TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W174 2205573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2205573-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten von XXXX ., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 20.06.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten von römisch 40 ., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 20.06.2018, Zahl:

141031777805/180463722, und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.06.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.06.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

Am 08.12.2017 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitswesens anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle der Reisepass des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) sicher gestellt (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S239ff..)Am 08.12.2017 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitswesens anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle der Reisepass des römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) sicher gestellt vergleiche Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S239ff..)

Am 11.12.2017 langte das von der Behörde an die Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. 11.2017 gerichtete Auskunftsbegehren den beim Bundesamt ein. Darin gibt die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere bekannt, sie sei seit XXXX mit dem Beschwerdeführer verheiratet und habe seit Oktober 2013 mit ihm in Österreich gelebt. Die Ehe sei noch aufrecht, sie wolle sich aber scheiden lassen, der Beschwerdeführer lebe seit August 2016 nicht mehr bei ihr. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Verwandten, er habe nur den Deutschkurs B1 gemacht und zwar Arbeitsanstellungen gehabt, dort jedoch immer wieder gekündigt und sie selbst sei für die Kosten des Beschwerdeführers aufgekommen. Aktuell komme sie nicht mehr für seinen Unterhalt auf und wolle mit dem Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben führen, sondern sich scheiden lassen (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S 245f.).Am 11.12.2017 langte das von der Behörde an die Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. 11.2017 gerichtete Auskunftsbegehren den beim Bundesamt ein. Darin gibt die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere bekannt, sie sei seit römisch 40 mit dem Beschwerdeführer verheiratet und habe seit Oktober 2013 mit ihm in Österreich gelebt. Die Ehe sei noch aufrecht, sie wolle sich aber scheiden lassen, der Beschwerdeführer lebe seit August 2016 nicht mehr bei ihr. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Verwandten, er habe nur den Deutschkurs B1 gemacht und zwar Arbeitsanstellungen gehabt, dort jedoch immer wieder gekündigt und sie selbst sei für die Kosten des Beschwerdeführers aufgekommen. Aktuell komme sie nicht mehr für seinen Unterhalt auf und wolle mit dem Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben führen, sondern sich scheiden lassen vergleiche Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S 245f.).

Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: 14-1031777805/171318847 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, gegen den Beschwerdeführer, gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ weiters gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes, den Beschwerdeführer betreffendes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und kannte einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die am 22.12.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, Zl. I 415 2181298-1/8E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zunächst am 06.03.2018, nachdem der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle, XXXX nicht angetroffen worden war, in der Post Geschäftsstelle, XXXX hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 23.03.2018 persönlich übernommen und trat infolge rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung am 06.03.2018 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 12: Kopie der Verständigung der Hinterlegung vom 06.03.2018 samt Übernahme am 23.03.2018.Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: 14-1031777805/171318847 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, gegen den Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes, den Beschwerdeführer betreffendes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und kannte einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Die am 22.12.