TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W169 2107333-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 2107333-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 831341410-2373687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 831341410-2373687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nepal, reiste mit ihrem damaligen Ehegatten, XXXX, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2006 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 11.221-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nepal, reiste mit ihrem damaligen Ehegatten, römisch 40 , illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2006 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 11.221-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

Die Anträge ihres damaligen Ehegatten und des gemeinsamen, am 20.09.2008 in Österreich geborenen Sohnes, XXXX, wurden vom Bundesasylamt ebenfalls negativ entschieden und wurden beide nach Nepal ausgewiesen.Die Anträge ihres damaligen Ehegatten und des gemeinsamen, am 20.09.2008 in Österreich geborenen Sohnes, römisch 40 , wurden vom Bundesasylamt ebenfalls negativ entschieden und wurden beide nach Nepal ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zlen. C17 713.645-1/2008/9E und C17 402.643-1/2008/8E, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Nepal zurückgekehrt sind.Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 15.12.2010, Zlen. C17 713.645-1/2008/9E und C17 402.643-1/2008/8E, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Nepal zurückgekehrt sind.

2. Nach erneuter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 17.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Oktober 2010 freiwillig nach Nepal zurückgekehrt sei und sich die ganze Zeit bis Juni 2013 in Kathmandu aufgehalten habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass es die alten Fluchtgründe nicht mehr gäbe, sie aber neue Fluchtgründe habe. Nach ihrer Rückehr im Jahr 2010 habe sie nicht mehr zu ihrer Familie fahren können, weil diese gegen die Beziehung zu ihrem Exmann gewesen sei. Sie hätten damals heimlich geheiratet und ihre Familie habe von der Heirat erst im Nachhinein erfahren. Ihr Exmann habe zu ihr gesagt, dass sie bei seiner Familie in XXXX in Nepal wohnen könne. Sie habe dort ca. drei Wochen gewohnt; danach sei sie misshandelt, ausgestoßen und aus dem Haus "geschmissen" worden. Dies deshalb, zumal ihr Exmann wieder geheiratet habe und er mit seiner jetzigen Frau auf Besuch hätte kommen wollen. Ihr Exmann habe ihr vorgeworfen, dass das gemeinsame Kind nicht von ihm sei. Somit habe sie mit ihrem Kind das Haus der Eltern ihres Exmannes verlassen müssen und habe in einem Büro gearbeitet. Dort sei sie von ihrem Chef sexuell belästigt worden. Danach sei sie in ein anderes Dorf gegangen, wo sie auch von der Familie ihres Exmannes und von unbekannten Männern bedroht worden sei. Man habe ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie das Dorf nicht verlassen würde. Da sie nirgends hätte hingehen können, sei sie erneut geflüchtet. Ihr Kind habe sie bei ihrer Mutter gelassen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihres Kindes.2. Nach erneuter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 17.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Oktober 2010 freiwillig nach Nepal zurückgekehrt sei und sich die ganze Zeit bis Juni 2013 in Kathmandu aufgehalten habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass es die alten Fluchtgründe nicht mehr gäbe, sie aber neue Fluchtgründe habe. Nach ihrer Rückehr im Jahr 2010 habe sie nicht mehr zu ihrer Familie fahren können, weil diese gegen die Beziehung zu ihrem Exmann gewesen sei. Sie hätten damals heimlich geheiratet und ihre Familie habe von der Heirat erst im Nachhinein erfahren. Ihr Exmann habe zu ihr gesagt, dass sie bei seiner Familie in römisch 40 in Nepal wohnen könne. Sie habe dort ca. drei Wochen gewohnt; danach sei sie misshandelt, ausgestoßen und aus dem Haus "geschmissen" worden. Dies deshalb, zumal ihr Exmann wieder geheiratet habe und er mit seiner jetzigen Frau auf Besuch hätte kommen wollen. Ihr Exmann habe ihr vorgeworfen, dass das gemeinsame Kind nicht von ihm sei. Somit habe sie mit ihrem Kind das Haus der Eltern ihres Exmannes verlassen müssen und habe in einem Büro gearbeitet. Dort sei sie von ihrem Chef sexuell belästigt worden. Danach sei sie in ein anderes Dorf gegangen, wo sie auch von der Familie ihres Exmannes und von unbekannten Männern bedroht worden sei. Man habe ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie das Dorf nicht verlassen würde. Da sie nirgends hätte hingehen können, sei sie erneut geflüchtet. Ihr Kind habe sie bei ihrer Mutter gelassen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihres Kindes.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Sie sei geschieden, ihr Exgatte lebe in Österreich und habe eine Österreicherin geheiratet. Sie habe einen Sohn, welcher in Nepal bei ihrer Mutter lebe. Ihr Exgatte habe keinen Kontakt zu ihrem Sohn. Sie selbst habe regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn, sie rufe ihn einmal in der Woche an. In Nepal würde ihre Mutter leben. Sie sei Hausfrau und lebe von den Pachterlösen aus der Landwirtschaft. Wo sich ihr Vater aufhalte, wisse sie nicht. Weiters lebe ein Bruder in Nepal, eine Schwester in England und ein Bruder in Österreich. Der Bruder in Nepal betreibe ein eigenes Restaurant. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich habe sie bei der Familie ihres Exgatten gelebt, und zwar so lange, bis sie von dieser bzw. den Dorfbewohnern "rausgeworfen" worden sei. Dies deshalb, da ihr Exgatte mit seiner neuen Frau nach Nepal zurückgekehrt sei. Nach ihrer Rückkehr von Österreich nach Nepal habe sie nicht gearbeitet, die Familie ihres Exgatten habe sie versorgt. In Nepal habe sie keine Probleme mit den Behörden, Gerichten oder Sicherheitsbehörden gehabt. Sie stelle einen neuen Asylantrag, da ihr Leben und ihre Sicherheit in Nepal gefährdet gewesen sei. Die Familie ihres Exgatten hätte Leute geschickt, um sie umzubringen. Dies deshalb, weil sie gefürchtet hätte, dass ihr Kind irgendwann einen Anspruch auf seinen Erbanteil stellen werde. Nach Aufforderung, die Situation konkret zu schildern, wie sie bedroht worden sei, führte die Beschwerdeführerin an: "Nach meiner Rückkehr nach Nepal war die Familie meines Exgatten zuerst sehr nett zu mir. Nach einiger Zeit haben sie angefangen mich zu schlagen. Ich weiß nicht, was mein Exgatte ihnen damals am Telefon erzählt hat, dass sie mich danach aus dem Haus rausgeworfen und die Leute engagiert haben, die mich umbringen sollten." Ihre Schwiegereltern hätten ihr persönlich gesagt, dass sie sie umbringen würden, zumal sie Angst hätten, dass sie Anspruch auf ihre Immobilien stellen könnte. Auf die Frage, warum sie dann bei dieser Familie gewohnt habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Wo hätte ich mich sonst aufhalten sollen?"

