TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 I413 2184296-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z4
VwGVG §9 Abs2

Spruch

I413 2184296-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Harald VILL, Dr. Helfried PENZ, Mag. Christoph RUPP, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 4, 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX wurde aufgrund des Baurechtsvertrages von 17.01.2013 Bauberechtigte der Baurechtseinlage XXXX, mit welcher das Baurecht auf der Liegenschaft XXXX bestehend aus Gst 508/14 im Ausmaß von

1.318 m2 verbunden ist. Das Baurecht steht der XXXX bis zum 31.12.2111 zu. Auf dieser Liegenschaft errichtete sie eine Wohnanlage mit neun Wohnungen, zwei Geschäftseinheiten und neunzehn KFZ-Abstellplätzen in der Tiefgarage und zwölf Abstellplätzen im offenen Erdgeschoss.

2. Der Beschwerdeführer kaufte von der XXXX mit Kaufvertrag vom 29.04.2015 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung TOP 11 samt Terrasse und Dachgarten sowie die 7/1478 Anteile und die 11/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an den Tiefgaragenplätzen in der Tiefgarage TOP 15 TGP 04, TOP 16 TGP 05 und TOP 23 TGP 12.

3. Als Fixpreis für den Kaufgegenstand vereinbarten die Parteien für die Wohnung TOP 11 EUR 568.000,00, für den KFZ-Abstellplatz TOP 15 TGP 04 sowie für den KFZ-Abstellplatz TOP 16 TGP 05 jeweils EUR 22.000,00 und für den KFZ-Abstellplatz TOP 23 TGP 12 EUR 23.000,00. Der Gesamtpreis betrug EUR 635.000,00. Gemäß Pkt 2.3 des Vertrages wird festgehalten, "dass im gegenständlichen Kaufpreis Grundkosten nicht enthalten sind. Die kaufende Partei ist im Sinne des Vertragspunktes 4. dieses Vertrages zusätzlich verpflichtet, den anteiligen Baurechtszins für die vertragsgegenständlichen Einheiten zu entrichten." Gemäß Pkt. 4.4. des Kaufvertrages beträgt der Bauzins für die vom Beschwerdeführer gekauften Einheiten EUR 378,22 pro Monat.

4. Mit Antrag vom 11.05.2016 beantragte der damit beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer, die Einverleibung des Baurechtseigentumsrechts in XXXX hinsichtlich - der 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 11,

-

der 7/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 15 TGP 04,

-

der 7/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 16 TGP 05,

-

der 11/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 23 TGP 12,

mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 642.740,31.

Ferner wurden ob den oben angeführten Anteilen und ob der oben angeführten Einlagezahl das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht zu Gunsten von XXXX und XXXX beantragt.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurden die in Pkt. 4 angeführten Eintragungen antragsgemäß bewilligt.

6. Mit Lastschriftanzeige vom 12.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 schrieb die Kostenbeamtin für die belangte Behörde aufgelaufene Kosten, und zwar die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer, (81.696,00) von EUR 899,00 unter dem Nachsatz; "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei und forderte diesen auf, binnen 14 Tagen den Gesamtbetrag von EUR 899,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen.

7. Mit Schreiben vom 18.10.2017 übermittelte der einschreitende Rechtsanwalt die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, betreffend Berichtigung eines Grunderwerbssteuerbescheides einer Baurechtsliegenschaft bei teilweiser Weiterveräußerung eines Baurechtes, brachte vor, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Weiterveräußerung eines Baurechtes nicht als Gegenleistung sondern als Last anzusehen sei und dies auch hinsichtlich der Eintragungsgebühr im Grundbuch zutreffe. Er stellte den Antrag, die mit der Lastschriftanzeige XXXX TZ XXXX - VNR 3 vorgeschriebene Eintragungsgebühr im Grundbuch ersatzlos aufzuheben.

8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, XXXX TZ

XXXX - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Innsbruck für den Präsidenten dem Beschwerdeführer "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für Mag. Klaus Lergetborer (81.696,00)" in Höhe von EUR 899,00 zuzüglich der "Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG" in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag EUR 907,00, mit dem Beisatz: "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor. Der Gesamtbetrag müsse binnen 14 Tagen auf dem genau bezeichneten Konto des Bezirksgerichts XXXX einlangen, ansonsten werde ein Exekutionsverfahren gegen den Zahlungspflichtigen eingeleitet werden.

