TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 I413 2184296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z4
VwGVG §9 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

I413 2184296-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Harald VILL, Dr. Helfried PENZ, Mag. Christoph RUPP, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Harald VILL, Dr. Helfried PENZ, Mag. Christoph RUPP, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 4, 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 4, 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX wurde aufgrund des Baurechtsvertrages von 17.01.2013 Bauberechtigte der Baurechtseinlage XXXX, mit welcher das Baurecht auf der Liegenschaft XXXX bestehend aus Gst 508/14 im Ausmaß von1. römisch 40 wurde aufgrund des Baurechtsvertrages von 17.01.2013 Bauberechtigte der Baurechtseinlage römisch 40 , mit welcher das Baurecht auf der Liegenschaft römisch 40 bestehend aus Gst 508/14 im Ausmaß von

1.318 m2 verbunden ist. Das Baurecht steht der XXXX bis zum 31.12.2111 zu. Auf dieser Liegenschaft errichtete sie eine Wohnanlage mit neun Wohnungen, zwei Geschäftseinheiten und neunzehn KFZ-Abstellplätzen in der Tiefgarage und zwölf Abstellplätzen im offenen Erdgeschoss.1.318 m2 verbunden ist. Das Baurecht steht der römisch 40 bis zum 31.12.2111 zu. Auf dieser Liegenschaft errichtete sie eine Wohnanlage mit neun Wohnungen, zwei Geschäftseinheiten und neunzehn KFZ-Abstellplätzen in der Tiefgarage und zwölf Abstellplätzen im offenen Erdgeschoss.

2. Der Beschwerdeführer kaufte von der XXXX mit Kaufvertrag vom 29.04.2015 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung TOP 11 samt Terrasse und Dachgarten sowie die 7/1478 Anteile und die 11/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an den Tiefgaragenplätzen in der Tiefgarage TOP 15 TGP 04, TOP 16 TGP 05 und TOP 23 TGP 12.2. Der Beschwerdeführer kaufte von der römisch 40 mit Kaufvertrag vom 29.04.2015 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung TOP 11 samt Terrasse und Dachgarten sowie die 7/1478 Anteile und die 11/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an den Tiefgaragenplätzen in der Tiefgarage TOP 15 TGP 04, TOP 16 TGP 05 und TOP 23 TGP 12.

3. Als Fixpreis für den Kaufgegenstand vereinbarten die Parteien für die Wohnung TOP 11 EUR 568.000,00, für den KFZ-Abstellplatz TOP 15 TGP 04 sowie für den KFZ-Abstellplatz TOP 16 TGP 05 jeweils EUR 22.000,00 und für den KFZ-Abstellplatz TOP 23 TGP 12 EUR 23.000,00. Der Gesamtpreis betrug EUR 635.000,00. Gemäß Pkt 2.3 des Vertrages wird festgehalten, "dass im gegenständlichen Kaufpreis Grundkosten nicht enthalten sind. Die kaufende Partei ist im Sinne des Vertragspunktes 4. dieses Vertrages zusätzlich verpflichtet, den anteiligen Baurechtszins für die vertragsgegenständlichen Einheiten zu entrichten." Gemäß Pkt. 4.4. des Kaufvertrages beträgt der Bauzins für die vom Beschwerdeführer gekauften Einheiten EUR 378,22 pro Monat.

4. Mit Antrag vom 11.05.2016 beantragte der damit beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer, die Einverleibung des Baurechtseigentumsrechts in XXXX hinsichtlich - der 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 11,4. Mit Antrag vom 11.05.2016 beantragte der damit beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer, die Einverleibung des Baurechtseigentumsrechts in römisch 40 hinsichtlich - der 142/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 11,

  • -Strichaufzählung
    der 7/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 15 TGP 04,

  • -Strichaufzählung
    der 7/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 16 TGP 05,

  • -Strichaufzählung
    der 11/1478 Anteile samt damit verbundenem Baurechtswohnungseigentum an TOP 23 TGP 12,

mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 642.740,31.

