Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2110935-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des XXXX, geb. am XXXX, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.09.2018, IFA: 1021216706, VZ INT: 180801355, VZ FAS: 180891915, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 , über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.09.2018, IFA: 1021216706, VZ INT: 180801355, VZ FAS: 180891915, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen:
A):
An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und
§ 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,
in eventu
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
in eventu
§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013.Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.
B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A):
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, homosexuell zu sein und aus diesem Grund Nigeria verlassen zu haben.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: BFA), vom 17.03.2015 gab er unter anderem an, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Auf Vorhalt zu seinen im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben führte der Fremde aus, dass er nicht homosexuell sei. Er habe nicht die Wahrheit gesagt, weil er wisse, dass man in Europa nicht an spirituelle Sachen glaube. Er habe Angst gehabt, dass seinen wahren Gründen nicht geglaubt werde. Mit einem Visum für Frankreich sei er im Mai 2014 nach Frankreich gereist und sei dann von Frankreich nach Österreich weitergereist. In Nigeria habe er nichts, sondern habe dort Mietrückstände gehabt, weshalb ihm die Wohnung gekündigt worden sei. Mittlerweile sei seine Gattin in einer Psychiatrie, weil sie wegen spiritueller Sachen attackiert worden sei. Er sei in Armut aufgewachsen; er habe aus dieser Armut ausbrechen wollen und habe deswegen seine Fortbildung selber finanziert. Er habe Nigeria nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern weil seine Mutter zu ihnen gekommen sei und ihr Glück habe stehlen wollen. Deswegen habe er Nigeria verlassen und habe ein neues Leben in den USA beginnen wollen, sei dann aber auf Umwegen nach Österreich gekommen. In Nigeria habe er ums Leben gekämpft. Obwohl er sehr talentiert und zielstrebig sei, habe er keinen Wohlstand erlangen können. Der Grund dafür seien die spirituellen Attacken seiner Familie auf ihn und seine Familie gewesen.
Bei einer weiteren Einvernahme des Fremden vor dem BFA vom 12.5.2015 gab er an, dass er in einem Traum seine Mutter gesehen habe, sie gegen seinen Hals gedrückt und seine Familie, auch sein kleines Mädchen, gequält habe. Dieser Traum sei nicht nur einmal gekommen, sondern regelmäßig. Seit er nach Österreich gekommen sei, habe er diese Träume nicht mehr.
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.07.2015 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2018, Zl. I404 2110935-1/13E, als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 24.08.2018 stellte der Fremde den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seiner Ersteinvernahme am selben Tag damit, dass er keine neuen Asylgründe habe. Er sei homosexuell, was er bereits bei seinem ersten Antrag angegeben habe. Er habe Angst, weil Homosexualität in seiner Heimat einem Todesurteil gleichkomme. Er wisse, dass seine Botschaft wisse, dass er schwul und ein Christ sei. In Nigeria gebe es Moslems, die das Christentum nicht tolerieren würden. In Wien werde er von Freunden unterstützt. Er habe eine Adresse, wo er bleiben könne. Der Staat müsse ihn daher nicht unterstützen.
Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod oder zumindest eine Inhaftierung.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 31.08.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: Bundesamt), dem Fremden mit, dass es beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht mehr.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG vom 31.08.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: Bundesamt), dem Fremden mit, dass es beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht mehr.
4.1. Am 20.09.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt einvernommen. Befragt, ob er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, erklärte er, zu seiner Person, nicht jedoch zur ganzen Fluchtgeschichte die Wahrheit gesagt zu haben.
Auf die Frage, was gegen die (in Aussicht genommene) aufenthaltsbeendete Maßnahme spreche, äußerte der Fremde, sein Leben sei in Gefahr, er werde in Nigeria gesucht. Sein Freund, dessen Freund bei der SSS (State Security) sei, habe ihn Anfang dieses Jahres angerufen und ihm erzählt, dass er auf der Fahndungsliste der SSS stehe, weil er schwul sei. Die nigerianische Botschaft in Österreich und die österreichische Botschaft in Nigeria wüssten Bescheid.
