TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W112 2202115-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2202115-1/28E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1090869705/180623142/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1090869705/180623142/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 04.07.2018 bis 02.08.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang stellte sich auf Grund der vorliegenden

Asylverfahrensakten wie folgt dar:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach erkennungsdienstlicher Behandlung in GRIECHENLAND am 28.09.2015 am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem im Spruch genannten Namen und gab als sein Geburtsdatum den 01.01.1999 an. Er wurde in der Betreuungsstelle XXXX , in die Grundversorgung aufgenommen.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach erkennungsdienstlicher Behandlung in GRIECHENLAND am 28.09.2015 am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem im Spruch genannten Namen und gab als sein Geburtsdatum den 01.01.1999 an. Er wurde in der Betreuungsstelle römisch 40 , in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt. Er gab an, gut DARI und FARSI zu sprechen, PASCHTU nur mittelmittelmäßig. Die Erstbefragung wurde in der Sprache DARI durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Brüder von einer Gruppe, die Waffen geliefert und für die XXXX gearbeitet haben, aufgefordert worden sei sich dieser Gruppe anzuschließen. Da sich der Beschwerdeführer und seine Brüder geweigert haben, sei einer seiner Brüder umgebracht worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin nach PAKISTAN gezogen. Da der Beschwerdeführer illegal in PAKISTAN aufhältig gewesen und festgenommen worden sei, habe er nach seiner Freilassung PAKISTAN in Richtung Europa verlassen. Er sei ca. ein Jahr vor seiner Asylantragstellung illegal ausgereist, wo seine TAZKIRA sei, wisse er nicht, einen Reisepass habe er nie besessen. In XXXX sei er nur kurz gewesen, danach ACHT Monate lang in XXXX , er habe manchmal in einem Restaurant als Helfer gearbeitet. In GRIECHENLAND sei es nicht gut gewesen, er wolle hierbleiben, sein Bruder lebe hier.Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt. Er gab an, gut DARI und FARSI zu sprechen, PASCHTU nur mittelmittelmäßig. Die Erstbefragung wurde in der Sprache DARI durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Brüder von einer Gruppe, die Waffen geliefert und für die römisch 40 gearbeitet haben, aufgefordert worden sei sich dieser Gruppe anzuschließen. Da sich der Beschwerdeführer und seine Brüder geweigert haben, sei einer seiner Brüder umgebracht worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin nach PAKISTAN gezogen. Da der Beschwerdeführer illegal in PAKISTAN aufhältig gewesen und festgenommen worden sei, habe er nach seiner Freilassung PAKISTAN in Richtung Europa verlassen. Er sei ca. ein Jahr vor seiner Asylantragstellung illegal ausgereist, wo seine TAZKIRA sei, wisse er nicht, einen Reisepass habe er nie besessen. In römisch 40 sei er nur kurz gewesen, danach ACHT Monate lang in römisch 40 , er habe manchmal in einem Restaurant als Helfer gearbeitet. In GRIECHENLAND sei es nicht gut gewesen, er wolle hierbleiben, sein Bruder lebe hier.

Auf Grund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.10.2015 die Bestimmung seines Knochenalters durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass er bereits volljährig war. Am 05.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Sonderbetreuungsstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in XXXX überstellt. Sein Verfahren wurde am 11.11.2015 durch Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.Auf Grund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.10.2015 die Bestimmung seines Knochenalters durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass er bereits volljährig war. Am 05.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Sonderbetreuungsstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in römisch 40 überstellt. Sein Verfahren wurde am 11.11.2015 durch Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

1.2. Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 27.01.2016 für den 26.02.2016, zugestellt an seinen gesetzlichen Vertreter, zur Untersuchung im Zuge der Altersfeststellung nicht nach. Er wurde mit Ladung vom 26.02.2016 für den 14.03.2016 nochmals zur Begutachtung geladen. Diesem - nach Ablauf der Frist des Art. 21 Dublin III-VO gelegenen - Termin kam der Beschwerdeführer nach. Er wurde am 11.02.2016 in ein Grundversorgungsquartier der XXXX in XXXX überstellt.1.2. Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 27.01.2016 für den 26.02.2016, zugestellt an seinen gesetzlichen Vertreter, zur Untersuchung im Zuge der Altersfeststellung nicht nach. Er wurde mit Ladung vom 26.02.2016 für den 14.03.2016 nochmals zur Begutachtung geladen. Diesem - nach Ablauf der Frist des Artikel 21, Dublin III-VO gelegenen - Termin kam der Beschwerdeführer nach. Er wurde am 11.02.2016 in ein Grundversorgungsquartier der römisch 40 in römisch 40 überstellt.

Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 27.04.2016 nannte betreffend den Beschwerdeführer den 14.03.1997 als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den 14.03.2015 als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.10.2015 jedenfalls bereits volljährig war; das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt sei jedoch 23,2 Jahre gewesen, das von ihm angegebene Alter sei ZWEI Jahre unter dem festgestellten Mindestalter und über SECHS Jahre unter seinem wahrscheinlichen Alter gelegen. Auf Grund dieses Gutachtens stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als sein Geburtsdatum den 14.03.1997 fest. Am 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Am 12.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte mit seinem richtigen Geburtsdatum, dem 14.03.1997.Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 27.04.2016 nannte betreffend den Beschwerdeführer den 14.03.1997 als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den 14.03.2015 als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.10.2015 jedenfalls bereits volljährig war; das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt sei jedoch 23,2 Jahre gewesen, das von ihm angegebene Alter sei ZWEI Jahre unter dem festgestellten Mindestalter und über SECHS Jahre unter seinem wahrscheinlichen Alter gelegen. Auf Grund dieses Gutachtens stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als sein Geburtsdatum den 14.03.1997 fest. Am 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 überstellt. Am 12.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte mit seinem richtigen Geburtsdatum, dem 14.03.1997.

1.3. Am 15.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Weiters erhob er Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Am 21.02.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Nach Erhalt der Ladung gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die belangte Behörde an, dass seine Muttersprache PASCHTU sei. Bei der Erstbefragung sei ein Dolmetscher für die Sprache DARI/FARSI anwesend gewesen, den er nicht vollständig verstanden habe. Er ersuche um die Verdolmetschung in seine Muttersprache PASCHTU. Die Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte daher in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers in der Sprache PASCHTU. Der Beschwerdeführer bracht im Wesentlichen vor, dass sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit XXXX (auch XXXX ) um ein Grundstück von dessen Sohn getötet worden sei. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers zwei Söhne von XXXX getötet. Es sei zu einer XXXX gekommen und die Familie des Beschwerdeführers habe 400.000 RUBIN Entschädigung an die Familie von XXXX zahlen müssen. Da es jedoch danach weiterhin Probleme mit der Familie XXXX gegeben habe, sei die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX übersiedelt. Eines Tages sei der älteste Bruder des Beschwerdeführers vom Sohn von XXXX angeschossen worden. Dann seien zwei Söhne von XXXX von der Regierung verhaftet worden, weil sie Waffen für die XXXX gekauft haben. Die Familie XXXX habe den Beschwerdeführer und seine Brüder verdächtigt, sie an die Regierung verraten zu haben. Der Beschwerdeführer sei deshalb entführt und 19 Tage festgehalten worden. Er sei durch eine Polizeioperation freigekommen, habe sich drei Tage bei seinem Onkel versteckt und habe dann AFGHANISTAN verlassen. Seine TAZKIRA sei bei der Ausreise irgendwo im Chaos zurückgeblieben. Er legte die Kopie des Konventionsreisepasses seines Bruders XXXX , ausgestellt am 07.02.2017, vor.Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Nach Erhalt der Ladung gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die belangte Behörde an, dass seine Muttersprache PASCHTU sei. Bei der Erstbefragung sei ein Dolmetscher für die Sprache DARI/FARSI anwesend gewesen, den er nicht vollständig verstanden habe. Er ersuche um die Verdolmetschung in seine Muttersprache PASCHTU. Die Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte daher in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers in der Sprache PASCHTU. Der Beschwerdeführer bracht im Wesentlichen vor, dass sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit römisch 40 (auch römisch 40 ) um ein Grundstück von dessen Sohn getötet worden sei. Daraufhin habe der Bruder des Beschwerdeführers zwei Söhne von römisch 40 getötet. Es sei zu einer römisch 40 gekommen und die Familie des Beschwerdeführers habe 400.000 RUBIN Entschädigung an die Familie von römisch 40 zahlen müssen. Da es jedoch danach weiterhin Probleme mit der Familie römisch 40 gegeben habe, sei die Familie des Beschwerdeführers nach römisch 40 übersiedelt. Eines Tages sei der älteste Bruder des Beschwerdeführers vom Sohn von römisch 40 angeschossen worden. Dann seien zwei Söhne von römisch 40 von der Regierung verhaftet worden, weil sie Waffen für die römisch 40 gekauft haben. Die Familie römisch 40 habe den Beschwerdeführer und seine Brüder verdächtigt, sie an die Regierung verraten zu haben. Der Beschwerdeführer sei deshalb entführt und 19 Tage festgehalten worden. Er sei durch eine Polizeioperation freigekommen, habe sich drei Tage bei seinem Onkel versteckt und habe dann AFGHANISTAN verlassen. Seine TAZKIRA sei bei der Ausreise irgendwo im Chaos zurückgeblieben. Er legte die Kopie des Konventionsreisepasses seines Bruders römisch 40 , ausgestellt am 07.02.2017, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2017 und am 04.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Verhandlung gab u.a. der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge an, dass er und der Beschwerdeführer ca. zwei bis vier Mal pro Monat mit ihrem Onkel in AFGHANISTAN telefonieren und über ihn mit ihrer Mutter Kontakt haben.