Auf die Frage, warum sie nicht bei ihrer Mutter gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies in ihrer Kultur nicht üblich sei; nach der Heirat würden die Mädchen bei den Schwiegereltern bleiben. Auch sei sie von den Dorfbewohnern geschlagen worden. Auf die Frage, warum sie ihren Sohn in Nepal zurückgelassen habe, wenn die Familie des Exgatten Angst davor habe, dass ihr Sohn Anspruch auf seinen Anteil stellen könnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter sehr weit weg wohne und sie nach Österreich gekommen sei, um ihren Sohn nachzuholen. Auf die Frage, warum sie dann nicht zu ihrer Mutter gezogen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich bin dort eine verheiratete Frau und als solche kann ich dort nicht bei meiner Mutter leben. Das wird dort nicht akzeptiert."

Ihre Mutter sei in den Nachbarort gezogen, welcher ca. einen Kilometer vom Heimatort entfernt sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie sich vier Monate vor ihrer Ausreise in Kathmandu aufgehalten habe. Sie habe dort Arbeit gefunden. Sie habe als Rezeptionistin gearbeitet. Sie sei aber von ihrem Arbeitgeber "begrapscht" worden. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet. Daraufhin habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe nicht versucht, eine andere Arbeitsstelle zu erlangen. Erneut aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Zeitpunkten sie welcher Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von der Familie ihres Exgatten bedroht worden sei. Sie habe mit den Exschwiegereltern in Dorf XXXX gelebt. Nachdem sie aus dem Haus geworfen worden sei, sei sie mit ihrem Sohn nach Sinja gezogen. Die Schwiegereltern hätten aber Leute dorthin geschickt, die Steine auf ihr Fenster geworfen hätten. Darüber hinaus hätte der Cousin ihres Exgatten sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Diese Vorfälle habe sie nicht zur Anzeige gebracht. Sie hätten ihr gesagt, wenn sie irgendetwas gegen sie unternehmen würde, würden sie ihren Sohn oder sie "lebendig in der Erde eingraben". Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie gehöre zur Volksgruppe der Brahmin (höchste indische Kaste) an. In dieser Kaste würden nur arrangierte Ehen akzeptiert werden. Da sie aus Liebe geheiratet habe, sei sie von ihrer Familie verstoßen worden. Die Frage, ob sie von ihrer Familie mit irgendeiner Unterstützung rechnen könne, verneinte die Beschwerdeführerin und führte aus, dass ihre Mutter schon eine ältere Frau sein. Bei einer Rückkehr hätte sie in Nepal nicht einmal eine Unterkunft.Ihre Mutter sei in den Nachbarort gezogen, welcher ca. einen Kilometer vom Heimatort entfernt sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie sich vier Monate vor ihrer Ausreise in Kathmandu aufgehalten habe. Sie habe dort Arbeit gefunden. Sie habe als Rezeptionistin gearbeitet. Sie sei aber von ihrem Arbeitgeber "begrapscht" worden. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet. Daraufhin habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe nicht versucht, eine andere Arbeitsstelle zu erlangen. Erneut aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Zeitpunkten sie welcher Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von der Familie ihres Exgatten bedroht worden sei. Sie habe mit den Exschwiegereltern in Dorf römisch 40 gelebt. Nachdem sie aus dem Haus geworfen worden sei, sei sie mit ihrem Sohn nach Sinja gezogen. Die Schwiegereltern hätten aber Leute dorthin geschickt, die Steine auf ihr Fenster geworfen hätten. Darüber hinaus hätte der Cousin ihres Exgatten sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Diese Vorfälle habe sie nicht zur Anzeige gebracht. Sie hätten ihr gesagt, wenn sie irgendetwas gegen sie unternehmen würde, würden sie ihren Sohn oder sie "lebendig in der Erde eingraben". Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie gehöre zur Volksgruppe der Brahmin (höchste indische Kaste) an. In dieser Kaste würden nur arrangierte Ehen akzeptiert werden. Da sie aus Liebe geheiratet habe, sei sie von ihrer Familie verstoßen worden. Die Frage, ob sie von ihrer Familie mit irgendeiner Unterstützung rechnen könne, verneinte die Beschwerdeführerin und führte aus, dass ihre Mutter schon eine ältere Frau sein. Bei einer Rückkehr hätte sie in Nepal nicht einmal eine Unterkunft.

