht, ob ich an Diabetes leide. Und dann die Probleme im Kopf.

F: Können Sie dazu Unterlagen vorlegen? Haben Sie Befunde?

A: Nein, ich habe so etwas nicht, aber wenn ich ins Spital gehe, erkläre ich ihnen, dass ich Medikamente brauche.

F: Welche Medikamente nehmen Sie gegenwärtig ein?

A: Medikamente gegen das Kopfweh. Dann auch Medikamente, damit ich regelmäßig auf die Toilette gehen kann.

F: Sie leiden also an Kopfschmerzen und Verdauungsproblemen, habe ich das richtig verstanden?

A: Ich hatte einmal eine Verletzung am Kopf, und Verstopfung habe ich auch.

F: Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Arzt?

A: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, aber es war letztes Jahr.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Angehörige?

A: Nein.

F: Leben Sie sonst mit jemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

A: Nein, ich lebe hier im Lager.

F: Gehen Sie im Moment einer Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, wie viel verdienen Sie dabei?

A: Nein, im Moment nicht. Ich habe einmal Zeitungen verkauft.

F: Wie stellen sich Ihre Vermögensverhältnisse dar?

A: Manche meiner Sachen sind im Lager ... Nachgefragt gebe ich an,

ich habe nicht viel Geld, vielleicht 100 Euro. Nachgefragt gebe ich an, ich habe ein Konto ..., ich weiß nicht, wie viel auf dem Konto ist, da sind vielleicht 200 oder 250 Euro drauf. Nachgefragt gebe ich an, ich besitze keine Wertsachen.

F: Sind Sie, hier in Österreich, Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

F: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht?

A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, ich habe Zertifikate dazu, die sind in meinem Zimmer. Nachgefragt gebe ich an, das war ein A1- und

A2-Kurs ... 2014 habe ich damit angefangen, bis Dezember letztes

Jahr.

F: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen. In der Zwischenzeit konnte schon festgestellt werden, dass Sie kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sind. Sie haben nunmehr einen zweiten Asylantrag gestellt mit völlig neuen Daten zu Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und einer völlig neuen Fluchtgeschichte. Erklären Sie das.

A: Ich möchte Österreich um Verzeihung bitten für das, was ich getan habe. Ich hatte Angst. Ich bitte die Republik, mir das zu verzeihen. Ich bin Christ und brauche nicht zu lügen. Ich weiß, dass ich gegen Gott und die Menschen gesündigt habe.

F: Erklären Sie, weshalb Sie im Vorverfahren jahrelang eine frei erfundene Geschichte erzählt haben.

A: Ich habe Probleme in Nigeria, und deswegen wollte ich am Anfang nicht, dass irgendjemand weiß, wer ich bin. Deswegen musste ich lügen, damit die Leute mich nicht identifizieren konnten.

F: Sie wurden auch im Vorverfahren darüber belehrt, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nichts an Ihr Heimatland weitergeleitet wird.

A: Ja, ich wurde darüber informiert.

F: Was soll nun Ihr tatsächlicher Fluchtgrund sein?