Den Parteien wurde Parteiengehör zu den Länderberichten eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Das Bundesamt nahm Stellung zu den Länderberichten und den Verfahrensergebnissen.

Mit Erkenntnis vom 04.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 05.01.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig war. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG räumte ihm das Bundesamt eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.Mit Erkenntnis vom 04.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 05.01.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig war. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte ihm das Bundesamt eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

1.4. Am 12.01.2018 wurde die Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX abgemeldet und er begründete eine Meldeadresse in XXXX .1.4. Am 12.01.2018 wurde die Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 abgemeldet und er begründete eine Meldeadresse in römisch 40 .

Mit Schreiben vom 13.02.2018 legte der XXXX Vollmacht gegenüber der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis und an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis.Mit Schreiben vom 13.02.2018 legte der römisch 40 Vollmacht gegenüber der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis und an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis.

Nach Abweisung seines Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.03.2018, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.04.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 19.06.2018, als unzulässig zurück.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2018, 13:30 Uhr, bei der U-Bahnstation XXXX in WIEN XXXX im öffentlichen Raum polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer, der wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt wurde, wurde festgenommen und nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2018, 13:30 Uhr, bei der U-Bahnstation römisch 40 in WIEN römisch 40 im öffentlichen Raum polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer, der wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt wurde, wurde festgenommen und nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

2. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 04.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:30 Uhr durch persönliche Übernahme, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 04.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:30 Uhr durch persönliche Übernahme, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei "in erster und zweiter Instanz negativ" entschieden worden. Eine außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Mehrmals sei versucht worden, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wobei er zu keiner Zeit an der Meldeadresse aufgegriffen werden habe können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sei ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei "in erster und zweiter Instanz negativ" entschieden worden. Eine außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Mehrmals sei versucht worden, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wobei er zu keiner Zeit an der Meldeadresse aufgegriffen werden habe können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sei ihm ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei, seine Identität nicht feststehe und dass er nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der "in erster und zweiter Instanz" negativ entschieden worden sei. Er gehe seit seiner illegalen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er sei in keinster Weise integriert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine nennenswerten Freunde oder Verwandten in Österreich. Seine Identität stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Zur Beweiswürdigung verwies es auf seinen Akt.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers "die Punkte 1, 3 und 9" erfüllt seien. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens haben folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr begründet: Er sei de facto mittellos gewesen. Es habe eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden, nachdem sein Asylantrag "in zwei Instanzen" negativ entschieden worden sei. Er sei nicht ausgereist, noch sei er für eine freiwillige Rückkehr gemeldet gewesen. Er sei unstet aufhältig gewesen. Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von ihm vorgebrachten Umstände sei seitens des Bundesamtes festzustellen gewesen, dass mit das Risiko des Untertauchens seiner Person definitiv zu rechnen gewesen sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig gewesen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich gewesen, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt gewesen wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorgelegen sei. Einem geordneten Fremdenwesen sei im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zugekommen. Es habe die Verpflichtung Österreichs bestanden, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher in seinem Fall ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanstehen habe müssen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme dargestellt habe. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich gewesen wäre. In Betracht sei dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei sei die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betroffen habe, habe in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden können. Es habe sich seit seiner Ankunft in Österreich gezeigt, dass er sich somit in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten habe wollen. Es sei daher nicht davon auszugehen gewesen, dass er im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen versucht hätte, unterzutauchen. Es sei somit nicht erkennbar gewesen, dass er einem gelinderen Mittel Folge geleistet hätte. Es habe daher in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestanden. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt gewesen. Es sei somit eine ultima - ratio - Situation vorgeleben, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert habe und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befunden hätte, ausgeschlossen habe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen gewesen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben gewesen seien. Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen gewesen sei, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs sei daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht gekommen, was die Befürchtung, es habe das Risiko des Untertauchens eines Fremden bestanden, rechtfertigen habe können. Im vorliegenden Fall habe er über keinerlei Integration in Österreich verfügt, da diese zu einem Zeitpunkt entstanden sei, wo er sich über einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht sicher sein habe können. Seine Integrationsbemühungen seien durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis in seinem Asylverfahren gewertet, ein Überwiegen der im Bundesgebiet entstandenen Bindungen sei zu verneinen gewesen. Vor allem hinsichtlich seiner am 11.05.2018 geplanten Verlegung sei festzuhalten, dass dadurch ein beträchtlicher Bruch dieser Bindungen anzunehmen gewesen sei. Zudem sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen habe ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt habe, auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten können. In seinem Fall sei eine Mehrzahl an Faktoren gegeben gewesen, die für sich alleine noch nicht den Schluss gerechtfertigt hätten, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben hätten: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestanden, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei und keine Verwandten noch nennenswerte Bekannte in Österreich gehabt habe. Auch sonst seien keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich entdeckt worden. Er habe über geringe Barmittel verfügt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes habe die Behörde durchaus annehmen müssen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestanden habe, nachdem er sich bereits dem Verfahren entzogen habe, indem er nicht an der Meldeadresse aufhältig gewesen sei. Im Falle des Beschwerdeführers haben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, ergeben. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes sei die Anwendung von gelinderen Mitteln im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen. Die Behörde sei daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorgelegen seien, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis gestanden und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten gewesen sei. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig gewesen und habe den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes entsprochen.Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers "die Punkte 1, 3 und 9" erfüllt seien. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens haben folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr begründet: Er sei de facto mittellos gewesen. Es habe eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden, nachdem sein Asylantrag "in zwei Instanzen" negativ entschieden worden sei. Er sei nicht ausgereist, noch sei er für eine freiwillige Rückkehr gemeldet gewesen. Er sei unstet aufhältig gewesen. Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von ihm vorgebrachten Umstände sei seitens des Bundesamtes festzustellen gewesen, dass mit das Risiko des Untertauchens seiner Person definitiv zu rechnen gewesen sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig gewesen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich gewesen, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt gewesen wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorgelegen sei. Einem geordneten Fremdenwesen sei im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zugekommen. Es habe die Verpflichtung Österreichs bestanden, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher in seinem Fall ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanstehen habe müssen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme dargestellt habe. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich gewesen wäre. In Betracht sei dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei sei die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betroffen habe, habe in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden können. Es habe sich seit seiner Ankunft in Österreich gezeigt, dass er sich somit in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten habe wollen. Es sei daher nicht davon auszugehen gewesen, dass er im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen versucht hätte, unterzutauchen. Es sei somit nicht erkennbar gewesen, dass er einem gelinderen Mittel Folge geleistet hätte. Es habe daher in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestanden. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt gewesen. Es sei somit eine ultima - ratio - Situation vorgeleben, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert habe und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befunden hätte, ausgeschlossen habe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen gewesen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben gewesen seien. Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen gewesen sei, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs sei daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht gekommen, was die Befürchtung, es habe das Risiko des Untertauchens eines Fremden bestanden, rechtfertigen habe können. Im vorliegenden Fall habe er über keinerlei Integration in Österreich verfügt, da diese zu einem Zeitpunkt entstanden sei, wo er sich über einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht sicher sein habe können. Seine Integrationsbemühungen seien durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis in seinem Asylverfahren gewertet, ein Überwiegen der im Bundesgebiet entstandenen Bindungen sei zu verneinen gewesen. Vor allem hinsichtlich seiner am 11.05.2018 geplanten Verlegung sei festzuhalten, dass dadurch ein beträchtlicher Bruch dieser Bindungen anzunehmen gewesen sei. Zudem sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen habe ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt habe, auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten können. In seinem Fall sei eine Mehrzahl an Faktoren gegeben gewesen, die für sich alleine noch nicht den Schluss gerechtfertigt hätten, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben hätten: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestanden, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei und keine Verwandten noch nennenswerte Bekannte in Österreich gehabt habe. Auch sonst seien keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich entdeckt worden. Er habe über geringe Barmittel verfügt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes habe die Behörde durchaus annehmen müssen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestanden habe, nachdem er sich bereits dem Verfahren entzogen habe, indem er nicht an der Meldeadresse aufhältig gewesen sei. Im Falle des Beschwerdeführers haben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, ergeben. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes sei die Anwendung von gelinderen Mitteln im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen. Die Behörde sei daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorgelegen seien, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis gestanden und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten gewesen sei. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig gewesen und habe den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes entsprochen.

