TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W184 2197710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W184 2197710-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1189537803/180412010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1189537803/180412010, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, § 52 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2008 unter einer falschen Identität und einer behaupteten Staatsangehörigkeit Gambias einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 wurde I. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2010, zugestellt am 21.04.2010, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2008 unter einer falschen Identität und einer behaupteten Staatsangehörigkeit Gambias einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 wurde römisch eins. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2010, zugestellt am 21.04.2010, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und wurde mit Urteilen vom 12.12.2011, 10.09.2012 und 09.01.2014 dreimal wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zuletzt am 15.02.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Eheschließung der beschwerdeführenden Partei am XXXX in Österreich und der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Meldeadresse verfügte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2018 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein.Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Eheschließung der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 in Österreich und der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Meldeadresse verfügte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2018 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist.

II. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

III. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Am 01.05.2018 wurde im Zuge einer polizeilichen Erhebung ... festgestellt, dass Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig sind ...

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.05.2018 haben Sie im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes angegeben (F = Frage, A = Antwort):

...

F: Sie sind gesund?

A: Ja.

...

F: Wann sind Sie erstmalig ... in den Schengenraum eingereist?

A: Vor circa zehn Jahren.

F: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist?

A: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es ist schon zu lange her.

F: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Europa ... den

Schengenraum verlassen?

A: Ich bin einmal ... nach Guinea-Bissau zurückgekehrt nach meiner

Einreise in Europa. Ich glaube, es war im Jahr 2012.

F: Wann sind Sie dann erneut in Europa bzw. in Österreich eingereist?

A: Ich hielt mich 2012 für vier Monate in Afrika, in Guinea Bissau und Gambia, auf. Dann reiste ich erneut nach Europa. 2013 kam ich glaublich erneut nach Europa, nämlich zuerst nach Spanien, dort war ich eine Woche. Dann fuhr ich nach Portugal zu meinem Vater.

F: Wann reisten Sie erneut nach Österreich?

A: Ich kann mich nicht daran erinnern, wann ich nach Österreich kam.

F: Sie haben keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?

A: Ich habe keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum, weder für Österreich noch für ein anderes Land der EU.

...

F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, egal, ob legal oder illegal?

A: Nein.

F: Haben Sie ein regelmäßiges Einkommen?

A: Nein. Ich suche Arbeit.

F: Durch welche finanziellen Mittel bestreiten Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet?

A: Meine Frau kommt für mich auf.

...

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Ich bin verheiratet. Meine Frau ist österreichische Staatsangehörige.

F: Seit wann führen Sie mit Ihrer Ehefrau ein gemeinsames Familienleben?

A: Seit März 2018. Seit unserer Eheschließung leben wir in einem Haushalt. Wir kennen uns aber schon einige Jahre.

F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen oder andere Aktivitäten)?

A: Ich kenne die Eltern meiner Frau. In die Moschee gehe ich freitags zum Gebet.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?

A: Ich habe morgen die Abschlussprüfung für den Kurs A1.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Guinea-Bissau Familienangehörige, und wenn ja, welche?

A: Mein Vater lebt in Portugal, er ist dort verheiratet. Meine Mutter ist in Gambia und ist dort verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich vier Geschwister habe. Meine Geschwister leben in Portugal bzw. Frankreich. Ich habe glaublich einen Onkel in Guinea-Bissau, den kenne ich aber nicht. Über Befragung zu meiner Person erkläre ich, dass ich die Grundschule in Guinea-Bissau nur für zwei Monate besuchte. Ich brachte mir selbst lesen und schreiben bei. Befragt, durch die Ausübung welcher Tätigkeiten ich mein Überleben in Guinea-Bissau sicherte, gebe ich an, dass ich auf Baustellen in Guinea-Bissau arbeitete. Befragt, wie alt ich war, als ich Guinea-Bissau erstmals nach Europa verlassen habe, gebe ich an, dass ich damals 17 oder 18 Jahre alt war ...

F: Haben Sie Sorgepflichten? Haben Sie Kinder?

A: Nein, noch nicht. Wir möchten Kinder haben.

...

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen)?

A: 5, 93 Euro.