A: Mein Vater ist ein Polizeibeamter. Er hat vier Frauen. Von der ersten ist er geschieden. Ich bin der Sohn seiner dritten Frau. Es ist 2006 passiert. Meine Stiefschwester kam nach Hause, um Geld zu holen, für das Schulgeld. Meine Stiefmutter war zuhause. Meine Stiefmutter hat meiner Stiefschwester nicht erlaubt, in das Haus zu kommen. Die Stiefschwester ging zu meiner Stiefmutter und fragte, weshalb sie nicht in das Haus ihres Vaters dürfe. Meine Stiefmutter sagte ihr, sie dürfe nicht in das Haus, weil mein Vater noch einmal geheiratet hatte. Sie ging dann hinaus und sagte zwei Leuten in der Gegend, dass meine Stiefmutter sie nicht in das Haus lässt. Eine Dame kam und fragte meine Stiefmutter, weshalb sie das Mädchen nicht einlässt. Die Stiefmutter fragte dann die Dame, mit welchem Recht sie komme und das frage. Als die Dame dann das Haus wieder verlassen wollte, hat meine Stiefmutter angefangen, mit ihr zu streiten. Der Mann der Dame ging zur Polizeistation und die Polizei kam, um meine Stiefmutter festzunehmen. Mein Vater kam an diesem Tag aus dem Urlaub zurück, begegnete den beiden Polizisten, die kamen, um meine Stiefmutter zu verhaften. Er fragte sie, was los sei, und sie erklärten ihm den Vorfall. Mein Vater sagte den beiden, sie mögen das Haus verlassen, weil es sich um eine familiäre Angelegenheit handeln würde. Mein Vater hat dann einen Geldbetrag an die Polizisten bezahlt. Am 26. Dezember 2006 haben mein Vater und der Ehemann der Dame, die ins Haus gekommen war, zusammen getrunken. Er hat dann meinem Vater gesagt, dass er den Vorfall nicht verzeihen kann. Mein Vater stand auf und fragte, ob er sich bewusst sei, dass er mit einem Polizisten spreche. Der Mann antwortete, es sei ihm egal, zu wem er spreche. Er hat meinem Vater auch gesagt, er hätte eine Schwester und einen Bruder, die auch bei der Polizei wären. Plötzlich nahm der Mann einen Bambusstock und schlug meinen Vater, der Stock zerbrach dann in zwei Teile. Mein Vater nahm einen Sessel und schlug den Mann damit. Die Leute um meinen Vater fragten ihn, ob ihm bewusst sei, dass er Polizist ist. Er stellte den Sessel dann wieder weg. Der Mann nahm den Sessel und schlug ihn damit. Mein Vater zog dann ein Messer und verletzte den Mann. Der Mann ist dann plötzlich umgefallen und verstarb, bevor man ihm helfen konnte. Mein Vater ging dann nach Hause, um seine Uniform zu holen, und fuhr zur Polizeistation, um den Vorfall zu schildern. Die Jugend in der Gemeinde hinderte meinen Vater aber daran, unsere Gegend zu verlassen. Sie haben meinen Vater dann geschlagen, bevor sie ihn zur Polizei brachten. Seit 2007 war es dann ein großes Problem. Meine Stiefmutter, die diese Probleme verursacht hatte, gebar ein Kind, das bei der Geburt verstarb. Mein Vater wurde dann verhaftet und wurde zur Polizeistation gebracht. Die Familie des Mannes, den mein Vater umgebracht hatte, sagte, sie wollten sich rächen. Die Familie hat sich vor dem Gericht versammelt, und mein Vater hat einen Bus. Sie haben ihn niedergebrannt, den Bus. Das war 2007. Sie haben auch das Haus beschädigt, also den Bus verbrannt und eine Maschine, also ein Motorrad, auch. Danach ging der Fall weiter. Ich bin der einzige Sohn meines Vaters, und diese Familie plante dann, wie sie mich umbringen könnten. Deswegen musste ich weglaufen.

F: Haben Sie die Vorfälle mit dem Bus und dem Motorrad angezeigt?

A: Nein, ich ging nicht zu Polizei, weil mein Vater zu dem Zeitpunkt schon verhaftet war.

F: Wann genau wurde Ihr Vater verhaftet?

A: Das war 2006, am 27. Dezember.

F: Kam die Polizei zu ihm nach Hause?

A: Ja. Die kamen zum Haus. Als die kamen, hatte die Familie das Haus noch nicht beschädigt.

F: Ich dachte, Ihr Vater wäre von der Jugend in der Gemeinde zur Polizei gebracht worden?

A: Ja, das ist richtig.

F: Wurde er dann nicht festgenommen, sondern nur für einen Tag auf freien Fuß gesetzt?

A: Die Gemeinde hat ihn angebunden, also gefesselt. In der Nacht hat die Jugend meinen Vater dann zur Polizei gebracht.

F: Haben Sie einen Umzug innerhalb Nigerias in Betracht gezogen, um der Rache der Familie zu entgehen?

A: Ja, ich habe schon daran gedacht. Es gab einen Ort, wo die Leute mich versteckt haben.

F: In Nigeria?

A: Ja.

F: Wohin sind Sie da gegangen und wie lange waren Sie dort?

A: Mein Staat ist Delta State, ich ging nach Edo State. Von Edo State ging ich nach Kano. Und von dort erfuhr ich, wie ich das Land verlassen kann.

F: Was ist an dieser Geschichte nun so problematisch, dass Sie sie im Vorverfahren nicht angeben konnten?

A: Weil ich Angst hatte. Ich möchte nicht zurück, denn ich weiß nicht, was passiert, wenn ich gewisse Leute treffe. Das ist der Grund, warum ich mich anfangs nicht geöffnet habe.

...

F: Ich bin am Ende meiner Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles zu sagen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Was ich noch sagen möchte: Ich möchte, dass Österreich mir hilft, denn ich kann nicht zurück. Mein Vater ist nach wie vor in Haft. Ich weiß nicht, was passieren wird, wenn ich nach Afrika zurückgehe. Sie müssen mir helfen, ich kann nicht zurück nach Afrika.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie an schweren körperlichen Erkrankungen oder Verletzungen bzw. psychischen Störungen oder Krankheiten leiden, welche im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätten.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Falle einer Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland staatlicher Verfolgung oder Gefährdungen, vor welchen die Behörden Ihres Heimatlandes Sie nicht schützen könnten bzw. wollten, ausgesetzt waren bzw. nach einer Rückkehr sein würden.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würden oder den Verlust Ihrer Lebensgrundlage zu befürchten hätten.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie konnten die Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachweisen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus den Zuwendungen der Ihnen gewährten staatlichen Grundversorgung.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen über keine Angehörigen in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat (Staatendokumentation des Bundesamtes vom 07.08.2017):

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog) und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog) und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).

Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneure und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People's Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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