3. Am selben Tag buchte das Bundesamt den Flug für die Abschiebung des Beschwerdeführers.

4. Am 04.07.2018 um 14:30 Uhr stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Folgeantrag wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2018 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, seit der Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren Österreich nicht verlassen zu haben. Er stelle erneut einen Asylantrag, weil er in AFGHANISTAN niemanden mehr habe. Er habe eine jüngere Schwester, die in AFGHANISTAN lebe, mit der er aber keinen Kontakt mehr habe, sie habe sehr früh geheiratet. Außerdem habe er einen Bruder hier, einen anderen in der TÜRKEI. Er habe weiterhin Probleme mit den Personen, mit denen er Probleme gehabt habe, das seien die XXXX . Es bestehe weiterhin Gefahr für ihn. Er könne dort nicht leben. Es gebe dort keine Sicherheit, er habe sich hier integriert und seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Außerdem habe er den Deutschkurs B1 abgeschlossen, Außerdem lebe sein Bruder hier. Der habe ein Geschäft, könne ihn anmelden und versichern. Er könne auch bei ihm arbeiten. Die XXXX suchen ihn überall. Sie schicken ihm noch immer Drohbriefe. Diese werden an eine Adresse in XXXX geschickt, wo der ONKEL mütterlicherseits lebe, der dies bestätigen könne. Vor kurzem, ca. 25 Tagen, habe er mit seinem ONKEL telefoniert. Der habe ihm gesagt, dass seine Mutter gestorben sei und auch Drohbriefe geschickt werden.Zu seinem Folgeantrag wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2018 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, seit der Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren Österreich nicht verlassen zu haben. Er stelle erneut einen Asylantrag, weil er in AFGHANISTAN niemanden mehr habe. Er habe eine jüngere Schwester, die in AFGHANISTAN lebe, mit der er aber keinen Kontakt mehr habe, sie habe sehr früh geheiratet. Außerdem habe er einen Bruder hier, einen anderen in der TÜRKEI. Er habe weiterhin Probleme mit den Personen, mit denen er Probleme gehabt habe, das seien die römisch 40 . Es bestehe weiterhin Gefahr für ihn. Er könne dort nicht leben. Es gebe dort keine Sicherheit, er habe sich hier integriert und seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Außerdem habe er den Deutschkurs B1 abgeschlossen, Außerdem lebe sein Bruder hier. Der habe ein Geschäft, könne ihn anmelden und versichern. Er könne auch bei ihm arbeiten. Die römisch 40 suchen ihn überall. Sie schicken ihm noch immer Drohbriefe. Diese werden an eine Adresse in römisch 40 geschickt, wo der ONKEL mütterlicherseits lebe, der dies bestätigen könne. Vor kurzem, ca. 25 Tagen, habe er mit seinem ONKEL telefoniert. Der habe ihm gesagt, dass seine Mutter gestorben sei und auch Drohbriefe geschickt werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:45 Uhr durch persönliche Übernahme, bei der der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass er einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde er verpflichtet, bis 13.07.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:45 Uhr durch persönliche Übernahme, bei der der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass er einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliege. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde er verpflichtet, bis 13.07.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesministerium für Inneres am 10.07.2018 für den 05.08.2018 organisiert.