9. Mit der gegen diesen Mandatsbescheid rechtzeitig erhobener Vorstellung vom 16.11.2017 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass XXXX für die Einräumung des Baurechts bereits die Eintragungsgebühr bezahlt habe und für den einzelnen Käufer nicht neuerlich ein Baurecht eingetragen oder begründet werden. Die bereits verbücherte Reallast des eingetragenen Gesamtbetrages Baurechtszinses werde hinsichtlich des durch den Käufer erworbenen Anteiles durch Teillöschungen reduziert, aber nicht neu eingetragen. Es bestehe daher keine Rechtfertigung für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr. Zudem sei die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, ignoriert worden, welche analog anzuwenden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine analoge Anwendung von § 5 Abs 2 Z 2 GrestG, worin festgehalten sei, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Vorstellung Folge zu geben und den Zahlungsauftrag vom 25.10.2017, gemeint offenbar vom 06.11.2017, ersatzlos aufzuheben.

10. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 886,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX einzuzahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Übertragung von Eigentumsanteilen durch die Einverleibung des Baurechts im Ausmaß der übernommenen Wohnungseigentumsanteile geschehen sei. Es können nur am Baurecht Wohnungseigentum begründet werden. Da das Bauwerk als unselbständiger Bestandteil des Baurechtes gelte, könne dieses nur gemeinsam mit dem Baurecht übertragen werden. Im Kaufvertrag sei unter Pkt. 2.3. festgehalten, dass im gegenständlichen Kaufpreis keine Grundkosten enthalten seien und die kaufende Partei daher zusätzlich verpflichtet sei, den anteiligen Baurechtszins gemäß Pkt. 4 zu entrichten. Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 GGG sei bei einem Kauf als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei die Bezahlung des Bauzinses eine solche zusätzliche Leistung und sei mit dem 18-fachen der Jahresleistung gemäß § 15 Bewertungsgesetz zu bewerten. Es werde die vorgeschriebene Pauschalgebühr nicht dem Umstand geschuldet, dass das Baurecht nochmals übertragen wurde, sondern sei dem Kaufpreis als zusätzliche Leistung zuzurechnen und die Pauschalgebühr neu zu berechnen. Eine Anknüpfung der TP 9 GGG an das Grunderwerbssteuergesetz sei nicht gegeben, weshalb die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats betreffend die nicht grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung nicht ausschlaggebend sei. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei daher die 18-fache Jahresleistung aus monatlich EUR 372,65 (monatlicher Bauzins) dem Kaufpreis hinzuzurechnen und daher der Fehlbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben.

11. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.12.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.01.2018. Sie bekämpft den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ficht ihn seinem gesamten Inhalt nach an. Der - rechtfreundlich vertretene - Beschwerdeführer beantragte, der "Beschwerde Folge [zu] geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX-VNR 3 ersatzlos auf[zu]heben." Zusammengefasst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die XXXX ein Baurecht eingeräumt erhalten habe und hierfür ordnungsgemäß Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG bezahlt habe. Der Baurechtszins sei zur Gänze als Reallast im Lastenblatt der Baurechtseinlage eingetragen worden. In der Folge seien auf der Baurechtseinlage Wohnungseigentum begründet und die einzelnen Wohnungen veräußert worden. Für seine Wohnung habe der Beschwerdeführer Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr bezahlt. Das Baurecht sei für die einzelnen Käufer nicht neu eingetragen oder neu begründet worden. Es sei lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses auf seinen Anteil durch Teillöschung des als Reallast eingetragenen Gesamtbetrages reduziert worden. Die Reallast sei nicht neu eingetragen worden. Es läge kein Formalakt vor, der es rechtfertigen würde, die Eintragungsgebühr ein zweites Mal vorzuschreiben. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, die analog auf die Eintragungsgebühr anzuwenden sei. Danach sei neben dem Kaufpreis auch der kapitalisierte Baurechtzins als Gegenleistung zu zählen, wenn dieser noch nicht verbüchert sei. Im gegebenen Fall übersehe die belangte Behörde aber, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als Reallast bereits verbüchert gewesen sei und keine neue Eintragung und damit keine neue zusätzliche Leistung, welche eine Eintragungsgebühr rechtfertigen würde, von den Grundbuchsbeamten erbracht werden musste. In Analogie zu § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG sei auch darauf zu verweisen, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Eine solche nicht zur Gegenleistung gehörende dauernde Last sei gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruhe und mit dinglicher Wirkung auf den Erwerber übergehe. Daran fehle es, solange die Belastung noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, was hier jedoch nicht gegeben gewesen sei. Wenn im Grundbuch bereits die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses in Form der Reallast eingetragen sei, sei die Weiterveräußerung eines Baurechtes gegen Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als dauernde Last zu beurteilen, welche keine grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung und auch keine zusätzliche Eintragungsgebühr rechtfertige. Es liege keine in den Kaufpreis hineinzurechnende Leistung vor. Die Eintragungsgebühr sei mit Baurechtsvertrag vom 17.01.2014 vorgeschrieben und vom Baurechtsnehmer bezahlt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum die einzelnen Käufer (hier der Beschwerdeführer) neuerlich eine Eintragungsgebühr zu bezahlen hätten.

12. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte ihm mit, dass festgestellt worden sei, dass sich der Antrag der Beschwerde auf die ersatzlose Behebung des - bereits durch die Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getretenen - Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3, richte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei damit der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR

3. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt hiezu binnen einer Frist von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.

14. Eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 15.01.2018 wie folgt: "Aufgrund obiger Ausführungen wird sohin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017 (gemeint offenbar 06.11.2017), XXXX TZ XXXX - VNR 3 ersatzlos aufheben."

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 ist aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde, und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind - sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8, -- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 Abs 1 GEG normiert, dass derjenige, der sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids (Zahlungsauftrag), der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben kann. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs 1 als rechtzeitig.

Gemäß Abs 2 leg cit sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2017 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 06.11.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3. Durch die Erhebung der Vorstellung trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

Somit ist der Mandatsbescheid vom 06.11.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 rechtlich nicht mehr existent.

Wenn der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beschwerdeschriftsatz beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, gemeint offenbar der 06.11.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 ersatzlos beheben, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag unschlüssig ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Antrag auf einen Rechtsakt, welcher rechtlich gar nicht mehr existent ist und auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.

Dieser Umstand wurde den einschreitenden Rechtsanwälten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Eine Eingabe, etwa eine Korrektur des Antrages, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch möglich gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er das anzuwendende Verfahrensrecht kennt und Schriftsätze mit entsprechender Sorgfalt erstellt. Sollten ihm Fehler unterlaufen, ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt diese rechtzeitig zu korrigieren trachtet und nicht auf entsprechenden Vorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichts hin, nichts unternimmt.

Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es an einem Mindestinhalt im Sinne des § 9 Abs 2 VwGVG. Danach hat eine Beschwerde ua das Begehren zu enthalten. Die Materialien hierzu verweisen darauf, dass diese Angaben nach § 9 Abs 1 VwGVG deshalb erforderlich sind, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogneer Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (EBRV 2009 BlgNR 24. GP). Im vorliegenden Fall kamen die einschreitenden Rechtsanwälte allerdings der ihnen eingeräumten Möglichkeit, sich zu äußern und das Beschwerdevorbringen zu korrigierten, nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt dahingehend anzuleiten, dass er nur mehr ausführen muss, was ihm das Verwaltungsgericht gleichsam in den Mund legt.

Aufgrund des Umstandes, dass das Aufhebungsbegehren des Beschwerdeführers auf einen Rechtsakt gerichtet ist, welcher bereits am 16.11.2017 ex lege außer Kraft getreten ist, mangelt es der Beschwerde an einer Grundvoraussetzung iSd § 9 Abs 1 VwGVG. Eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des unschlüssigen Begehrens nicht möglich. Die Beschwerde war daher gemäß § 9 Abs 1 Z 4, 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insofern auf eine klare Rechtslage stützten.

Schlagworte

Begehren, Beschwerdeinhalt, Beschwerdemängel, ex lege -
Außerkrafttreten, Mandatsbescheid, Rechtsanwälte, Unschlüssigkeit,
Verbesserungsauftrag, Vorstellung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2184296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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