Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2201138-1/28E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl.1190690008/180662776, und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl.1190690008/180662776, und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergab sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 17.02.2018 und Asylantragstellung am 21.02.2018 in GRIECHENLAND sowie erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschreibung wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch ITALIEN zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 17.02.2018 und Asylantragstellung am 21.02.2018 in GRIECHENLAND sowie erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschreibung wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch ITALIEN zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ordnete mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 die Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle XXXX an und verhängte über ihn eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk XXXX ; dem Beschwerdeführer wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Am 11.05.2018 wurde er zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ordnete mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 die Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle römisch 40 an und verhängte über ihn eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk römisch 40 ; dem Beschwerdeführer wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Am 11.05.2018 wurde er zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2016 in die Betreuungsstelle XXXX , XXXX , überstellt, verließ diese Unterkunft aber noch am selben Tag, weshalb er rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kam dieser aber nicht nach.Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2016 in die Betreuungsstelle römisch 40 , römisch 40 , überstellt, verließ diese Unterkunft aber noch am selben Tag, weshalb er rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kam dieser aber nicht nach.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Information betreffend die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 29.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid vom 29.05.2018 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt XXXX .1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt römisch 40 .
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 in der Justizanstalt XXXX festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und gemäß seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von ALGERIEN gewesen. Mangels eines Identitätsdokumentes sei seine tatsächliche Identität nicht letztgültig festgestanden. Er sei volljährig und voll handlungsfähig gewesen und habe keine Sorgepflichten gehabt. Im Rahmen seiner Befragung habe er keinerlei familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Seine Familienangehörigen seien alle in ALGERIEN wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt und sei weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er sei gesund und auf keine Medikamente angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument am Landweg über einen EU-Mitgliedstaat kommend in das Bundesgebiet eingereist. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei trotz seiner Asylantragsstellung zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Gegen den Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument seinen Angaben zur Folge am Landweg via GRIECHENLAND, SLOWENIEN und ITALIEN in das Bundesgebiet eingereist. Er sei bislang zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen, den österreichischen Behörden ein Dokument, welches einen Rückschluss auf seine tatsächliche Identität zugelassen hätte, in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich aus der Betreuungsstelle XXXX entfernt und sei irregulären Aufenthaltes in der Anonymität untergetaucht, obwohl zu diesem Zeitpunkt sein Asylantrag "in erster Instanz" zur Entscheidung anhängig gewesen sei und ihm als mittellosen und schutzsuchenden Fremder in der Betrauungsstelle XXXX in XXXX im Rahmen der Gewährung von Grundversorgung eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe somit auch gegen seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen, obwohl er im Vorfeld darüber belehrt worden sei, dass in diesem Fall nachteilige Folgen ihn eintreten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er auch nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er habe weder über Verwandte noch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und gemäß seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von ALGERIEN gewesen. Mangels eines Identitätsdokumentes sei seine tatsächliche Identität nicht letztgültig festgestanden. Er sei volljährig und voll handlungsfähig gewesen und habe keine Sorgepflichten gehabt. Im Rahmen seiner Befragung habe er keinerlei familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Seine Familienangehörigen seien alle in ALGERIEN wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt und sei weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er sei gesund und auf keine Medikamente angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument am Landweg über einen EU-Mitgliedstaat kommend in das Bundesgebiet eingereist. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei trotz seiner Asylantragsstellung zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Gegen den Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Der Beschwerdeführer sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument seinen Angaben zur Folge am Landweg via GRIECHENLAND, SLOWENIEN und ITALIEN in das Bundesgebiet eingereist. Er sei bislang zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen, den österreichischen Behörden ein Dokument, welches einen Rückschluss auf seine tatsächliche Identität zugelassen hätte, in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich aus der Betreuungsstelle römisch 40 entfernt und sei irregulären Aufenthaltes in der Anonymität untergetaucht, obwohl zu diesem Zeitpunkt sein Asylantrag "in erster Instanz" zur Entscheidung anhängig gewesen sei und ihm als mittellosen und schutzsuchenden Fremder in der Betrauungsstelle römisch 40 in römisch 40 im Rahmen der Gewährung von Grundversorgung eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe somit auch gegen seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen, obwohl er im Vorfeld darüber belehrt worden sei, dass in diesem Fall nachteilige Folgen ihn eintreten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er auch nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert gewesen. Er habe weder über Verwandte noch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in seinem Fall die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG eine Fluchtgefahr begründet haben. Der Beschwerdeführer habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt, nachdem er nur zwei Tage nach seiner Asylantragstellung irregulären Aufenthaltes gewesen und in die Anonymität abgetaucht sei (Z 1). Gegen den Beschwerdeführer habe bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 27.06.2018 eine Rückkehrentscheidung bestanden (Z 3). Durch das Verlassen der Bundesbetreuungsstelle WEST, in welcher dem Beschwerdeführer Unterkunft gewährt worden sei, und durch sein darauffolgendes Abtauchen in die Anonymität, während sein Asylverfahren noch "in I. Instanz" anhängig gewesen sei, habe er gegen die Mitwirkungsverpflichtung nach § 15a AsylG verstoßen (Z 8). Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert gewesen und habe hier über keine Familienangehörigen verfügt. Er habe darüber hinaus weder über ausreichende Bargeldmittel verfügt noch eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich gehabt (Z 9).Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in seinem Fall die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG eine Fluchtgefahr begründet haben. Der Beschwerdeführer habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt, nachdem er nur zwei Tage nach seiner Asylantragstellung irregulären Aufenthaltes gewesen und in die Anonymität abgetaucht sei (Ziffer eins,). Gegen den Beschwerdeführer habe bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 27.06.2018 eine Rückkehrentscheidung bestanden (Ziffer 3,). Durch das Verlassen der Bundesbetreuungsstelle WEST, in welcher dem Beschwerdeführer Unterkunft gewährt worden sei, und durch sein darauffolgendes Abtauchen in die Anonymität, während sein Asylverfahren noch "in römisch eins. Instanz" anhängig gewesen sei, habe er gegen die Mitwirkungsverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG verstoßen (Ziffer 8,). Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert gewesen und habe hier über keine Familienangehörigen verfügt. Er habe darüber hinaus weder über ausreichende Bargeldmittel verfügt noch eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich gehabt (Ziffer 9,).
Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich gewesen, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt gewesen wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorgelegen sei. Einem geordneten Fremdenwesen sei im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zugekommen. Es habe die Verpflichtung Österreichs bestanden, sowohl seinen europarechtlichen Verpflichtungen, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen gegenüber nachzukommen. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen werde, sei ausreichend gewesen; dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolge, sei nicht erforderlich gewesen. Da dem Beschwerdeführer die durch sein vorgetragenes Asylbegehren gehegte Hoffnung auf eine Legalisierung seines irregulären Aufenthaltes nicht erfüllt werden habe können, gepaart mit der ihm nun (weiterhin) drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN sei er Gefahr gelaufen, die bisher von ihm eingesetzten finanziellen Mittel, wie den von ihm aufgebrachten Schlepperlohn und sein persönliches Engagement für seine irreguläre Migration nach Europa, als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand habe ebenso zur Feststellung einer - in der Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes, seines Verhaltens und seiner Motivation - intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG beigetragen. Bei der Bewertung der Motivation des Beschwerdeführers und der Wahl seiner Mittel (irreguläre Einreise nach Österreich nach zum Teil mehrmonatigen Gastaufenthalten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Abtauchen in die Anonymität bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden noch "in I. Instanz" geprüft worden sei) zur Erreichung seines tatsächlichen nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union - wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) sei im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen gewesen. Aufgrund der Gesamtheit des Sachverhaltes, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder eine Berechtigung für einen weiteren Aufenthalt in Österreich gehabt habe, noch faktischen Abschiebeschutz genossen habe, habe - ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG - die unmittelbare und eminente Gefahr bestanden, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entzogen hätte, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach ALGERIEN dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern.Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich gewesen, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt gewesen wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe geschlossen werden können, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorgelegen sei. Einem geordneten Fremdenwesen sei im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zugekommen. Es habe die Verpflichtung Österreichs bestanden, sowohl seinen europarechtlichen Verpflichtungen, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen gegenüber nachzukommen. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen werde, sei ausreichend gewesen; dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolge, sei nicht erforderlich gewesen. Da dem Beschwerdeführer die durch sein vorgetragenes Asylbegehren gehegte Hoffnung auf eine Legalisierung seines irregulären Aufenthaltes nicht erfüllt werden habe können, gepaart mit der ihm nun (weiterhin) drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN sei er Gefahr gelaufen, die bisher von ihm eingesetzten finanziellen Mittel, wie den von ihm aufgebrachten Schlepperlohn und sein persönliches Engagement für seine irreguläre Migration nach Europa, als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand habe ebenso zur Feststellung einer - in der Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes, seines Verhaltens und seiner Motivation - intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG beigetragen. Bei der Bewertung der Motivation des Beschwerdeführers und der Wahl seiner Mittel (irreguläre Einreise nach Österreich nach zum Teil mehrmonatigen Gastaufenthalten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Abtauchen in die Anonymität bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden noch "in römisch eins. Instanz" geprüft worden sei) zur Erreichung seines tatsächlichen nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union - wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) sei im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen gewesen. Aufgrund der Gesamtheit des Sachverhaltes, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder eine Berechtigung für einen weiteren Aufenthalt in Österreich gehabt habe, noch faktischen Abschiebeschutz genossen habe, habe - ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG - die unmittelbare und eminente Gefahr bestanden, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entzogen hätte, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach ALGERIEN dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern.
Selbst bei der Anordnung eines gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B. der behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleichzeitiger Anordnung einer periodischen, kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der vom Beschwerdeführer bereits (sowohl durch seine wiederholte irreguläre Sekundärmigration im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch durch sein Abtauchen in die Anonymität in Österreich bis zu seinem Aufgriff im Rahmen einer Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz) unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten worden. Demzufolge habe das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel adäquat erreicht werden können. Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, sei im Fall des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner völligen Mittellosigkeit ohnehin ausgeschieden. Durch die bisher bereits von Seiten des Beschwerdeführers gezeigte Motivation - nämlich sich seinem freien Belieben nach eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, obwohl sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden geprüft wurde - sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert worden, das für die allfällige Anordnung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung seiner Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN elementar notwendig gewesen sei. Demzufolge sei auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass der Beschwerdeführer - mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in die Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN gegeben hätte, zulässig gewesen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher im vorliegenden Fall ergeben, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen gehabt habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio Maßnahme dargestellt habe. Es sei aus der Gesamtheit der erwähnten Gründe somit eine ultima-ratio Situation vorgelegen, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befunden hätte, ausgeschlossen habe. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 11.05.2018 selbst vorgebracht, an keinen Erkrankungen zu leiden und nicht auf Medikamente angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt. Zuletzt sei er Rahmen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz betreten worden und es sei die Untersuchugnshaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden. Die Behörde sei daher zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorgelegen seien, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis gestanden und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 16.07.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig gewesen sei. Art. 3 Z 7 der RückführungsRL habe Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhten und zu der Annahme Anlass gaben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen würden, definiert. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestanden habe. Die von der Behörde unter anderem ins Treffen geführten Gründe bezüglich fehlender sozialen Verankerung, fehlender Barmittel und des Fehlens einer legalen Beschäftigung seien Aspekte, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begründen.Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig gewesen sei. Artikel 3, Ziffer 7, der RückführungsRL habe Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhten und zu der Annahme Anlass gaben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen würden, definiert. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestanden habe. Die von der Behörde unter anderem ins Treffen geführten Gründe bezüglich fehlender sozialen Verankerung, fehlender Barmittel und des Fehlens einer legalen Beschäftigung seien Aspekte, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begrün