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, Zl. römisch eins 415 2181298-1/8E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zunächst am 06.03.2018, nachdem der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle, römisch 40 nicht angetroffen worden war, in der Post Geschäftsstelle, römisch 40 hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 23.03.2018 persönlich übernommen und trat infolge rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung am 06.03.2018 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft vergleiche Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 12: Kopie der Verständigung der Hinterlegung vom 06.03.2018 samt Übernahme am 23.03.2018.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folge Bundesamt) festgenommen worden war, wurde er am 17.05.2018 einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe viele österreichische Freunde und nannte den Namen " XXXX ". XXXX wohne in XXXX , den Familienname kenne er nicht. XXXX sei aus der Steiermark und heiße XXXX oder XXXX . XXXX wohne in der Nähe des Zentrums von XXXX , genaues wisse er nicht. Die Nachnamen kenne er auch nicht. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, lebe getrennt, ob er geschieden sei, wisse er nicht. Er habe keine Arbeit und sein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sei eingestellt worden. Er gehe keiner illegalen Beschäftigung nach und habe von seinem Onkel mütterlicherseits aus Amerika einmal EUR 800,00 zugesandt bekommen. Aktuell bekomme er keine Sozialleistungen von den österreichischen Behörden mehr, schlafe jedes Mal woanders, einmal bei einem Freund und ab und zu miete er sich "schwarz" ein Zimmer von einem Somali. Er sei in der XXXX gemeldet, müsse dort eigentlich jede Woche hingehen, sei aber nicht dort gewesen, weswegen er dort abgemeldet worden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen, er habe aber Alzheimer und die Familie in Marokko lebe von der Pension des Vaters. Solange er in Österreich noch gearbeitet habe bzw. arbeiten habe dürfen, habe er seiner Familie finanziell geholfen Auf Vorhalt, dass er sich infolge der bereits rechtskräftig in 2. Instanz gewordenen behördlichen Entscheidung nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot verhängt worden - gab der Beschwerdeführer an, seine Anwältin habe gesagt, er solle die B1-Prüfung machen, dann werde alles gut. Auch spiele er Fußball in der fünften Liga. Außer dem Reisepass, der ihm abgenommen worden sei, habe er keine weiteren Identitätsdokumente. Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folge Bundesamt) festgenommen worden war, wurde er am 17.05.2018 einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe viele österreichische Freunde und nannte den Namen " römisch 40 ". römisch 40 wohne in römisch 40 , den Familienname kenne er nicht. römisch 40 sei aus der Steiermark und heiße römisch 40 oder römisch 40 . römisch 40 wohne in der Nähe des Zentrums von römisch 40 , genaues wisse er nicht. Die Nachnamen kenne er auch nicht. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, lebe getrennt, ob er geschieden sei, wisse er nicht. Er habe keine Arbeit und sein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sei eingestellt worden. Er gehe keiner illegalen Beschäftigung nach und habe von seinem Onkel mütterlicherseits aus Amerika einmal EUR 800,00 zugesandt bekommen. Aktuell bekomme er keine Sozialleistungen von den österreichischen Behörden mehr, schlafe jedes Mal woanders, einmal bei einem Freund und ab und zu miete er sich "schwarz" ein Zimmer von einem Somali. Er sei in der römisch 40 gemeldet, müsse dort eigentlich jede Woche hingehen, sei aber nicht dort gewesen, weswegen er dort abgemeldet worden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen, er habe aber Alzheimer und die Familie in Marokko lebe von der Pension des Vaters. Solange er in Österreich noch gearbeitet habe bzw. arbeiten habe dürfen, habe er seiner Familie finanziell geholfen Auf Vorhalt, dass er sich infolge der bereits rechtskräftig in 2. Instanz gewordenen behördlichen Entscheidung nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot verhängt worden - gab der Beschwerdeführer an, seine Anwältin habe gesagt, er solle die B1-Prüfung machen, dann werde alles gut. Auch spiele er Fußball in der fünften Liga. Außer dem Reisepass, der ihm abgenommen worden sei, habe er keine weiteren Identitätsdokumente. Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2018 Zahl:

14-1031777805/171318847 wurde dieser Antrag betreffend Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 57 AsylG. 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt und gemäß 18 Abs. 1 und Abs. 6 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese behördliche Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer persönlich im PAZ, XXXX am 22.05.2018 übernommen, somit rechtswirksam zugestellt, blieb unbekämpft und trat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16: Zustellschein mit Datum 22.05.2018, 15:20 Uhr samt Unterschrift).14-1031777805/171318847 wurde dieser Antrag betreffend Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG. 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt und gemäß 18 Absatz eins und Absatz 6, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese behördliche Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer persönlich im PAZ, römisch 40 am 22.05.2018 übernommen, somit rechtswirksam zugestellt, blieb unbekämpft und trat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft vergleiche Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16: Zustellschein mit Datum 22.05.2018, 15:20 Uhr samt Unterschrift).

1.3. Am 20.06.2018 erließ das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 17:40 Uhr im Zuge eines Schwerpunktes fremdenrechtlicher Kontrollen, in XXXX , XXXX kontrolliert, festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.1.3. Am 20.06.2018 erließ das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 17:40 Uhr im Zuge eines Schwerpunktes fremdenrechtlicher Kontrollen, in römisch 40 , römisch 40 kontrolliert, festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

1.4. Mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 20.06.2018, Zahl:

14-1031777805/180463722 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 21:00 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.14-1031777805/180463722 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 21:00 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Nachdem die Behörde den Verfahrensgang seit 09.09.2013, dem Tag an dem der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Bundesgebiet gestellt hatte, bis zur behördlichen Entscheidung im Mandatsverfahren ausführlich wieder gegeben hatte, wurde gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, sowie wegen fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versucht diese zu umgehen. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze habe er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, habe es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem Zeitpunkt gestellt, in dem sich der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme befunden habe. Es sei ihm vollkommen bewusst gewesen, dass eine Abschiebung seiner Person nach Marokko beabsichtigt gewesen sei und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestanden habe, weshalb er versucht habe durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz diese zu umgehen. Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers sei daher gering und die von ihm genannten "Bekannten" habe er lediglich mit Vornamen benennen können. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe keinen Kontakt zu dieser und könne nicht einmal angeben, ob er zwischenzeitlich von ihr geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und habe sich, da er nicht in der Lage gewesen sei die Geldstrafen wegen der zahlreichen verübten Verwaltungsübertretungen zu begleichen, bis zum 19.06.2018 in Verwaltungsstrafhaft im PAZ XXXX befunden. Derzeit sei der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet und sei den Behörden durch seine strafrechtlichen Delikte und die entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Er lebe als U-Boot ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich. Die Gesamtheit seiner Handlungsweise lasse in schlüssiger Form seine offensichtlich nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, sodass die Behörde davon ausgehe, dass er sich auch eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei von der marokkanischen Botschaft bereits identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikat zugesagt worden, mit der Abschiebung sei zu rechnen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation in Verbindung mit der delinquenten Einstellung und dem dazu in Österreich bereits gesetzten Verhaltens sei im verstärkten Maße davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt lediglich durch die Begehung von strafrechtlich relevanten Vermögensdelikten bestreiten könne. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens und der Lebenssituation des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens. Auch sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers unstrittig gegeben.Nachdem die Behörde den Verfahrensgang seit 09.09.2013, dem Tag an dem der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Bundesgebiet gestellt hatte, bis zur behördlichen Entscheidung im Mandatsverfahren ausführlich wieder gegeben hatte, wurde gestützt auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, sowie wegen fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versucht diese zu umgehen. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze habe er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, habe es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem Zeitpunkt gestellt, in dem sich der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme befunden habe. Es sei ihm vollkommen bewusst gewesen, dass eine Abschiebung seiner Person nach Marokko beabsichtigt gewesen sei und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestanden habe, weshalb er versucht habe durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz diese zu umgehen. Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers sei daher gering und die von ihm genannten "Bekannten" habe er lediglich mit Vornamen benennen können. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe keinen Kontakt zu dieser und könne nicht einmal angeben, ob er zwischenzeitlich von ihr geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und habe sich, da er nicht in der Lage gewesen sei die Geldstrafen wegen der zahlreichen verübten Verwaltungsübertretungen zu begleichen, bis zum 19.06.2018 in Verwaltungsstrafhaft im PAZ römisch 40 befunden. Derzeit sei der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet und sei den Behörden durch seine strafrechtlichen Delikte und die entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Er lebe als U-Boot ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich. Die Gesamtheit seiner Handlungsweise lasse in schlüssiger Form seine offensichtlich nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, sodass die Behörde davon ausgehe, dass er sich auch eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei von der marokkanischen Botschaft bereits identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikat zugesagt worden, mit der Abschiebung sei zu rechnen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation in Verbindung mit der delinquenten Einstellung und dem dazu in Österreich bereits gesetzten Verhaltens sei im verstärkten Maße davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt lediglich durch die Begehung von strafrechtlich relevanten Vermögensdelikten bestreiten könne. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens und der Lebenssituation des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens. Auch sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers unstrittig gegeben.

1.5. Nachdem das Bundesamt die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bereits am 19.12.2017 eingeleitet hatte, wurde dieser am 24.05.2018 von den marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16ff.: Formblatt "Beschaffung Heimreise Zertifikat Marokko" samt Personalbogen sowie Kurzbrief jeweils vom 19.12.2017, E-Mail Mitteilung vom 24.05.2018 wonach der Beschwerdeführer mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft als positiv identifiziert worden war.).1.5. Nachdem das Bundesamt die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bereits am 19.12.2017 eingeleitet hatte, wurde dieser am 24.05.2018 von den marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert vergleiche Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16ff.: Formblatt "Beschaffung Heimreise Zertifikat Marokko" samt Personalbogen sowie Kurzbrief jeweils vom 19.12.2017, E-Mail Mitteilung vom 24.05.2018 wonach der Beschwerdeführer mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft als positiv identifiziert worden war.).