Ferner wurden ob den oben angeführten Anteilen und ob der oben angeführten Einlagezahl das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht zu Gunsten von XXXX und XXXX beantragt.Ferner wurden ob den oben angeführten Anteilen und ob der oben angeführten Einlagezahl das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 beantragt.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurden die in Pkt. 4 angeführten Eintragungen antragsgemäß bewilligt.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurden die in Pkt. 4 angeführten Eintragungen antragsgemäß bewilligt.

6. Mit Lastschriftanzeige vom 12.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 schrieb die Kostenbeamtin für die belangte Behörde aufgelaufene Kosten, und zwar die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer, (81.696,00) von EUR 899,00 unter dem Nachsatz; "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei und forderte diesen auf, binnen 14 Tagen den Gesamtbetrag von EUR 899,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen.6. Mit Lastschriftanzeige vom 12.10.2017, römisch 40 TZ römisch 40 - VNR 3 schrieb die Kostenbeamtin für die belangte Behörde aufgelaufene Kosten, und zwar die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer, (81.696,00) von EUR 899,00 unter dem Nachsatz; "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei und forderte diesen auf, binnen 14 Tagen den Gesamtbetrag von EUR 899,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen.

7. Mit Schreiben vom 18.10.2017 übermittelte der einschreitende Rechtsanwalt die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, betreffend Berichtigung eines Grunderwerbssteuerbescheides einer Baurechtsliegenschaft bei teilweiser Weiterveräußerung eines Baurechtes, brachte vor, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Weiterveräußerung eines Baurechtes nicht als Gegenleistung sondern als Last anzusehen sei und dies auch hinsichtlich der Eintragungsgebühr im Grundbuch zutreffe. Er stellte den Antrag, die mit der Lastschriftanzeige XXXX TZ XXXX - VNR 3 vorgeschriebene Eintragungsgebühr im Grundbuch ersatzlos aufzuheben.7. Mit Schreiben vom 18.10.2017 übermittelte der einschreitende Rechtsanwalt die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, betreffend Berichtigung eines Grunderwerbssteuerbescheides einer Baurechtsliegenschaft bei teilweiser Weiterveräußerung eines Baurechtes, brachte vor, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Weiterveräußerung eines Baurechtes nicht als Gegenleistung sondern als Last anzusehen sei und dies auch hinsichtlich der Eintragungsgebühr im Grundbuch zutreffe. Er stellte den Antrag, die mit der Lastschriftanzeige römisch 40 TZ römisch 40 - VNR 3 vorgeschriebene Eintragungsgebühr im Grundbuch ersatzlos aufzuheben.

8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, XXXX TZ8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, römisch 40 TZ

XXXX - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Innsbruck für den Präsidenten dem Beschwerdeführer "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für Mag. Klaus Lergetborer (81.696,00)" in Höhe von EUR 899,00 zuzüglich der "Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG" in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag EUR 907,00, mit dem Beisatz: "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor. Der Gesamtbetrag müsse binnen 14 Tagen auf dem genau bezeichneten Konto des Bezirksgerichts XXXX einlangen, ansonsten werde ein Exekutionsverfahren gegen den Zahlungspflichtigen eingeleitet werden.römisch 40 - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Innsbruck für den Präsidenten dem Beschwerdeführer "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, Eigentumsrecht für Mag. Klaus Lergetborer (81.696,00)" in Höhe von EUR 899,00 zuzüglich der "Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG" in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag EUR 907,00, mit dem Beisatz: "Nachforderung - Wertberechnung Baurechtszins Gb XXXX" vor. Der Gesamtbetrag müsse binnen 14 Tagen auf dem genau bezeichneten Konto des Bezirksgerichts römisch 40 einlangen, ansonsten werde ein Exekutionsverfahren gegen den Zahlungspflichtigen eingeleitet werden.