Die nochmals gestellte Frage, ob er zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Angaben die Wahrheit gesagt habe, bejahte er, und erklärte erneut, keine vollständigen Angaben gemacht zu haben.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung vom 24.08.2018 zu Protokoll gegeben habe, seine Situation habe sich seit seiner Flucht nicht geändert und sein Fluchtgrund bestehe nach wie vor, gab er an, das stimme nicht. Er habe das gesagt, aber es sei nicht vollständig gewesen.
Auf nochmalige Nachfrage äußerte der Fremde, in Nigeria habe er einmal einen Freund besucht. Als er von ihm weggegangen sei, habe er einen Mann mit einem Mobiltelefon gesehen und ein Geräusch von Schlägen vernommen. Er habe seinen Freund rufen gehört, dass er (sein Freund) nicht schwul sei. Deshalb sei er von seinem Freund weggelaufen. Er habe alles seiner Frau erzählt und seine Sachen gepackt. Danach habe er seine Frau angerufen, die ihm erzählt habe, dass die Polizei bei ihr gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Seine Frau sei wegen dieses Vorfalls ganz durcheinander gewesen. Er habe ihr schon vorher erzählt, dass er schwul sei, jedoch ihr auch gesagt, dass er damit aufgehört habe. Da er gesucht worden sei, habe er Nigeria zwei Tage später mit dem Flugzeug verlassen. In der Zwischenzeit habe er bei einem Freund, der ihn nunmehr angerufen habe, geschlafen.
Die Frage, seit wann er homosexuell sei, beantwortete er dahingehend, es sei in der Volksschulzeit gewesen. Sein älterer Bruder habe ihn missbraucht. In seinem bisherigen Verfahren habe er dies nicht angegeben.
Auf die Frage, ob er seit seinem Aufenthalt in Österreich sexuelle Kontakte zu männlichen Partnern gehabt habe, gab der Fremde an, im ersten Jahr seines Aufenthaltes. Sein Name sei P. gewesen. Beweismittel wolle er nicht "einbringen".
Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde. Im ersten Asylverfahren habe er keine vollständigen Angaben gemacht. Er habe sich gedacht, dass er auch mit seinen unvollständigen Angaben weiterkommen werde. Jetzt wisse er, dass er alles erzählen müsse. Die Gemeinschaft in der Kirche habe ihm geraten, dass er die Geschichte mit der Homosexualität nicht aufrechten erhalten solle, weil er auch Kinder unterrichte und das einen negativen "Effekt" habe. Deshalb solle er die Geschichte mit dem spirituellen Angriff weiterführen. So sei es zu seinen verschiedenen Aussagen gekommen. Jetzt sage er aber die ganze Wahrheit, weil sein Leben in Gefahr sei.
Die (rhetorisch getroffene) Feststellung, dass er das mit dem spirituellen Angriff bereits im Vorverfahren erwähnt habe, bejahte der Fremde.
Der Bewertung durch das Bundesamt, dass bereits im Vorverfahren erkannt worden sei, dass sein Fluchtvorbringen nicht zur Gänze der Wahrheit entsprochen habe und eine Rückkehr nach Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß nach sich ziehen werde, hielt er entgegen, dass in Österreich die Leute nicht an spirituelle Sachen glauben würden, für sie (in Nigeria) sei das selbstverständlich.
Auf Vorhalt, dass sein nunmehr dargelegtes Vorbringen dennoch nicht geeignet sei, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und es keinen glaubhaften Kern aufweise, sowie es beabsichtigt sei, ihn nach Nigeria auszuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, wiederholte der Fremde, dass sein Leben in Nigeria gefährdet sei. Er werde dort gesucht, er sei auf einer Fahndungsliste. Die Botschaft wisse Bescheid. Wenn er an diese Leute ausgeliefert werde, dann wäre es so, als ob er umgebracht werde. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert und umgebracht zu werden.
Die Frage, ob er außer den genannten, noch irgendwelche andere Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen im Heimatland gehabt habe, bejahte er und erklärte, nach der Schule Probleme mit Bandenmitgliedern in Benin gehabt zu haben.