1.6. Die vom Bundesamt für den am 16.07.2018 erste Abschiebung per Flug blieb infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenso erfolglos, wie die beiden weiteren Abschiebeversuche am 27.07.2018 und am 02.08.2018. Dazu ist dem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 16.07.2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch lautstarkes Schreien den Abbruch der Abschiebung erwirkte (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8: "äußerte sich lautstark, dass er nicht mitfliegen werde und wolle") und auf Ersuchen des Flugkapitäns das Flugzeug wieder zu verlassen hatte. Laut Bericht über die zweite abgebrochene Abschiebung vom 27.07.2018, begann der Beschwerdeführer diesmal schon beim Betreten des Flugzeuges lautstark nach dem Piloten zu schreien, versuchte nachdem er an seinem Sitzplatz angelangt und dort angegurtet worden war, aufzustehen und wurde um alle Risikofaktoren zu minimieren auch an den Beinen mit einer Bandschlinge gesichert. Weil der Beschwerdeführer jedoch nicht aufhörte "obszön" zu schreien, hatten die anwesenden Sicherheitsorgane auf Ersuchen der Pilotin das Flugzeug mit dem Beschwerdeführer wieder zu verlassen (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 9). Anlässlich des dritten behördlichen Versuches vom 02.08.2018, den Beschwerdeführer per Linienflug nach Marokko zu verbringen, verhielt sich der Beschwerdeführer, wir dem Bericht über die abgebrochene Abschiebung vom 04.08.2018 zu entnehmen ist, zum wiederholten Male aggressiv und unkooperativ, versuchte sich bereits auf seinen Sitzplatz verbracht trotz angebrachtem Fixiergurt durch Kratzen selbst zu verletzen, begleitete dieses Verhalten durch lautes Schreien nach dem Kapitän und stellte dieses Schreien erst ein, als der Kapitän die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte und die anwesenden Sicherheitsbeamten aufforderte das Flugzeug zu verlassen (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8).1.6. Die vom Bundesamt für den am 16.07.2018 erste Abschiebung per Flug blieb infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenso erfolglos, wie die beiden weiteren Abschiebeversuche am 27.07.2018 und am 02.08.2018. Dazu ist dem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 16.07.2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch lautstarkes Schreien den Abbruch der Abschiebung erwirkte vergleiche Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8: "äußerte sich lautstark, dass er nicht mitfliegen werde und wolle") und auf Ersuchen des Flugkapitäns das Flugzeug wieder zu verlassen hatte. Laut Bericht über die zweite abgebrochene Abschiebung vom 27.07.2018, begann der Beschwerdeführer diesmal schon beim Betreten des Flugzeuges lautstark nach dem Piloten zu schreien, versuchte nachdem er an seinem Sitzplatz angelangt und dort angegurtet worden war, aufzustehen und wurde um alle Risikofaktoren zu minimieren auch an den Beinen mit einer Bandschlinge gesichert. Weil der Beschwerdeführer jedoch nicht aufhörte "obszön" zu schreien, hatten die anwesenden Sicherheitsorgane auf Ersuchen der Pilotin das Flugzeug mit dem Beschwerdeführer wieder zu verlassen vergleiche Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 9). Anlässlich des dritten behördlichen Versuches vom 02.08.2018, den Beschwerdeführer per Linienflug nach Marokko zu verbringen, verhielt sich der Beschwerdeführer, wir dem Bericht über die abgebrochene Abschiebung vom 04.08.2018 zu entnehmen ist, zum wiederholten Male aggressiv und unkooperativ, versuchte sich bereits auf seinen Sitzplatz verbracht trotz angebrachtem Fixiergurt durch Kratzen selbst zu verletzen, begleitete dieses Verhalten durch lautes Schreien nach dem Kapitän und stellte dieses Schreien erst ein, als der Kapitän die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte und die anwesenden Sicherheitsbeamten aufforderte das Flugzeug zu verlassen vergleiche Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8).

1.7. Am 18.07.2018, 15.08.2018 und 12.09.2018 nahm das Bundesamt jeweils in Aktenvermerken niederschriftlich festgehaltene Schubhaftprüfungen vor.

Am 18.07.2018 hielt die Behörde insbesondere fest, dass bereits ein neuer Flug für den 27.07.2018 gebucht worden sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach wie vor zu effektuieren sei und sich diese sehr wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos darstelle. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte für den Beschwerdeführer schon längst ein Heimreisezertifikat oder ein Reisepass ausgestellt werden können. Am 15.08.2018 bejahte die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und das Vorliegen der Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass betreffend den Beschwerdeführer bereits drei Abschiebungen durch lautes Schreien, das sich selbst zufügen von Kratzern, durch Verspreizen und Verweigern des Einsteigens ins Flugzeug bzw. des Hinsetzen auf seinen Sitzplatz, sodass die Piloten die Mitnahme des Beschwerdeführers im Flugzeug verweigert hätten, abgebrochen hätten werden müssen. Das Verfahren zwecks Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikat laufe, eine Entscheidung bzw. Ausstellung stehe derzeit noch aus, aufgrund des bereits einmal ausgestellten Heimreisezertifikat könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Ausstellung in absehbarer Zeit realistisch sei. In Bälde gäbe es Direktflüge nach Marokko, weshalb auch mit der Mitnahme des Fremden im Flugzeug zu rechnen sei. Anlässlich der dritten Schubhaftprüfung am 12.09.2018 hielt die Behörde insbesondere den bereits gebuchten, neuen 4. geplanten Abschiebetermin am 23.09.2018 fest. Sie gehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass das Ziel der Schubhaft, nämlich die Finalisierung der Abschiebung, jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreicht werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher nach wie vor verhältnismäßig.