9. Mit der gegen diesen Mandatsbescheid rechtzeitig erhobener Vorstellung vom 16.11.2017 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass XXXX für die Einräumung des Baurechts bereits die Eintragungsgebühr bezahlt habe und für den einzelnen Käufer nicht neuerlich ein Baurecht eingetragen oder begründet werden. Die bereits verbücherte Reallast des eingetragenen Gesamtbetrages Baurechtszinses werde hinsichtlich des durch den Käufer erworbenen Anteiles durch Teillöschungen reduziert, aber nicht neu eingetragen. Es bestehe daher keine Rechtfertigung für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr. Zudem sei die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, ignoriert worden, welche analog anzuwenden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine analoge Anwendung von § 5 Abs 2 Z 2 GrestG, worin festgehalten sei, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Vorstellung Folge zu geben und den Zahlungsauftrag vom 25.10.2017, gemeint offenbar vom 06.11.2017, ersatzlos aufzuheben.9. Mit der gegen diesen Mandatsbescheid rechtzeitig erhobener Vorstellung vom 16.11.2017 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass römisch 40 für die Einräumung des Baurechts bereits die Eintragungsgebühr bezahlt habe und für den einzelnen Käufer nicht neuerlich ein Baurecht eingetragen oder begründet werden. Die bereits verbücherte Reallast des eingetragenen Gesamtbetrages Baurechtszinses werde hinsichtlich des durch den Käufer erworbenen Anteiles durch Teillöschungen reduziert, aber nicht neu eingetragen. Es bestehe daher keine Rechtfertigung für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr. Zudem sei die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, ignoriert worden, welche analog anzuwenden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine analoge Anwendung von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GrestG, worin festgehalten sei, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Vorstellung Folge zu geben und den Zahlungsauftrag vom 25.10.2017, gemeint offenbar vom 06.11.2017, ersatzlos aufzuheben.

10. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 886,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX einzuzahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Übertragung von Eigentumsanteilen durch die Einverleibung des Baurechts im Ausmaß der übernommenen Wohnungseigentumsanteile geschehen sei. Es können nur am Baurecht Wohnungseigentum begründet werden. Da das Bauwerk als unselbständiger Bestandteil des Baurechtes gelte, könne dieses nur gemeinsam mit dem Baurecht übertragen werden. Im Kaufvertrag sei unter Pkt. 2.3. festgehalten, dass im gegenständlichen Kaufpreis keine Grundkosten enthalten seien und die kaufende Partei daher zusätzlich verpflichtet sei, den anteiligen Baurechtszins gemäß Pkt. 4 zu entrichten. Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 GGG sei bei einem Kauf als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei die Bezahlung des Bauzinses eine solche zusätzliche Leistung und sei mit dem 18-fachen der Jahresleistung gemäß § 15 Bewertungsgesetz zu bewerten. Es werde die vorgeschriebene Pauschalgebühr nicht dem Umstand geschuldet, dass das Baurecht nochmals übertragen wurde, sondern sei dem Kaufpreis als zusätzliche Leistung zuzurechnen und die Pauschalgebühr neu zu berechnen. Eine Anknüpfung der TP 9 GGG an das Grunderwerbssteuergesetz sei nicht gegeben, weshalb die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats betreffend die nicht grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung nicht ausschlaggebend sei. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei daher die 18-fache Jahresleistung aus monatlich EUR 372,65 (monatlicher Bauzins) dem Kaufpreis hinzuzurechnen und daher der Fehlbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben.10. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 886,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 TZ römisch 40 einzuzahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Übertragung von Eigentumsanteilen durch die Einverleibung des Baurechts im Ausmaß der übernommenen Wohnungseigentumsanteile geschehen sei. Es können nur am Baurecht Wohnungseigentum begründet werden. Da das Bauwerk als unselbständiger Bestandteil des Baurechtes gelte, könne dieses nur gemeinsam mit dem Baurecht übertragen werden. Im Kaufvertrag sei unter Pkt. 2.3. festgehalten, dass im gegenständlichen Kaufpreis keine Grundkosten enthalten seien und die kaufende Partei daher zusätzlich verpflichtet sei, den anteiligen Baurechtszins gemäß Pkt. 4 zu entrichten. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sei bei einem Kauf als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei die Bezahlung des Bauzinses eine solche zusätzliche Leistung und sei mit dem 18-fachen der Jahresleistung gemäß Paragraph 15, Bewertungsgesetz zu bewerten. Es werde die vorgeschriebene Pauschalgebühr nicht dem Umstand geschuldet, dass das Baurecht nochmals übertragen wurde, sondern sei dem Kaufpreis als zusätzliche Leistung zuzurechnen und die Pauschalgebühr neu zu berechnen. Eine Anknüpfung der TP 9 GGG an das Grunderwerbssteuergesetz sei nicht gegeben, weshalb die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats betreffend die nicht grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung nicht ausschlaggebend sei. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei daher die 18-fache Jahresleistung aus monatlich EUR 372,65 (monatlicher Bauzins) dem Kaufpreis hinzuzurechnen und daher der Fehlbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben.

11. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.12.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.01.2018. Sie bekämpft den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ficht ihn seinem gesamten Inhalt nach an. Der - rechtfreundlich vertretene - Beschwerdeführer beantragte, der "Beschwerde Folge [zu] geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX-VNR 3 ersatzlos auf[zu]heben." Zusammengefasst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die XXXX ein Baurecht eingeräumt erhalten habe und hierfür ordnungsgemäß Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG bezahlt habe. Der Baurechtszins sei zur Gänze als Reallast im Lastenblatt der Baurechtseinlage eingetragen worden. In der Folge seien auf der Baurechtseinlage Wohnungseigentum begründet und die einzelnen Wohnungen veräußert worden. Für seine Wohnung habe der Beschwerdeführer Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr bezahlt. Das Baurecht sei für die einzelnen Käufer nicht neu eingetragen oder neu begründet worden. Es sei lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses auf seinen Anteil durch Teillöschung des als Reallast eingetragenen Gesamtbetrages reduziert worden. Die Reallast sei nicht neu eingetragen worden. Es läge kein Formalakt vor, der es rechtfertigen würde, die Eintragungsgebühr ein zweites Mal vorzuschreiben. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, die analog auf die Eintragungsgebühr anzuwenden sei. Danach sei neben dem Kaufpreis auch der kapitalisierte Baurechtzins als Gegenleistung zu zählen, wenn dieser noch nicht verbüchert sei. Im gegebenen Fall übersehe die belangte Behörde aber, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als Reallast bereits verbüchert gewesen sei und keine neue Eintragung und damit keine neue zusätzliche Leistung, welche eine Eintragungsgebühr rechtfertigen würde, von den Grundbuchsbeamten erbracht werden musste. In Analogie zu § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG sei auch darauf zu verweisen, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Eine solche nicht zur Gegenleistung gehörende dauernde Last sei gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruhe und mit dinglicher Wirkung auf den Erwerber übergehe. Daran fehle es, solange die Belastung noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, was hier jedoch nicht gegeben gewesen sei. Wenn im Grundbuch bereits die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses in Form der Reallast eingetragen sei, sei die Weiterveräußerung eines Baurechtes gegen Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als dauernde Last zu beurteilen, welche keine grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung und auch keine zusätzliche Eintragungsgebühr rechtfertige. Es liege keine in den Kaufpreis hineinzurechnende Leistung vor. Die Eintragungsgebühr sei mit Baurechtsvertrag vom 17.01.2014 vorgeschrieben und vom Baurechtsnehmer bezahlt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum die einzelnen Käufer (hier der Beschwerdeführer) neuerlich eine Eintragungsgebühr zu bezahlen hätten.11. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.12.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.01.2018. Sie bekämpft den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ficht ihn seinem gesamten Inhalt nach an. Der - rechtfreundlich vertretene - Beschwerdeführer beantragte, der "Beschwerde Folge [zu] geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, römisch 40 TZ XXXX-VNR 3 ersatzlos auf[zu]heben." Zusammengefasst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die römisch 40 ein Baurecht eingeräumt erhalten habe und hierfür ordnungsgemäß Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG bezahlt habe. Der Baurechtszins sei zur Gänze als Reallast im Lastenblatt der Baurechtseinlage eingetragen worden. In der Folge seien auf der Baurechtseinlage Wohnungseigentum begründet und die einzelnen Wohnungen veräußert worden. Für seine Wohnung habe der Beschwerdeführer Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr bezahlt. Das Baurecht sei für die einzelnen Käufer nicht neu eingetragen oder neu begründet worden. Es sei lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses auf seinen Anteil durch Teillöschung des als Reallast eingetragenen Gesamtbetrages reduziert worden. Die Reallast sei nicht neu eingetragen worden. Es läge kein Formalakt vor, der es rechtfertigen würde, die Eintragungsgebühr ein zweites Mal vorzuschreiben. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 27.10.2008, RV/0491-I/08, die analog auf die Eintragungsgebühr anzuwenden sei. Danach sei neben dem Kaufpreis auch der kapitalisierte Baurechtzins als Gegenleistung zu zählen, wenn dieser noch nicht verbüchert sei. Im gegebenen Fall übersehe die belangte Behörde aber, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als Reallast bereits verbüchert gewesen sei und keine neue Eintragung und damit keine neue zusätzliche Leistung, welche eine Eintragungsgebühr rechtfertigen würde, von den Grundbuchsbeamten erbracht werden musste. In Analogie zu Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG sei auch darauf zu verweisen, dass dauernde Lasten nicht als Gegenleistung herangezogen werden könnten. Eine solche nicht zur Gegenleistung gehörende dauernde Last sei gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruhe und mit dinglicher Wirkung auf den Erwerber übergehe. Daran fehle es, solange die Belastung noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, was hier jedoch nicht gegeben gewesen sei. Wenn im Grundbuch bereits die Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses in Form der Reallast eingetragen sei, sei die Weiterveräußerung eines Baurechtes gegen Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses als dauernde Last zu beurteilen, welche keine grunderwerbssteuerpflichtige Gegenleistung und auch keine zusätzliche Eintragungsgebühr rechtfertige. Es liege keine in den Kaufpreis hineinzurechnende Leistung vor. Die Eintragungsgebühr sei mit Baurechtsvertrag vom 17.01.2014 vorgeschrieben und vom Baurechtsnehmer bezahlt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum die einzelnen Käufer (hier der Beschwerdeführer) neuerlich eine Eintragungsgebühr zu bezahlen hätten.

12. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte ihm mit, dass festgestellt worden sei, dass sich der Antrag der Beschwerde auf die ersatzlose Behebung des - bereits durch die Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getretenen - Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3, richte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei damit der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, XXXX TZ XXXX - VNR13. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte ihm mit, dass festgestellt worden sei, dass sich der Antrag der Beschwerde auf die ersatzlose Behebung des - bereits durch die Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getretenen - Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 25.10.2017, römisch 40 TZ römisch 40 - VNR 3, richte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei damit der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017, römisch 40 TZ römisch 40 - VNR

3. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt hiezu binnen einer Frist von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.

14. Eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 15.01.2018 wie folgt: "Aufgrund obiger Ausführungen wird sohin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017 (gemeint offenbar 06.11.2017), XXXX TZ XXXX - VNR 3 ersatzlos aufheben."Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 15.01.2018 wie folgt: "Aufgrund obiger Ausführungen wird sohin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben und den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2017 (gemeint offenbar 06.11.2017), römisch 40 TZ römisch 40 - VNR 3 ersatzlos aufheben."

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, XXXX TZ XXXX - VNR 3 ist aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017, römisch 40 TZ römisch 40 - VNR 3 ist aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung vom 16.11.2017 ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde, und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind - sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8, -- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind - sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8, -- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 Abs 1 GEG normiert, dass derjenige, der sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids (Zahlungsauftrag), der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben kann. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs 1 als rechtzeitig.Paragraph 7, Absatz eins, GEG normiert, dass derjenige, der sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids (Zahlungsauftrag), der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben kann. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

Gemäß Abs 2 leg cit sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Gemäß Absatz 2, leg cit sind verspätete und unz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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