TE Bvwg Beschluss 2018/10/3 W178 2184578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2184578-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 20.12.2017, VSNr: XXXX , betreffend Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Beitragszuschlägen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 20.12.2017, VSNr: römisch 40 , betreffend Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Beitragszuschlägen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 20.12.2017 erging ein Bescheid der SVA, in welchem dem Beschwerdeführer Beiträge zur Krankenversicherung und Beitragszuschläge für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 vorgeschrieben wurden.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.01.2018 eine Beschwerde eingebracht. Er habe in den letzten 10 Jahren an ESt und USt mehr als 100.000 Euro für die Allgemeinheit bezahlt, dh er habe die Kosten der ihn treffenden Sozialversicherungsleistungen überbezahlt. Er stelle den Antrag, dass Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage seien, eine bestimmte Steuerleistung aus während der Pension geleisteter Arbeit zu erbringen, nicht mehr mit zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen zu belasten. Natürlich sei dafür eine Gesetzesänderung erforderlich.

3. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 24.01.2018 an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Schreiben vom 15.02.2018 teilte das BVwG dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde ausschließlich einen legistischen Vorschlag enthalte. Sie enthalte keine Beschwerdepunkte und keinen Entscheidungsantrag. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass bei ungenutztem Verstreichen der Frist die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte am 28.02.2018 ein Schreiben an das BVwG. Er habe die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung ansprechen wollen, die es sich alle zeitgerecht gerichtet hätten und nunmehr arbeitswillige ältere Personen schröpfen. Er beantrage, unter den genannten Voraussetzungen eine Krankenversicherung von über 75-jährigen auszusetzen und ersuche, seine Eingabe als Beschwerde zu betrachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Bf bezog im Jahr 2015 neben seiner Pension lt.

Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 5.848,21.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 15.02.2018 aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 2 Wochen zu verbessern.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 15.02.2018 aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 2 Wochen zu verbessern.

Wie aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Verbesserungsmöglichkeit nicht wahrgenommen und wiederum keine Beschwerdepunkte und keinen (zulässigen) Entscheidungsantrag gestellt.

3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2184578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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