Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2151996-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des XXXX, geb. am XXXX, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.09.2018, XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 , über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.09.2018, römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen:
A):
An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und
§ 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013.Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.
B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A):
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er es abgelehnt habe, als Nachfolger seines Vaters Vodoo-Priester zu werden. Bekannte hätten ihn deshalb im Traum angegriffen und verflucht, woraufhin der Fremde krank geworden sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, E 3691/2017, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0062, wurde die erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
2.1. Am 29.03.2018 stellte der Fremde seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihn bei seiner Erstbefragung damit, zu seinen im ersten Verfahren geäußerten Fluchtgründen sei hinzugekommen, dass er in Nigeria fälschlicherweise des Mordes beschuldigt und deshalb von den Stammesälteren seines Dorfes und der Polizei gesucht werde. Dies sei ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 bekannt.
2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 24.04.2018 gab er an, die Probleme seien die gleichen wie im Erstverfahren. Seine Mutter habe ihm bei einem Telefonat Mitte Dezember 2017 gesagt, dass die Polizei nach ihm suche. Sie habe ihm dies nicht früher erzählt, weil sie keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt habe. Der Fremde rufe sie immer über Facebook über eine Nachbarin an. Da seine Mutter alt sei und nicht schreiben könne, hätten sie beim Gericht beantragt, dass ein Freund des Fremden die gegen ihn erstattete Anzeige holen könne. Dieser Freund namens "XXXX" sei dann in der Weihnachtszeit (Dezember 2017 bis Jänner 2018) zur Polizei gegangen, habe nachgefragt, was los sei, und habe die gegen den Fremden erstattete Anzeige erhalten. Der Fremde legte diesbezüglich ein mit 24.04.2018 datiertes Schreiben der nigerianischen Polizei vor. In diesem Schreiben stehe, dass eine Person, um die sich sein Vater gekümmert habe, gestorben sei. Die Familie dieser Person sei "nicht zufrieden" gewesen, habe es aber nicht gewagt, den Vater anzuzeigen, weil sie Angst gehabt hätten, dass dieser sie "durch einen Vodoozauber angreifen" werde. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie den Fremden angezeigt, weil er seinem Vater geholfen habe. Der Fremde habe dies nicht früher erzählt, weil er gedacht habe, im Beschwerdeverfahren noch Zeit dazu zu haben.
Die gestellte Frage der belangten Behörde, ob es zutreffe, dass er den gegenständlichen Antrag lediglich aus Gründen stelle, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe, bejahte der Fremde. Weiters gab er an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den älteren Personen seines Dorfes verfolgt und umgebracht werden würde, weil er die Arbeit seines Vaters nicht übernommen habe.
Zudem äußerte er, gesund zu sein, aber eine Allergie zu haben, gegen die er einen Nasenspray verwende.
Er habe vor sechs Monaten seine Freundin kennengelernt und lebe mit ihr seit drei Wochen zusammen. Die genaue Adresse kenne er nicht; der Hausbesitzer habe ihn dort nicht anmelden wollen. Er sei von seiner Freundin nicht finanziell abhängig, weil er als Sozialarbeiter gearbeitet habe. Außerdem verkaufe er Zeitungen.
2.3. Mit Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Fremden ein die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Fremden ein die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018, I415 2151996-2/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Fremde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3.1. Am 24.07.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, Ende Juni 2018 mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Von ihr habe er erfahren, dass ein sehr guter Freund von ihm, namens XXXX, homosexuell und verhaftet worden sei. Der Freund habe bei einem Verhör gegenüber dem Beamten angegeben, dass auch der Fremde homosexuell und er dessen Lebenspartner gewesen sei, was aber auf keinen Fall stimme. Er kenne XXXX aus seiner Schulzeit. Eine intime Beziehung hätten sie nie gehabt. Er habe keine Erklärung dafür, warum er (bzw. XXXX) ihn als seinen Partner angegeben habe. Aber aus diesem Grund suche ihn die Polizei und die Dorfbewohner aus seinem Dorf. Homosexualität sei in Nigeria strafbar und die Dorfbewohner hätten absolut keine Toleranz; sie würden ihn umbringen, selbst wenn er ihnen sagen würde, dass das nicht stimme.3.1. Am 24.07.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, Ende Juni 2018 mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Von ihr habe er erfahren, dass ein sehr guter Freund von ihm, namens römisch 40 , homosexuell und verhaftet worden sei. Der Freund habe bei einem Verhör gegenüber dem Beamten angegeben, dass auch der Fremde homosexuell und er dessen Lebenspartner gewesen sei, was aber auf keinen Fall stimme. Er kenne römisch 40 aus seiner Schulzeit. Eine intime Beziehung hätten sie nie gehabt. Er habe keine Erklärung dafür, warum er (bzw. römisch 40 ) ihn als seinen Partner angegeben habe. Aber aus diesem Grund suche ihn die Polizei und die Dorfbewohner aus seinem Dorf. Homosexualität sei in Nigeria strafbar und die Dorfbewohner hätten absolut keine Toleranz; sie würden ihn umbringen, selbst wenn er ihnen sagen würde, dass das nicht stimme.
