TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W178 2191853-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2191853-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 26.03.2018, GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2018, GZ: VA-ED-S-0412/2018, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40 € zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 26.03.2018, GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2018, GZ: VA-ED-S-0412/2018, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40 € zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 26.03.2018 unter der GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr Dr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro zu entrichten habe.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 26.03.2018 unter der GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr Dr. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro zu entrichten habe.

2. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 01.04.2018 im fristgerecht eine Beschwerde ein.

Er habe den Lohnzettel pflichtbewusst und rechtzeitig abgegeben, er habe leider übersehen, dass er es 2x eingeben müsse, er ersuche, sein Versehen zu entschuldigen und ersuche um Aufhebung des Beitragszuschlages.

3. Am 05.04.2018 erließ die belangte Behörde die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Jahreslohnzettel 2017 zweier Angestellter seien vom Beschwerdeführer am 15.03.2018 mittels ELDA übermittelt worden. Eine zweite Übermittlung derselben erfolgte am 26.03.2018, wiederum per ELDA. Die Jahreslohnzettel hätten spätestens bis 28.02.2018 an die Kasse übermittelt werden müssen.

Für einen nicht fristgerechten Jahreslohnzettel für 2016 sei am 08.05.2017 eine Verständigung an den BF ergangen und kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die einen Entfall der Vorschreibung rechtfertigen würden.

4. Mit Schreiben vom 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

In der EDV sei irrtümlich der Abgabetermin mit 15.3. statt 15.2. eingegeben gewesen. Nach Änderung dieses Termins könne dieses Versehen nun nicht mehr auftreten.

5. Mit Schreiben vom 09.04.2018 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies.

6. Am 13.04.2018 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab und führte aus, dass die Beschwerdevorentscheidung natürlich nicht rechtswidrig sei, man könne jedoch aus Nachsicht die Aufschlagszahlung ersparen, um ihn "weiterhin betreffend Abführung von Steuern, Verwaltungsabgaben, etc. bei guter Laune zu halten".

7. Die belangte Behörde gab in einer Stellungnahme zu dem Schreiben an, dass sie nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahreslohnzettel für 2017 nachweislich am 15.03.2018 per ELDA an die belangte Behörde übermittelt. Eine nochmalige Übermittlung erfolgte am 26.03.2018. Fristgerecht wäre eine Übermittlung am 28.02.2018 gewesen.

Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel 2016 wurde von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.05.2017 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags Abstand genommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens. Von Seiten des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass die (erstmalige) Übermittlung der Jahreslohnzettel 2017 erst am 15.03.2018 erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

(.....)

Die hier maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage (gemäß § 45 Abs.1 ASVG) für 2018 beläuft sich auf € 5.130,-.Die hier maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage (gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) für 2018 beläuft sich auf € 5.130,-.

3.2. Zu A)

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 28.02.2018 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 15.03.2018 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet.Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 28.02.2018 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 15.03.2018 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet.

Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.

Die Falscheintragung der Übermittlungsfrist ist in jedem Fall der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin (für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel) mit Schreiben vom 08.05.2017 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.

Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2191853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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