4. Am 01.10.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, in welcher er die erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragte und darüber hinaus den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür stellte, dass die Beschwerdeführerin als geschiedene Alleinerzieherin aus der Kaste der Brahmanen auf Grund ihrer familiären Gegebenheiten in Nepal zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn keinerlei Fortkommen fände und in eine ausweglose und existenzbedrohende Notlage geraten würde.

5. Am 30.10.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Lage und des Ansehens von geschiedenen Frauen mit Kind, die mit einem Mann einer niedrigeren Kaste verheiratet gewesen waren, hinsichtlich der Frage der staatlichen oder sonstigen Unterstützungen für geschiedene Frauen mit Kind und ihrer Situation am Arbeitsmarkt, ob geschiedene Frauen von ihren Familien verstoßen werden, wenn sie gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hätten, sowie hinsichtlich des Schutzes der Sicherheitsbehörde von (geschiedenen) Frauen vor Übergriffen.

6. Am 12.12.2014 langte eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

7. Am 12.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei die Beschwerdeführerin nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben ausführte, dass sie im Heimatland fünf Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Mittelschule besucht und in Kathmandu an der Rezeption gearbeitet habe. In Österreich sei sie als Marktfahrerin tätig, sie verkaufe Kleidung am Viktor-Adler-Markt. Sie lebe in Österreich mit ihrem Bruder zusammen. Sie sei jedoch nicht von ihm abhängig und verdiene ihr eigenes Geld. Sie habe bereits einen A1-Deutschkurs absolviert. Vorige Woche habe sie die A2-Prüfung gemacht, das Zeugnis werde sie nachreichen. Sie habe keine österreichischen Freunde. Sie sei Mitglied im Volksgruppenverein "Nesas" und im Verein der im Ausland lebenden Nepalesen. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst, von der Familie ihres Exmannes umgebracht zu werden. Ihre Schwiegereltern würden ihre Besitztümer nicht ihrem Enkel geben wollen. Sie sei schon einmal nach Nepal zurückgekehrt und habe 14 Tage bei ihren Schwiegereltern gewohnt. Sie sei bedroht worden und anschließend sei jemand engagiert worden, um sie zu schlagen. Die Schwiegereltern hätten ihren Sohn gar nicht als Enkel anerkannt. Ihr Exmann habe hier in Österreich wieder geheiratet und mit der neuen Frau zurück nach Nepal wollen. Als er erfahren habe, dass sie bei den Schwiegereltern wohne, habe er versucht, sie mit Hilfe eines Cousins und dessen Freunde "rauszuschmeißen". In Nepal sei es so, dass eine Frau nach der Heirat bei den Schwiegereltern wohne. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie Ende Mai 2013 in Kathmandu an der Rezeption in einem Gasthaus zu arbeiten begonnen habe. Nach einem Monat sei sie von ihrem Arbeitgeber vergewaltigt worden. Als alleinstehende Frau habe sie das niemandem sagen können und sei auch deswegen nicht bei der Polizei gewesen. Anschließend sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe versucht, nach Österreich zu kommen. Auch habe sie ihrem Bruder nichts von diesem Vorfall erzählt. Sie hoffe, dass sie in Österreich bleiben und ihr Kind nachholen könne.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 26.01.2015 sowie das A1-Prüfungszeugnis vor.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen substantiiert entgegengetreten. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde die ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ein psychologisches Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung beantragt.