Ein weiterer Grund sei, dass die Angehörigen des Burschen, der ums Leben gekommen sei, nach wie vor auf der Suche nach ihm seien. Sie würden ihn für den Tod seines (gemeint offenbar: ihres) Sohnes verantwortlich machen. Diesen Vorfall habe er bereits bei seinem ersten Antrag geschildert.
Bei einer Rückkehr habe er Angst, ermordet zu werden.
3.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 02.08.2018 teilte das Bundesamt dem Fremden mit, dass es beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht mehr.3.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 02.08.2018 teilte das Bundesamt dem Fremden mit, dass es beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht mehr.
3.3. Am 27.08.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, äußerte er, dass sein Leben in Afrika im Fall seiner Rückkehr in Gefahr wäre und er befürchte, umgebracht zu werden. Es handle sich um die gleichen Fluchtgründe, weil die Person, welche behauptet habe, mit dem Fremden eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben, ihn in Probleme verwickelt habe. Homosexualität sei in Nigeria verboten. Sein jüngerer Bruder sehe ihm (dem Fremden) sehr ähnlich. Sie wollten den Bruder festnehmen, weil sie gedacht hätten, dass er es sei; er (der Bruder) habe entkommen können. Es sei jener Bruder, der zurzeit in Südafrika sei. XXXX sei mittlerweile aufgrund seiner Homosexualität von Jugendlichen aus der Heimatgemeinde des Fremden umgebracht worden. Das habe ihm seine Mutter gesagt.3.3. Am 27.08.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, äußerte er, dass sein Leben in Afrika im Fall seiner Rückkehr in Gefahr wäre und er befürchte, umgebracht zu werden. Es handle sich um die gleichen Fluchtgründe, weil die Person, welche behauptet habe, mit dem Fremden eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben, ihn in Probleme verwickelt habe. Homosexualität sei in Nigeria verboten. Sein jüngerer Bruder sehe ihm (dem Fremden) sehr ähnlich. Sie wollten den Bruder festnehmen, weil sie gedacht hätten, dass er es sei; er (der Bruder) habe entkommen können. Es sei jener Bruder, der zurzeit in Südafrika sei. römisch 40 sei mittlerweile aufgrund seiner Homosexualität von Jugendlichen aus der Heimatgemeinde des Fremden umgebracht worden. Das habe ihm seine Mutter gesagt.
3.4. Am 13.09.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt ein weiteres Mal einvernommen. Hierbei gab er an, dass seine in der vorangegangenen Einvernahme vom 27.08.2018 vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus führte er ergänzend an, "schwer krank" zu sein und brachte den Befund eines Facharztes für Lungenerkrankungen in Vorlage, in welchem eine "gemischt, eingeschränkte Lungenfunktion" des Fremden bescheinigt wird, welche sich jedoch unter der derzeitigen Medikation bessern würde.
Befragt, was XXXX auf die Frage, in welchem Zeitraum der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, gesagt habe, erklärte der Fremde, sie seien nahe befreundet gewesen. Deshalb habe XXXX gesagt, dass der Fremde homosexuell sei. Er sei aber nie homosexuell gewesen; er habe eine Freundin gehabt.Befragt, was römisch 40 auf die Frage, in welchem Zeitraum der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, gesagt habe, erklärte der Fremde, sie seien nahe befreundet gewesen. Deshalb habe römisch 40 gesagt, dass der Fremde homosexuell sei. Er sei aber nie homosexuell gewesen; er habe eine Freundin gehabt.