Am selben Tag trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er noch am selben Tag freiwillig wieder beendete.

6. Am 13.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters - sein rechtsfreundlicher Vertreter war nicht erschienen - u.a. an, dass er ein paar Dokumente in AFGHANISTAN habe, die er sich schicken lassen könne. Auf den Vorhalt, warum er das nicht während des dreijährigen Asylverfahrens gemacht habe, gab er an, dass das neue Dokumente seien, die Sterbeurkunde der Mutter und ein Drohbrief, dass er von den XXXX gesucht werde. Seine Mutter sei vor ca. EINEM Monat gestorben, die genauen Daten habe er nicht. Sein Bruder lebe in Österreich, weiters weit entfernte Verwandte in XXXX . Er lebe nicht ein einer eheähnlichen Gemeinschaft und habe bisher nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt. Er spreche Deutsch, sei nicht Mitglied in einem Verein, habe den Pflichtschulabschluss und den Deutschkurs auf dem Niveau B1 gemacht und ein gutes Leben in Österreich gehabt. Seit sechs Monaten bekomme er keine Unterstützung mehr von der Behörde. Im Herkunftsstaat leben fünf Onkel mütterlicherseits und eine Schwester, weiters Tanten väterlicherseits, die woanders wohnen. Mit seiner Schwester habe er nicht gesprochen, aber als seine Mutter bei seinem Onkel gelebt habe, habe die Schwester auch dort gelebt. Sie sei jetzt glaublich verheiratet und lebe mit einem Cousin zusammen. Er habe die gleichen Probleme wie im ersten Verfahren nach wie vor. Befragt nach Neuigkeiten gab der Beschwerdeführer an, dass er dort nicht leben könne. Er habe neue Drohbriefe von den XXXX bekommen, das habe ihm sein Onkel erzählt, er habe dort keine Familie. Das Haus seiner Familie und zwei weitere Häuser seien vermietet; bisher seien die Mieten an seine Mutter geflossen, er wisse nicht, wer jetzt das Geld nehme, vielleicht ein Onkel, darüber habe er nicht mit dem Onkel gesprochen. Die XXXX wissen, dass er ins Ausland gegangen sei, wenn er zurückkehre, werden sie festnehmen und umbringen. Die XXXX sagen, dass sie Spione seien, er habe ein paar Probleme mit Personen wegen eines Grundstücks gehabt. Diese Personen haben für die XXXX Waffen gekauft. Die XXXX haben gemeint, dass sie Spione für die Regierung seien, weil die Polizei diese Personen festgenommen habe. Seine Verwandten in AFGHANISTAN seien unbehelligt geblieben, weil sie an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen seien, das Grundstück habe nur ihnen gehört. Die XXXX haben das Grundstück nicht benutzen können, obwohl seine Mutter unterschrieben habe, weil die Polizei beteiligt gewesen sei. Er sei entführt und durch das Einschreiten der Polizei entlassen worden. Die XXXX wollen Rache nehmen, weil sie die Macht haben und ihn deshalb nehmen wollen. Auf den Vorhalt der entschiedenen Sache gab der Beschwerdeführer an, dass er hierbleiben und hier leben wolle, hier lebe sein Bruder. In AFGHANISTAN könne er nicht leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt und er könne mit ihm zusammenarbeiten und eine Abendschule besuchen. Er habe die Prüfung für das Gymnasium bestanden, als er den negativen Bescheid bekommen habe, sei er dann nicht mehr hingegangen. Er habe keine Versicherung gehabt; er hätte ein Schreiben der Sozialversicherung bringen sollen, dies aber nicht können. Sein Bruder habe seit SIEBEN oder ACHT Monaten einen Supermarkt, der XXXX heiße. Er wisse aber nicht, wo dieser Supermarkt sei. Sein Bruder unterstützte ihn, seit er in der Schubhaft sei, habe er ihm 100 Euro gegeben.6. Am 13.