10. Am 17.05.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria betreffend die Beschwerdeführerin, sowie Unterstützungserklärungen.

11. Am 11.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihren Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Im Rahmen der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ihr A1-Diplom vom 12.12.2014, ein Zertifikat über die nichtbestandene B1-Prüfung, ihre E-Card, eine Mietvereinbarung mit Einzahlungsbestätigung, die Aufenthaltskarte des Sohnes der Beschwerdeführerin, eine Schulbesuchsbestätigung vom 06.03.2018, ZMR Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2015 und 2016 vor.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 27.03.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt und dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass eine neuerliche Anfrage an ACCORD bezüglich der Situation von alleinstehenden Frauen gestellt wurde und nach Einlangen der diesbezüglichen Anfragebeantwortung diese dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Stellungnahme übermittelt werde.

12. Am 17.05.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 15.01.2018 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Empfehlungsschreiben vom 07.05.2018, eine Kopie des Reisepasses des österreichischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und eine Unterschriftenliste.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die aktuelle Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.05.2018, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.05.2018 (Nepal, Lage der Frauen, NGO¿s in Kathmandu) und vom 13.04.2017 zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

14. Am 28.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass die übermittelten Länderberichte zur Kenntnis genommen werden. Es sei durchwegs von einer schwierigen ökonomischen Lage und von häuslicher Gewalt gegenüber alleinstehenden Frauen auszugehen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt, genauso mit dem aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren selbsterhaltungsfähig und aus eigenen Mitteln krankenversichert. Zumal sie formell nicht das Sorgerecht über den Sohn habe, müsste sie sich bei einer Ausreise von ihrem Sohn trennen. Der Kindesvater würde einer Rückkehr des Sohnes nicht zustimmen. Gleichzeitig kümmere sich der Kindesvater - wie in der Verhandlung glaubwürdig geäußert - nicht um seinen Sohn.

