TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 I416 2175302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I416 2175302-1/20E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 24. 08. 2 0 1 8S C H R römisch eins F T L römisch eins C H E A U S F E R T römisch eins G U N G D E R A M 24. 08. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N GM Ü N D L römisch eins C H römisch fünf E R K Ü N D E T E N E N T S C H E römisch eins D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet ein und hält sich seit zumindest 11.04.2014 (erste amtliche Meldung im Bundesgebiet) in Österreich auf.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.04.2015durch das XXXX, erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender ausgestellt, welche insgesamt zweimal verlängert wurde und diese Aufenthaltsbewilligung bis 30.04.2017 gültig war.Dem Beschwerdeführer wurde am 13.04.2015durch das römisch 40 , erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender ausgestellt, welche insgesamt zweimal verlängert wurde und diese Aufenthaltsbewilligung bis 30.04.2017 gültig war.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2017 beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017, rechtskräftig seit 05.07.2017, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2017 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. römisch 40 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 28.06.2017, rechtskräftig seit 05.07.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde geladen, um seinen Aufenthalt zu prüfen und ihn bezüglich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteiengehör zu gewähren. Zu diesem Ladungstermin der belangten Behörde am 08.08.2017 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde am 01.09.2017, wurde der Festnahmeauftrag noch am selben Tag widerrufen und ein neuer Termin für den 05.09.2017 festgesetzt.In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde geladen, um seinen Aufenthalt zu prüfen und ihn bezüglich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteiengehör zu gewähren. Zu diesem Ladungstermin der belangten Behörde am 08.08.2017 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde am 01.09.2017, wurde der Festnahmeauftrag noch am selben Tag widerrufen und ein neuer Termin für den 05.09.2017 festgesetzt.

Am 04.09.2017 wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz bevollmächtigt habe und eine Terminverschiebung beantragt.

Am 14.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und entschuldigte sich für sein unentschuldigtes Fernbleiben von den zwei vorangegangenen Ladungsterminen. Er habe nämlich nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt, sondern lediglich einmal im Monat dort seine Post abgeholt. In Österreich würden zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie viele seiner Freunde leben. In Ägypten würden sein Vater, seine Mutter, seine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten leben. In Ägypten habe er einen Bachelor im Ingenieurwesen erlangt und sei vier Jahre als Ingenieur tätig gewesen. In Österreich sei er krankenversichert und finanziere sich seinen Lebensunterhalt von seinem Ersparten und seiner Beschäftigung. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX den abweisenden Bescheid der XXXX betreffend, illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er werde das Bundesgebiet aber nicht freiwillig verlassen, da seine Brüder hier seien und er auch viele Freunde habe, welche ihm helfen würden, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Seine Brüder würden bereits seit neun Jahren bzw. sechs Monaten in Österreich leben und seine Freunde habe er während seines Studiums kennengelernt. Nach Ägypten könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe, denn seine Familie in Ägypten rufe er nur mehr zu Anlässen an und er habe dort auch keine Arbeit mehr. Er habe folglich keine Bindung mehr zu seinem Heimatland und eine starke Bindung zu Österreich und sei während seines legalen Aufenthaltes auch einer Beschäftigung nachgegangen.Am 14.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und entschuldigte sich für sein unentschuldigtes Fernbleiben von den zwei vorangegangenen Ladungsterminen. Er habe nämlich nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt, sondern lediglich einmal im Monat dort seine Post abgeholt. In Österreich würden zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie viele seiner Freunde leben. In Ägypten würden sein Vater, seine Mutter, seine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten leben. In Ägypten habe er einen Bachelor im Ingenieurwesen erlangt und sei vier Jahre als Ingenieur tätig gewesen. In Österreich sei er krankenversichert und finanziere sich seinen Lebensunterhalt von seinem Ersparten und seiner Beschäftigung. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes römisch 40 den abweisenden Bescheid der römisch 40 betreffend, illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er werde das Bundesgebiet aber nicht freiwillig verlassen, da seine Brüder hier seien und er auch viele Freunde habe, welche ihm helfen würden, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Seine Brüder würden bereits seit neun Jahren bzw. sechs Monaten in Österreich leben und seine Freunde habe er während seines Studiums kennengelernt. Nach Ägypten könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe, denn seine Familie in Ägypten rufe er nur mehr zu Anlässen an und er habe dort auch keine Arbeit mehr. Er habe folglich keine Bindung mehr zu seinem Heimatland und eine starke Bindung zu Österreich und sei während seines legalen Aufenthaltes auch einer Beschäftigung nachgegangen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 14.09.2017, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 unter Vorlage diverser Unterlagen:Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 14.09.2017, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 unter Vorlage diverser Unterlagen:

• Vollmachtsbekanntgabe Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz vom

14.09.2017

* Kopie ägyptischer Reisepass

* Auszug aus dem ägyptischen Geburtenregister

* ZMR-Auszug vom 05.09.2017

* Feedback-Bögen XXXX vom 25.02.2015 und vom* Feedback-Bögen römisch 40 vom 25.02.2015 und vom

23.07.2014

* provisorische Bescheinigung der XXXX Universität über den Abschluss des Bachelorstudiums in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009* provisorische Bescheinigung der römisch 40 Universität über den Abschluss des Bachelorstudiums in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009

* Bescheinigung der XXXX Universität über den Hochschulabschluss in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009* Bescheinigung der römisch 40 Universität über den Hochschulabschluss in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009

• Notenauflistung der XXXX Universität für die Studienjahre 2002/2003, 2003/2005,2005/2007,2007/2008 sowie 2008/2009• Notenauflistung der römisch 40 Universität für die Studienjahre 2002/2003, 2003/2005,2005/2007,2007/2008 sowie 2008/2009

• Notenauflistung des XXXX Gymnasiums des Jahres 2001/2002 die bestandene Abiturprüfung betreffend• Notenauflistung des römisch 40 Gymnasiums des Jahres 2001/2002 die bestandene Abiturprüfung betreffend

• Mietvertrag des Beschwerdeführers für eine Wohnung in Wien vom 01.08.2017

• Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS vom 12.09.2017

• Versicherungsdatenauszug vom 12.09.2017

• Versicherungsnachweis der WGKK vom 06.09.2017 bezüglich der beantragten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16• Versicherungsnachweis der WGKK vom 06.09.2017 bezüglich der beantragten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16

ASVG

• AMS-Bescheid vom 29.07.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 31.07.2017 erteilt wurde

• Bestätigung des XXXX Internet-Cafes über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als studentische Hilfskraft sowie Einstellungszusage vom 11.09.2017• Bestätigung des römisch 40 Internet-Cafes über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als studentische Hilfskraft sowie Einstellungszusage vom 11.09.2017

• Bestätigung der XXXX über das Erlangen eines internationalen Computerführerscheins• Bestätigung der römisch 40 über das Erlangen eines internationalen Computerführerscheins

• Bankauszug vom 06.09.2017

• Kopie e-Card

• Kopie abgelaufene Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig bis 30.04.2017

• Kopie österreichischer Führerschein.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen.

Am 19.09.2017 langte die Begründung zur Antragstellung bei der belangten Behörde ein und wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie einen großen Freundeskreis in Österreich habe. Er verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B1 und erfülle daher Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG. Er habe in Ägypten das Studium Elektroingenieur 2009 abgeschlossen und dürfte daher in Österreich eine Teilzeitbeschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice XXXX bewilligt bekommen. Außerdem habe er vom 16.07.2014 bis 31.05.2015 als Angestellter in Teilzeit gearbeitet und sei von 2015 bis Ende Juni 2017 geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe die Möglichkeit bei der Firma XXXX Internet-Cafe zu arbeiten, sobald er eine Arbeitserlaubnis vorlegen könne. Auch sei er krankenversichert sowie unbescholten. Schließlich beabsichtige er die Deutsch B2-Stufe zu beenden, arbeiten zu gehen und sein Diplom nostrifizieren zu lassen, um auch in Österreich als Ingenieur arbeiten zu können. Schlussendlich wurden noch der Reisepass sowie die Bestätigung eines akademischen Grades aus Ägypten im Sinne des Niederlassungsrechts des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.08.2015 beigefügt.Am 19.09.2017 langte die Begründung zur Antragstellung bei der belangten Behörde ein und wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie einen großen Freundeskreis in Österreich habe. Er verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B1 und erfülle daher Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, NAG. Er habe in Ägypten das Studium Elektroingenieur 2009 abgeschlossen und dürfte daher in Österreich eine Teilzeitbeschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice römisch 40 bewilligt bekommen. Außerdem habe er vom 16.07.2014 bis 31.05.2015 als Angestellter in Teilzeit gearbeitet und sei von 2015 bis Ende Juni 2017 geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe die Möglichkeit bei der Firma römisch 40 Internet-Cafe zu arbeiten, sobald er eine Arbeitserlaubnis vorlegen könne. Auch sei er krankenversichert sowie unbescholten. Schließlich beabsichtige er die Deutsch B2-Stufe zu beenden, arbeiten zu gehen und sein Diplom nostrifizieren zu lassen, um auch in Österreich als Ingenieur arbeiten zu können. Schlussendlich wurden noch der Reisepass sowie die Bestätigung eines akademischen Grades aus Ägypten im Sinne des Niederlassungsrechts des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.08.2015 beigefügt.

Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs.1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit am 30.10.2017 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 65 (gemeint wohl 56) AsylG 2005 erteilen; in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Bescheid zur Gänze aufheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, und aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, darüber hinaus die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und der Anspruch (gemeint wohl Abspruch) über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Begründend wurde vorgebracht, dass er bereits Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erfüllt habe, da er die deutsche Sprache (Niveau B1) erlernt, in Österreich gearbeitet und einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Er habe bei seinem älteren Bruder gelebt und sei mit dessen Familie (Ehegattin und zwei Töchter) sehr eng verbunden, habe oft auf die Kinder aufgepasst und sie vom Kindergarten abgeholt. Außerdem habe er in Österreich einen großen Freundeskreis und treffe sich mit seinen Freunden regelmäßig. Zu seinen Eltern in Ägypten habe er lediglich einen geringen Kontakt. Schließlich verfüge er auch über eine Arbeitszusage und könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort einer Beschäftigung nachgehen. Außerdem habe er zu keinem Zeitpunkt gegen das Meldegesetz verstoßen wollen, er habe lediglich kurzzeitig bei seinem Bruder gelebt bis die Bauarbeiten in seiner Wohnung fertig gewesen seien. Der Beschwerde wurden ein psychotherapeutisches Gutachten vom 25.10.2017 sowie Berichte über die Lage in Ägypten beigeschlossen.Mit am 30.10.2017 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 65 (gemeint wohl 56) AsylG 2005 erteilen; in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Bescheid zur Gänze aufheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, und aufgrund des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, darüber hinaus die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und der Anspruch (gemeint wohl Abspruch) über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Begründend wurde vorgebracht, dass er bereits Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 a, NAG erfüllt habe, da er die deutsche Sprache (Niveau B1) erlernt, in Österreich gearbeitet und einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Er habe bei seinem älteren Bruder gelebt und sei mit dessen Familie (Ehegattin und zwei Töchter) sehr eng verbunden, habe oft auf die Kinder aufgepasst und sie vom Kindergarten abgeholt. Außerdem habe er in Österreich einen großen Freundeskreis und treffe sich mit seinen Freunden regelmäßig. Zu seinen Eltern in Ägypten habe er lediglich einen geringen Kontakt. Schließlich verfüge er auch über eine Arbeitszusage und könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort einer Beschäftigung nachgehen. Außerdem habe er zu keinem Zeitpunkt gegen das Meldegesetz verstoßen wollen, er habe lediglich kurzzeitig bei seinem Bruder gelebt bis die Bauarbeiten in seiner Wohnung fertig gewesen seien. Der Beschwerde wurden ein psychotherapeutisches Gutachten vom 25.10.2017 sowie Berichte über die Lage in Ägypten beigeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, seine Deutschkenntnisse betreffend, nicht geeignet sind die Formalvorrausetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG zu belegen und weiters keine Bestätigungen über aktuelle legale Erwerbstätigkeiten vorliegen würden. Mit selben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt.Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, seine Deutschkenntnisse betreffend, nicht geeignet sind die Formalvorrausetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG zu belegen und weiters keine Bestätigungen über aktuelle legale Erwerbstätigkeiten vorliegen würden. Mit selben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29.01.2018 wurde die Vollmachtsauflösung seiner Rechtsvertretung übermittelt.

Mit Schreiben vom selben Tag wurde seitens des Beschwerdeführers die Kopie einer Bestätigung ausgestellt am 15.01.2013 vom XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs der Niveaustufe - Ende Stufe B1 - bestanden habe.Mit Schreiben vom selben Tag wurde seitens des Beschwerdeführers die Kopie einer Bestätigung ausgestellt am 15.01.2013 vom römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs der Niveaustufe - Ende Stufe B1 - bestanden habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, wurde diese Bestätigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Mit Rückantwort vom 11.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er krank sei und an der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 nicht teilnehmen könne. Dazu brachte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für den Zeitraum 17.08.2018 bis 21.08.2018 in Vorlage und ersuchte um die Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins.

Ein neuer Verhandlungstermin wurde für Freitag den 24.08.2018 anberaumt und veranlasst dem Beschwerdeführer die Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen.

Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob bei der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sei, da er einen brauchen würde, bzw. ob er selbst einen mitbringen solle.

Am 24.08.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurde in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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