Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2135843-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 1028778501/171209983, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 1028778501/171209983, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG, § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG, Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, über den folgende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016 erging:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.02.2017, Zl. W159 2135843-1/11E, erlassen am selben Tag, als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Darin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei inzwischen die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Es wurden Bestätigungen über Deutschkurse, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 04.10.2017, eine bedingte Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 19.05.2017 sowie mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Darin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei inzwischen die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Es wurden Bestätigungen über Deutschkurse, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 04.10.2017, eine bedingte Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 19.05.2017 sowie mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 26.04.2018 gab die beschwerdeführende Partei außerdem noch an, dass er in Österreich einer christlichen Kirche und einem Verein angehöre und eine Straßenzeitung verkaufe. In Ghana leben seine Ehefrau und zwei Kinder sowie seine Eltern und mehrere Geschwister.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, weil die durchgeführte Interessenabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, weil die durchgeführte Interessenabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Kurzinformation vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl
Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP), Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP), Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016).
Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).
Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).
Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016).
Quellen
DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana ...;
DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab ...;
NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy ...;
VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy ...
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ...;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Ghana und reiste im August 2014 illegal nach Österreich ein. Er stellte hierauf einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Ghana und reiste im August 2014 illegal nach Österreich ein. Er stellte hierauf einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Die beschwerdeführende Partei hält sich somit inzwischen seit vier Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar zweieinhalb Jahre als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht und seit dem Februar 2017, also seit eineinhalb Jahren, unrechtmäßig und trotz aufrechter Rückkehrentscheidung.
Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich kein Familienleben, jedoch ein vielfältiges Privatleben.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des vierjährigen Aufenthaltes in Österreich ging er nie einer regulären Beschäftigung nach, es wurde nur eine bedingte Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 19.05.2017 vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei bestreitet den Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und den Verkauf einer Straßenzeitung.
Was die soziale Integration betrifft, verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er gehört einer christlichen Kirche und einem Verein an. Die sprachliche Integration ist bis zum Erwerb des Sprachzertifikates Deutsch A2 am 04.10.2017 fortgeschritten. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 03.12.2014 wegen §§ 223, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.Was die soziale Integration betrifft, verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er gehört einer christlichen Kirche und einem Verein an. Die sprachliche Integration ist bis zum Erwerb des Sprachzertifikates Deutsch A2 am 04.10.2017 fortgeschritten. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 03.12.2014 wegen Paragraphen 223, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig und jedenfalls in der Lage, im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verbrachte 20 Jahre im Herkunftsstaat und verfügt dort über einen Verwandten- und Bekanntenkreis.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 10 (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
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§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,