15. Am 13.09.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen ein (Mietvertrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 10.08.2018, Meldebestätgiungen der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal. Sie wurde im Dorf Charpani, im Bezirk Jhaba, geboren, und lebte mit ihren Eltern bis zu ihrem 14. Lebensjahr im Elternhaus. Mit 14 Jahren zog sie zu ihrer Schwester nach Kathmandu und besuchte dort weiter die Schule (insgesamt zehn Jahre). Für den Lebensunterhalt in Kathmandu sorgte der Vater der Beschwerdeführerin, welcher als Landvermesser arbeitete. Nach Beendigung der Schule heiratete die Beschwerdeführerin und lebte mit ihrem Ehegatten weiter in Kathmandu; ihr damaliger Ehegatte arbeitete dort als Tanzlehrer. Danach zog sie mit ihrem damaligen Ehegatten zu ihrer Schwiegermutter nach XXXX, wo sie drei bis vier Monate lebte. Anschließend ging sie mit ihren damaligen Ehegatten wieder nach Kathmandu, wo sie für ein Jahr lebten und ihr Mann wieder als Tanzlehrer arbeitete. Die Beschwerdeführerin ging dort keiner Arbeit nach. Im Jahr 2006 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehegatten erstmals nach Österreich, wo beide einen Asylantrag stellten. Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin (und des damaligen Ehegatten) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 negativ entschieden und wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Nepal verfügt. Am 20.09.2008 wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten, XXXX, in Österreich geboren. Auch sein Asylantrag wurde vom Bundesasylamt negativ entschieden und wurde er ebenfalls nach Nepal ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal. Sie wurde im Dorf Charpani, im Bezirk Jhaba, geboren, und lebte mit ihren Eltern bis zu ihrem 14. Lebensjahr im Elternhaus. Mit 14 Jahren zog sie zu ihrer Schwester nach Kathmandu und besuchte dort weiter die Schule (insgesamt zehn Jahre). Für den Lebensunterhalt in Kathmandu sorgte der Vater der Beschwerdeführerin, welcher als Landvermesser arbeitete. Nach Beendigung der Schule heiratete die Beschwerdeführerin und lebte mit ihrem Ehegatten weiter in Kathmandu; ihr damaliger Ehegatte arbeitete dort als Tanzlehrer. Danach zog sie mit ihrem damaligen Ehegatten zu ihrer Schwiegermutter nach römisch 40 , wo sie drei bis vier Monate lebte. Anschließend ging sie mit ihren damaligen Ehegatten wieder nach Kathmandu, wo sie für ein Jahr lebten und ihr Mann wieder als Tanzlehrer arbeitete. Die Beschwerdeführerin ging dort keiner Arbeit nach. Im Jahr 2006 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehegatten erstmals nach Österreich, wo beide einen Asylantrag stellten. Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin (und des damaligen Ehegatten) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 negativ entschieden und wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Nepal verfügt. Am 20.09.2008 wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten, römisch 40 , in Österreich geboren. Auch sein Asylantrag wurde vom Bundesasylamt negativ entschieden und wurde er ebenfalls nach Nepal ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als gegenstandslos abgelegt, da beide am 02.12.2010 freiwillig nach Nepal zurückgekehrt sind.

Wo die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach der Rückkehr aus Österreich im Jahr 2010 bis zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2013 in Nepal lebte, kann nicht festgestellt werden. Im Juni 2013 verließ die Beschwerdeführerin ohne ihren Sohn Nepal und reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie ihren zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer Rückkehr von Österreich nach Nepal im Jahr 2010 keine Probleme mit den Behörden in Nepal, sowie auch keine Probleme auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Ethnie. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Nepal im Jahr 2010 sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Im Heimatdorf leben im Elternhaus die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin. Im selben Dorf lebt auch ein Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Ehegattin, welcher ein Restaurant betreibt. Die Eltern der Beschwerdeführerin besitzen eine Landwirtschaft und leben von den Erträgen. Weiters leben in Nepal eine Cousine der Beschwerdeführerin und ihre Ex-Schwiegereltern. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder in Nepal. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten in England. Der Ehegatte der Schwester der Beschwerdeführerin arbeitet bei der Post.

Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte die Beschwerdeführerin, eine junge, arbeitsfähige und gesunde Frau wieder in ihrem Heimatdorf bei ihren Eltern bzw. bei ihrem Bruder wohnen und von diesen auch finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus könnte die Beschwerdeführerin im Restaurant des Bruders mitarbeiten bzw. auch eine Unterstützung seitens ihrer in England lebenden Schwester erhalten. Durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat würde diese somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation - nicht in ihren Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2010 von ihrem Ehegatten in Österreich geschieden. Der Exgatte der Beschwerdeführerin heiratete erneut im Bundesgebiet (eine Österreicherin) und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn, welcher über einen Aufenthaltstitel verfügt, und ihrem österreichischen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Sie besitzt seit 2014 eine Gewerbeberechtigung als Marktfahrerin, betreibt einen eigenen Marktstand in Wien und kann somit für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes sorgen. Der Exmann der Beschwerdeführerin zahlt keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Seit Juli 2016 hat der Exgatte die Obsorge für den gemeinsamen Sohn. Dieser hat wenig Kontakt zum gemeinsamen Sohn. Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch, hat mehrere Deutschkurse besucht, besitzt das A1-Diplom und ist Mitglied in einem nepalesischen Verein in Österreich. Sie verfügt über einen österreichischen Freundeskreis, ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen von der Grundversorgung in Anspruch. Sie ist selbsterhaltungsfähig.

Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, lebt in Wien. Dessen Asylantrag wurde ebenfalls negativ entschieden und seine Ausweisung nach Nepal verfügt. Dieser Bruder stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , lebt in Wien. Dessen Asylantrag wurde ebenfalls negativ entschieden und seine Ausweisung nach Nepal verfügt. Dieser Bruder stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).

In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.

Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.2.2018).

Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.2018): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt,
https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/nepal, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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