TE Bvwg Beschluss 2018/10/3 W178 2176687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2176687-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.09.2017, 13-2017-BE-VER10-00024, betreffend Haftung für Beiträge nach § 67 Abs. 10 i.V.m § 83 ASVG und Verzugszinsen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.09.2017, 13-2017-BE-VER10-00024, betreffend Haftung für Beiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, i.V.m Paragraph 83, ASVG und Verzugszinsen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß und § 17 i.V.m § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß und Paragraph 17, i.V.m Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 25.09.2017 erging ein Bescheid der Burgenländische Gebietskrankenkasse, in welchem dem Beschwerdeführer Haftungsbeiträge nach §§ 67 Abs. 10 i.V.m 83 ASVG und Verzugszinsen vorgeschrieben wurden.1. Am 25.09.2017 erging ein Bescheid der Burgenländische Gebietskrankenkasse, in welchem dem Beschwerdeführer Haftungsbeiträge nach Paragraphen 67, Absatz 10, i.V.m 83 ASVG und Verzugszinsen vorgeschrieben wurden.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.10.2017 Beschwerde eingebracht. Er habe stets die Voranmeldungen für die Krankenkassenbeiträge eingereicht. Diese seien auch bei der Kasse eingegangen, würden aber aus nicht bekannten Gründen unterdrückt. Die GKK verhalte sich bildlich gesprochen wie ein tollwütiger Hund, nur das Gericht könne das stoppen und er bitte hiermit darum.

3. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 24.01.2018 an das Bundesverwaltungsgericht.

In einer Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass es nicht klar sei, was der Beschwerdeführer unter Voranmeldungen verstehe. Es seien von Jänner bis Dezember 2016 keine Beitragsnachweisungen übermittelt worden. Dem Bericht über die vorgenommene Konkursabschlussprüfung könne entnommen werden, für welche Zeiträume welche Meldepflichtverletzungen festgestellt worden seien und für welche der Meldeverstöße Nachverrechnungen vorgenommen worden seien.

4. Mit Schreiben vom 22.11.2017 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Er wurde ersucht, die sachliche Begründung, aus denen der Beschwerdeführer vermeine, dass keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG bestehe, genauer auszuführen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen die Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2017 zugestellt.4. Mit Schreiben vom 22.11.2017 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Er wurde ersucht, die sachliche Begründung, aus denen der Beschwerdeführer vermeine, dass keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bestehe, genauer auszuführen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen die Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2017 zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte binnen der gesetzten Frist keine Verbesserung seiner Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Bf war geschäftsführender Gesellschafter der Freiberg Umwelttechnik GMBH; über diese GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet; für den Rückstand an Beiträgen von € 4.848,64 für der Bf herangezogen, dazu kamen Verzugszinsen.

In seinem gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Rechtsmittel hat der Bf keine konkreten Beschwerdegründe genannt, sondern sich im Wesentlichen auf unsachliches Vorbringen beschränkt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wurde gemäß §9 VwGVG i.V.m § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.11.2017 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 2 Wochen zu verbessern.Der Beschwerdeführer wurde gemäß §9 VwGVG i.V.m Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.11.2017 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen 2 Wochen zu verbessern.

Der Beschwerdeführer hat von der die ihm eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit binnen der gesetzten Frist und bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.

3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2176687.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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