F: Was arbeitet Ihre Frau?

A: Sie ist im ... die Sekretärin des Direktors.

F: Weshalb führen Sie die Identität JARJU Modou Lamin, 06.01.1990 geboren, StA. von Gambia und betrieben unter der Vorgabe dieser Identität ein Asylverfahren?

A: Andere Schwarze haben mir nach meiner Ankunft in Österreich angeraten, eine falsche Identität anzugeben. Das tat ich dann auch. Ich log damals.

F: Ihr Asylverfahren ist seit 23.04.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither besteht gegen Ihre Person eine rechtskräftige Ausweisung. Weshalb halten Sie sich weiterhin im Bundesgebiet auf und ignorieren Ihre Verpflichtung?

A: Ich möchte eben im Bundesgebiet bleiben. Ich möchte hier bleiben im Bundesgebiet. Ich will nicht weg von Österreich. Ich habe hier meine Ehefrau. Wir planen Kinder zu haben. Ich möchte hier arbeiten.

F: Sie wurden dreimalig im Bundesgebiet wegen des Begehens einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Wie kommt das?

A: Einmal wurde ich verurteilt.

Vorhalt: Sie hielten und halten sich somit als pass- und visumspflichtiger Fremder ohne jeglicher Berechtigung im Bundesgebiet auf, Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit illegal. Sie führen Aliasidentitäten, betrieben ein Asylverfahren offenbar missbräuchlich unter der Vorgabe einer falschen Identität, ignorierten eine gegen Ihre Person bestehende Ausreiseverpflichtung, tauchten im Bundesgebiet unter und halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie sind mittellos. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest ... Sie sind gesund und leiden an keiner

lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Im Bundesgebiet sind Sie wie folgt verurteilt:

1. Verurteilung: Landesgericht ... 12.12.2011, rechtskräftig seit

19.12.2011, § 27 ... SMG ... Freiheitsstrafe sieben Monate, davon

sechs Monate bedingt ...

2. Verurteilung: Landesgericht ... 10.09.2012, rechtskräftig seit

13.09.2012, § 27 ... SMG, § 15 StGB ... Freiheitsstrafe neun Monate,

davon sechs Monate bedingt ...

3. Verurteilung: Landesgericht ... 09.01.2014, rechtskräftig seit

09.01.2014, § 27 ... SMG ... Freiheitsstrafe zwölf Monate ...

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie haben unter der Identität JARJU Modou Lamin, 06.01.1990 geboren, StA. von Gambia, ein Asylverfahren betrieben, welches seit 23.04.2010 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Ihnen wurde weder die Flüchtlingseigenschaft noch die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 23.04.2010 besteht gegen Ihre Person eine Ausweisungsentscheidung.

...

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

...

Ihre Hauptsozialisierung ist in Ihrem Heimatland erfolgt, sodass vom Vorhandensein von sozialen, wirtschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland auszugehen ist.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Politische Lage

Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationalen Wahlbeobachtern verlief die Abstimmung frei und fair.

Quellen

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):

Briefing Notes vom 19. Oktober 2015 ...

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).

Quellen

FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté ...

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Grundversorgung/Wirtschaft

Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vergleiche BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

...;

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;

FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécurité ...;

UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...

Medizinische Versorgung

Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan römisch zwei für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).

Quellen

UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special

Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie wurden drei Mal rechtskräftig im Bundesgebiet wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt.

...

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität und Staatszugehörigkeit steht aufgrund Ihres Reisepasses fest. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie Gegenteiliges nicht behaupteten und Gegenteiliges im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die zu Ihrer Person und Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffene Feststellungen basieren auf Ihren niederschriftlichen Angaben anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2018, der polizeilichen Meldung vom 01.05.2018 und den Abfrageergebnissen im IZR, SA, PF, PI, SV-Register und ZMR. Die Feststellungen zu der