Als dem Fremden mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er an, in Österreich Freunde und eine Freundin zu haben. Er sei krank und bräuchte Schutz, überdies sei er arbeitswillig und brauche keine "soziale Hilfe". Als dem Fremden überdies die Absicht nähergebracht wurde, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, legte er dar, wegen seiner Gesundheit (gemeint: Krankheit) brauche er Schutz. In Afrika sei sein Leben in Gefahr.
3.5. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.3.5. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Fremden führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht habe festgestellt werden können. Er sei zwar unstreitig bei einem Lungenfacharzt vorstellig geworden, dieser habe ihm aber lediglich Medikamente verschrieben und keine stationäre Aufnahme in eine Krankenanstalt angeordnet. Der Fremde sei daher - wie auch im ersten und zweiten Asylverfahren festgestellt worden sei - gesundheitlich in der Lage, in den Herkunftsstaat überstellt zu werden.
Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt weiters dar, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze. Ein neuer Sachverhalt könne daher nicht vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf das unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Der behauptete Sachverhalt könne in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren.
Dem erstmals vorgebrachten Fluchtgrund, dass ein früherer Schulkollege XXXX O. nun erklärt habe, dass er (bzw. der Fremde) sein homosexueller Lebensgefährte gewesen sei, sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen., zumal er sich seit 27.07.2012 in Europa befinde. Zudem habe der Fremde bei seiner Einvernahme angegeben, dass XXXX O. mit einem weiteren Homosexuellen erwischt worden sei und dieser daraufhin zugegeben habe, dass er homosexuell sei. Wenn XXXX O. "auf frischer Tat" mit einem Partner erwischt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass XXXX O auch noch den Namen des Fremden als Lebenspartner genannt haben solle.Dem erstmals vorgebrachten Fluchtgrund, dass ein früherer Schulkollege römisch 40 O. nun erklärt habe, dass er (bzw. der Fremde) sein homosexueller Lebensgefährte gewesen sei, sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen., zumal er sich seit 27.07.2012 in Europa befinde. Zudem habe der Fremde bei seiner Einvernahme angegeben, dass römisch 40 O. mit einem weiteren Homosexuellen erwischt worden sei und dieser daraufhin zugegeben habe, dass er homosexuell sei. Wenn römisch 40 O. "auf frischer Tat" mit einem Partner erwischt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass römisch 40 O auch noch den Namen des Fremden als Lebenspartner genannt haben solle.
Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Der Fremde verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätte, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde. Zudem seien die Angaben des Fremden widersprüchlich. Denn einerseits solle XXXX O. von der Polizei verhaftet worden sein und gegenüber einem Beamten geäußert haben, dass der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, andererseits seiSein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Der Fremde verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätte, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde. Zudem seien die Angaben des Fremden widersprüchlich. Denn einerseits solle römisch 40 O. von der Polizei verhaftet worden sein und gegenüber einem Beamten geäußert haben, dass der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, andererseits sei
XXXX O. von Jugendlichen aus der Gemeinde, die nicht auf die Polizei gewartet hätten, getötet worden.römisch 40 O. von Jugendlichen aus der Gemeinde, die nicht auf die Polizei gewartet hätten, getötet worden.
Der Fremde habe keine Angehörigen in Österreich. Daher könne auch kein Eingriff in sein Familienleben stattfinden. Der Fremde habe im gegenständlichen Verfahren zwar angegeben verlobt zu sein, dies habe er jedoch bereits im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines ersten Folgeantrages auf internationalen Schutz vorgebracht, sodass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden von keinem geänderten Sachverhalt im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren auszugehen sei.
Auch hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen hinsichtlich der Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung des Fremden in Österreich ergeben, wenngleich er ein A2-Deutsch Zertifikat erworben und sich an verschiedenen Stellen beworben habe. Die seitens des Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben seien ebenfalls bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens gewesen.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.
Auf die Fragen, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sei und er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, erklärte der Fremde, er sei mit ihr nicht einverstanden und er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen von heute.
Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3.6. Mit dem am 17.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erhobene Beschwerde hin.3.6. Mit dem am 17.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erhobene Beschwerde hin.
Am selben Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (per E-Mail) dem Bundesamt, dass die Verwaltungsakte in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.
II. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.römisch zwei. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle(n):
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und "gemäß § 12a Absatz 2 AsylG" anführte.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" und "gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG" anführte.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 13.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 13.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.