4.2. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.4.2. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
4.2.1. Der Fremde sei gesund. Es würden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. In Österreich verfüge er über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
4.2.2. Der nunmehrige Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass er sein bisher getätigtes Vorbringen, im Wesentlichen die Probleme auf Grund seiner Homosexualität, aufrecht halte und darüber bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei. Die nunmehrigen Fluchtgründe hätten sich weder verändert noch verschlimmert. Er habe keine Beweismittel vorlegen können. Es liege ein gesteigertes Vorbringen vor. Mit dem nunmehrigen Asylantrag bezwecke der Fremde offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache.
4.2.3. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde.
Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Fremden sei im Vergleich zur vorherigen Entscheidung keine Veränderung eingetreten.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.
4.2.4. Auf die Frage, ob er bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, erklärte der Fremde, er wolle eine Beschwerde erheben.
4.2.5. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.4.2.5. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.
4.2.6. Mit dem am 26.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erhobene Beschwerde hin.4.2.6. Mit dem am 26.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erhobene Beschwerde hin.
Am selben Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (per E-Mail) dem Bundesamt, dass die Verwaltungsakte in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.
II. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.römisch zwei. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle(n):
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und "gemäß § 12a Absatz 2 AsylG" anführte.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die im gegenständlichen Antrag angeführten Bestimmungen in seinem Verfahren anzuwenden hat, auch wenn das Bundesamt im Spruch des mündlich verkündeten Bescheides nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Fassung dezidiert, sondern "§12 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" und "gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG" anführte.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 20.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Entscheidung des Bundesamtes, nämlich den mündlich verkündeten Bescheid vom 20.09.2018, "unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen". Dabei hat es die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen anzuwenden, da diese festlegen, dass aufgrund der übermittelten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetzt wird und es allein schon deswegen eine Entscheidung zu fällen hat.
Dass der vorgelegte Verwaltungsakt auch eine zu Protokoll gegebene Beschwerde enthält, ändert nichts daran, da der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner Anfechtung (s. unten, Pkt. II.3.) darauf hinweist, dass die Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (allein) als Beschwerde gelte. Das Vorliegen einer vom Betroffenen erhobenen Beschwerde sei nach dem Gesetz für die Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Voraussetzung festgelegt. Vielmehr sei aus der gesetzlichen Anordnung ableitbar, dass eine Beschwerdeerhebung durch den vom Bescheid Betroffenen sogar unzulässig sei.Dass der vorgelegte Verwaltungsakt auch eine zu Protokoll gegebene Beschwerde enthält, ändert nichts daran, da der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner Anfechtung (s. unten, Pkt. römisch zwei.3.) darauf hinweist, dass die Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (allein) als Beschwerde gelte. Das Vorliegen einer vom Betroffenen erhobenen Beschwerde sei nach dem Gesetz für die Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Voraussetzung festgelegt. Vielmehr sei aus der gesetzlichen Anordnung ableitbar, dass eine Beschwerdeerhebung durch den vom Bescheid Betroffenen sogar unzulässig sei.
Bei der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hätte das Bundesverwaltungsgericht somit die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden. Sie sind daher präjudiziell.
Bei den im Antrag zitierten Fassungen der anzuwendenden Bestimmungen handelt es sich um jene Fassungen, die fallbezogen zur Anwendung kommen und in denen diese Bestimmungen unverändert in Geltung stehen. Diese Bestimmungen haben durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, keine Änderung erfahren.Bei den im Antrag zitierten Fassungen der anzuwendenden Bestimmungen handelt es sich um jene Fassungen, die fallbezogen zur Anwendung kommen und in denen diese Bestimmungen unverändert in Geltung stehen. Diese Bestimmungen haben durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, keine Änderung erfahren.
3. Beim Verwaltungsgerichtshof kamen in einem mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Fall anlässlich der Behandlung einer Revision Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in seinem Antrag angeführten Bestimmungen, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren anzuwenden sind.
In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschluss vom 03.05.2018, A 2018/0003-1, führte der Verwaltungsgericht Folgendes aus:
"Anfechtungsumfang
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dient ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach § 62 Abs. 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll. Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies - wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern wäre der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungenoffensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig. Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher - vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln - über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nich