Identität ... und dem unter dieser Identität geführten Asylverfahren

basieren auf dem Ergebnis einer durch Polizeibeamte durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung am 02.05.2018, einer durchgeführten Abfrage im IFA, IZR, SA, Ihren dazu getätigten niederschriftlichen Angaben vor dem BFA am 02.05.2018.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist illegal ... Aufgrund Ihres

illegalen Aufenthalts und der Tatsache, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sich im Vergleich zu Ihrem Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes als von kurzer Dauer darstellt, ist nach Gesamtschau Ihres Persönlichkeitsprofils und der Umstände Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet - ihr Aufenthalt ist illegal - eine erfolgte tiefgehende soziale und berufliche Integration und somit das Führen eines gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet zu verneinen.illegalen Aufenthalts und der Tatsache, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sich im Vergleich zu Ihrem Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes als von kurzer Dauer darstellt, ist nach Gesamtschau Ihres Persönlichkeitsprofils und der Umstände Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet - ihr Aufenthalt ist illegal - eine erfolgte tiefgehende soziale und berufliche Integration und somit das Führen eines gemäß Artikel 8, EMRK und gemäß Paragraph 9, BFA-VG schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet zu verneinen.

Obschon Sie im Bundesgebiet ein Familienleben mit Ihrer am XXXX angeheirateten Ehefrau führen, ist das Führen eines gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG schützenswerten Familienlebens zu verneinen. So ist, wie bereits ausgeführt, Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig, zumal Sie kein Aufenthaltsrecht- bzw. Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens haben, sodass Ihnen bereits bei Eheschließung und jedenfalls vor Aufnahme des Familienlebens im Bundesgebiet bewusst sein musste, dass Sie zum Führen eines Familienlebens im Bundesgebiet nicht berechtigt sind. Überdies setzen Sie im Bundesgebiet kein Familienleben fort, welches bereits zuvor, z. B. in Ihrem Heimatland geführt wurde, und ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Eheschließung und der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme des Familienlebens keinesfalls vom Vorliegen einer dauerhaften, intensiven Beziehung auszugehen. Das Führen eines intensiven, von tiefer Verbundenheit geprägten Familienlebens ist überdies zu verneinen, ist doch eine tiefe Verbundenheit der Ehepartner durch z. B. gemeinsame Kinder oder durch eine gemeinsame Wohnsitzmeldung nicht demonstriert.Obschon Sie im Bundesgebiet ein Familienleben mit Ihrer am römisch 40 angeheirateten Ehefrau führen, ist das Führen eines gemäß Artikel 8, EMRK und gemäß Paragraph 9, BFA-VG schützenswerten Familienlebens zu verneinen. So ist, wie bereits ausgeführt, Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig, zumal Sie kein Aufenthaltsrecht- bzw. Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens haben, sodass Ihnen bereits bei Eheschließung und jedenfalls vor Aufnahme des Familienlebens im Bundesgebiet bewusst sein musste, dass Sie zum Führen eines Familienlebens im Bundesgebiet nicht berechtigt sind. Überdies setzen Sie im Bundesgebiet kein Familienleben fort, welches bereits zuvor, z. B. in Ihrem Heimatland geführt wurde, und ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Eheschließung und der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme des Familienlebens keinesfalls vom Vorliegen einer dauerhaften, intensiven Beziehung auszugehen. Das Führen eines intensiven, von tiefer Verbundenheit geprägten Familienlebens ist überdies zu verneinen, ist doch eine tiefe Verbundenheit der Ehepartner durch z. B. gemeinsame Kinder oder durch eine gemeinsame Wohnsitzmeldung nicht demonstriert.

Durch die Tatsache, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Heimatland zubrachten und dort am sozialen, wirtschaftlichen und familiären Leben teilgenommen haben müssen, ergibt sich die getroffene Feststellung über das Vorhandensein von sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Heimatland. Sofern Sie behaupten, keine nächsten Familienangehörigen im Heimatland zu haben, so ist auszuführen, dass daraus kein Hinderungsgrund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erkannt werden kann, sind Sie doch eine erwachsene, männliche Person, die arbeitsfähig und arbeitswillig ist und welche es vermochte, in der Vergangenheit z. B. durch die Aufnahme von diversen Arbeitstätigkeiten auch ihr Leben im Heimatland zu bestreiten ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.

Die beschwerdeführende Partei wurde nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides und noch vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 04.06.2018 bereits am 29.05.2018 nach Guinea-B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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