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters - sein rechtsfreundlicher Vertreter war nicht erschienen - u.a. an, dass er ein paar Dokumente in AFGHANISTAN habe, die er sich schicken lassen könne. Auf den Vorhalt, warum er das nicht während des dreijährigen Asylverfahrens gemacht habe, gab er an, dass das neue Dokumente seien, die Sterbeurkunde der Mutter und ein Drohbrief, dass er von den römisch 40 gesucht werde. Seine Mutter sei vor ca. EINEM Monat gestorben, die genauen Daten habe er nicht. Sein Bruder lebe in Österreich, weiters weit entfernte Verwandte in römisch 40 . Er lebe nicht ein einer eheähnlichen Gemeinschaft und habe bisher nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt. Er spreche Deutsch, sei nicht Mitglied in einem Verein, habe den Pflichtschulabschluss und den Deutschkurs auf dem Niveau B1 gemacht und ein gutes Leben in Österreich gehabt. Seit sechs Monaten bekomme er keine Unterstützung mehr von der Behörde. Im Herkunftsstaat leben fünf Onkel mütterlicherseits und eine Schwester, weiters Tanten väterlicherseits, die woanders wohnen. Mit seiner Schwester habe er nicht gesprochen, aber als seine Mutter bei seinem Onkel gelebt habe, habe die Schwester auch dort gelebt. Sie sei jetzt glaublich verheiratet und lebe mit einem Cousin zusammen. Er habe die gleichen Probleme wie im ersten Verfahren nach wie vor. Befragt nach Neuigkeiten gab der Beschwerdeführer an, dass er dort nicht leben könne. Er habe neue Drohbriefe von den römisch 40 bekommen, das habe ihm sein Onkel erzählt, er habe dort keine Familie. Das Haus seiner Familie und zwei weitere Häuser seien vermietet; bisher seien die Mieten an seine Mutter geflossen, er wisse nicht, wer jetzt das Geld nehme, vielleicht ein Onkel, darüber habe er nicht mit dem Onkel gesprochen. Die römisch 40 wissen, dass er ins Ausland gegangen sei, wenn er zurückkehre, werden sie festnehmen und umbringen. Die römisch 40 sagen, dass sie Spione seien, er habe ein paar Probleme mit Personen wegen eines Grundstücks gehabt. Diese Personen haben für die römisch 40 Waffen gekauft. Die römisch 40 haben gemeint, dass sie Spione für die Regierung seien, weil die Polizei diese Personen festgenommen habe. Seine Verwandten in AFGHANISTAN seien unbehelligt geblieben, weil sie an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen seien, das Grundstück habe nur ihnen gehört. Die römisch 40 haben das Grundstück nicht benutzen können, obwohl seine Mutter unterschrieben habe, weil die Polizei beteiligt gewesen sei. Er sei entführt und durch das Einschreiten der Polizei entlassen worden. Die römisch 40 wollen Rache nehmen, weil sie die Macht haben und ihn deshalb nehmen wollen. Auf den Vorhalt der entschiedenen Sache gab der Beschwerdeführer an, dass er hierbleiben und hier leben wolle, hier lebe sein Bruder. In AFGHANISTAN könne er nicht leben. Sein Bruder habe einen Supermarkt und er könne mit ihm zusammenarbeiten und eine Abendschule besuchen. Er habe die Prüfung für das Gymnasium bestanden, als er den negativen Bescheid bekommen habe, sei er dann nicht mehr hingegangen. Er habe keine Versicherung gehabt; er hätte ein Schreiben der Sozialversicherung bringen sollen, dies aber nicht können. Sein Bruder habe seit SIEBEN oder ACHT Monaten einen Supermarkt, der römisch 40 heiße. Er wisse aber nicht, wo dieser Supermarkt sei. Sein Bruder unterstützte ihn, seit er in der Schubhaft sei, habe er ihm 100 Euro gegeben.

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Darin führte das Bundesamt unter anderem aus, dass sich aus seinem neuen Vorbringen kein neuer Sacherhalt ergebe und dieses nicht glaubhaft sei und führte Länderberichte an, wonach man in AFGHANISTAN gefälschte Drohbriefe kaufen könne und die XXXX idR davon abgegangen seien, Drohbriefe zu schicken.Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Darin führte das Bundesa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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