Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W258 1434253-5/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.01.2018 und 28.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 26.01.2018 und 28.05.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Erstantrag:
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 19.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, von unbekannten Tätern in seinem Heimatstaat entführt worden zu sein. Nachdem sein Bruder Lösegeld gezahlt habe, sei der BF freigelassen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit hg Erkenntnis vom XXXX zur AZ XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das seit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der BF unterliege in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention; eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan bedeute für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge kurz "EMRK") oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention und würde für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen; die aufenthaltsbeendende Maßnahmen stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich dar.Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit hg Erkenntnis vom römisch 40 zur AZ römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das seit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der BF unterliege in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention; eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan bedeute für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge kurz "EMRK") oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention und würde für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen; die aufenthaltsbeendende Maßnahmen stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich dar.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK unterlaufen sei, weil es sich in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit Art 2 und 3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt habe. Durch eine den Antrag auf internationalen Schutz abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung komme eine Verletzung des Art 8 EMRK von vornherein nicht in Betracht. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abzutreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK unterlaufen sei, weil es sich in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit Artikel 2 und 3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt habe. Durch eine den Antrag auf internationalen Schutz abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung komme eine Verletzung des Artikel 8, EMRK von vornherein nicht in Betracht. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem VwGH abzutreten.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde vom BF gemäß § 30a Abs 7 VwGG eine außerordentliche Revision erhoben.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde vom BF gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG eine außerordentliche Revision erhoben.
Mit Beschluss vom XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass unter der Überschrift "Revisionspunkte" die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringe, dass "das angefochtene Erkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsründen" entspreche. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig sei, zur Überprüfung der Beweiswürdigung sei er im Allgemeinen nicht berufen. Auch könne einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitze.Mit Beschluss vom römisch 40 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass unter der Überschrift "Revisionspunkte" die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringe, dass "das angefochtene Erkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsründen" entspreche. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig sei, zur Überprüfung der Beweiswürdigung sei er im Allgemeinen nicht berufen. Auch könne einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitze.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen den angeführten Bescheid richtete sich eine beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingelangte und mit XXXX datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den angeführten Bescheid richtete sich eine beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingelangte und mit römisch 40 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF Angaben zu seiner Integration machte und diesbezügliche Unterlagen vorlegte. In der Befragung gab der BF im Wesentlichen an, es habe sich hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse nichts geändert, außer dass er den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen habe. Seiner Familie in Afghanistan gehe es nach wie vor gut. Der Vater arbeite nach wie vor als Bauer. Er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Grund für den Abbruch des Kontakts sei gewesen, dass der BF den 18. Geburtstag seiner Freundin gefeiert und dabei Alkohol getrunken und geraucht habe. Ein Freund des BF dürfte ein Video vom BF in diesem Zustand aufgenommen und es dem Vater des BF übermittelt haben.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF keine der Rückkehr entgegenstehende Integration erkannt werden könne und dessen Rückkehr keinen (unzulässigen) Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstelle.Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF keine der Rückkehr entgegenstehende Integration erkannt werden könne und dessen Rückkehr keinen (unzulässigen) Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstelle.
Ein vom BF an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergäben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen würden. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.Ein vom BF an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergäben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen würden. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
2. Erster Folgeantrag:
Am 21.03.2017 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Befragung gab er zu den Gründen für seine erneute Antragstellung an, dass über die bisherigen Fluchtgründe hinaus sein Vater ihm geschworen habe, er werde ihn enthaupten. Da sein Vater auf Bildern gesehen habe, wie der BF in Österreich Alkohol getrunken und Zigaretten geraucht habe, sei er aus seiner Familie ausgestoßen worden, seine Familie wolle ihn nicht mehr lebend sehen. Seine Familie und die Freunde seiner Familie seien mit dem europäischen Lebensstil, den er jetzt führe, nicht einverstanden. Dies passe seinem Vater überhaupt nicht, weil er Koranschullehrer sei und diesen Lebensstil nicht akzeptiere.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.05.2017 führte er ergänzend aus, sein Vater habe ihn auch verstoßen, weil er eine außereheliche Beziehung mit einer Österreicherin führe.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde weiters gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe, sondern den gegenständlichen Folgeantrag mit einem schon im Verfahren über seinen früheren Antrag bestehenden Sachverhalt begründet habe. Dem (zweiten) Antrag stünde daher die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Beschwerde gezogen wird.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Beschwerde gezogen wird.
Mit Erkenntnis vom XXXX bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und führte im Wesentlichen begründend dazu aus, es liege eine entschiedene Sache vor, über welche nicht meritorisch entschieden werden könne, weil weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF liege und der vor dem XXXX (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Erstantrag) bereits vorgelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe.Mit Erkenntnis vom römisch 40 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und führte im Wesentlichen begründend dazu aus, es liege eine entschiedene Sache vor, über welche nicht meritorisch entschieden werden könne, weil weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF liege und der vor dem römisch 40 (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Erstantrag) bereits vorgelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe.
2. Zweiter Folgeantrag:
Am 17.08.2017 stellte der BF den mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2017 gab der BF zusammenfassend an, er sei Staatsbürger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei in der Provinz Panjshir, in Afghanistan geboren. Er sei ledig und kinderlos. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung befragt, gab der BF an, er sei in Afghanistan von anderen Afghanen wegen seiner sexuellen Neigung belästigt worden. Er habe in Afghanistan einen Freund, welcher inzwischen in England lebe, gehabt. Der BF sei unter anderem auch "ein bisschen" vor ihm geflüchtet. Die Familie des BF wisse nichts über seine sexuelle Neigung. In Österreich habe der BF einen Freund, welchen er bereits seit drei Jahren kenne.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "belangte Behörde") am 07.09.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, seine Eltern sowie seine drei Brüder und seine drei Schwestern seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Er habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werde der BF wegen seiner Homosexualität gesteinigt und umgebracht. Der BF sei bereits in seinem Herkunftsstaat homosexuell gewesen, allerdings habe niemand davon gewusst. In Österreich sei er seit 2015 mit einem Mann namens XXXX zusammen, allerdings würden - abgesehen von den Familienangehörigen seines Partners - weder Freunde noch Bekannte etwas davon wissen. Er wohne mit seinem Partner seit zwei bis drei Monaten zusammen. Befragt zu seinen weiblichen Partnerinnen gab der BF an, er sei von 2014 bis 2016 mit XXXX und nach seinem Gefängnisaufenthalt 2017 zwei bis drei Monate mit XXXX zusammen gewesen. Mit beiden habe er Geschlechtsverkehr gehabt. Abschließend führte der BF aus, dass die in seinen Vorverfahren angegeben Fluchtgründe aufrecht bleiben würden.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "belangte Behörde") am 07.09.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, seine Eltern sowie seine drei Brüder und seine drei Schwestern seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Er habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werde der BF wegen seiner Homosexualität gesteinigt und umgebracht. Der BF sei bereits in seinem Herkunftsstaat homosexuell gewesen, allerdings habe niemand davon gewusst. In Österreich sei er seit 2015 mit einem Mann namens römisch 40 zusammen, allerdings würden - abgesehen von den Familienangehörigen seines Partners - weder Freunde noch Bekannte etwas davon wissen. Er wohne mit seinem Partner seit zwei bis drei Monaten zusammen. Bef