1.8. Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 20.06.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, beantragte die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde begehrt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Eingabegebühr zu befreien.

Begründend wurde zur Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft vorgebracht, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es dafür zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Bundesamt habe die erforderliche Zeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Verhaftung nicht unsteten Aufenthalts gewesen und habe die Möglichkeit im Falle der Entlassung sofort einen neuen Meldezettel zu machen. Er halte sich schon seit fünf Jahren in Österreich auf, der überwiegende Teil seines Aufenthalts sei legal gewesen und habe umfangreiche soziale Bindungen in Bundesgebiet. Hätte der Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Ladung erhalten, hätte er dieser Folge geleistet. Die Behörde habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen, fehlende Ausreisewilligkeit vermögen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich alleine die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe geradezu ein Interesse, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wollen. Es bestehe daher keinerlei Fluchtgefahr. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle, legal und offiziell und sich von den Behörden in welcher Weise auch immer verbergen zu wollen, laufe diesem Wunsch zuwider. Die Meinung der Behörde für den Beschwerdeführer zeitnah ein Heimreisezertifikat erwirken zu können, stelle sich wegen der bereits fast drei Monate lang andauernden Schubhaft und der davor stattgefundenen Verwaltungshaft, ohne dass sich etwas in dieser Hinsicht getan hätte, als nicht überzeugend dar. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten sozialen Bindungen sei sichergestellt, dass er nicht untertauchen werde. Allenfalls sei mit einem gelinderen Mittel, etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung das Auslangen zu finden. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers zu erblicken glaube, der nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, sei völlig unverständlich. Allfälligen Ladungen werde der Beschwerdeführer selbstverständlich umso mehr Folge leisten, als er in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut habe. Er spreche bereits gut Deutsch, habe zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmerten und sei im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden sei, sei unverständlich, von einer Ultima-Ratio, wie im Bescheid zusammenhanglos stehe, könne hier keine Rede sein.

1.9. Am 13.09.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde in insgesamt mehr als 22 Teilen gegliedert elektronisch vor.

1.10. In der Beschwerdevorlage vom 13.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und replizierte auf die behauptete Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seit 2017 über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe und für die Behörde daher nicht greifbar gewesen sei. Indizien, welche für eine nunmehrige Unterkunft sprächen haben keine festgestellt werden können. Zur gegebenen Fluchtgefahr verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seit der Scheidung von seiner Frau nur kurzzeitig über Obdachlosenmeldungen verfügt habe und sonst lediglich zur Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft amtlich gemeldet gewesen sei. Es entziehe sich der Behörde welches Verfahren der Beschwerdeführer freiwillig abwarten wolle, denn alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen. Laufend sei nur mehr das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung, wobei die Behörde begründet davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren stellen und neuerlich in die Illegalität abtauchen würde. Seit seiner Schubhaftnahme habe er sich in keinster Weise kooperativ gezeigt. Die bisherige Haftzeit in der Höhe von nunmehr drei Monaten liege allein im Verschulden des Fremden, welcher bereits dreimal seine Flugabschiebung nach Marokko vereitelt habe. Am 13.07.2018 sei das erste Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und versucht worden, den Beschwerdeführer abzuschieben. Daher könne mit einer neuerlichen Ausstellung in absehbarer Zeit realistischerweise gerechnet werden und eine Abschiebung des Fremden sei in absehbarer Zeit als umsetzbar anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was der Verhängung von Schubhaft inhaltlich entgegenstünde, sodass sowohl die Fluchtgefahr als auch die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben seien. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 426,20 verpflichten.1.10. In der Beschwerdevorlage vom 13.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und replizierte auf die behauptete Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seit 2017 über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe und für die Behörde daher nicht greifbar gewesen sei. Indizien, welche für eine nunmehrige Unterkunft sprächen haben keine festgestellt werden können. Zur gegebenen Fluchtgefahr verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seit der Scheidung von seiner Frau nur kurzzeitig über Obdachlosenmeldungen verfügt habe und sonst lediglich zur Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft amtlich gemeldet gewesen sei. Es entziehe sich der Behörde welches Verfahren der Beschwerdeführer freiwillig abwarten wolle, denn alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen. Laufend sei nur mehr das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung, wobei die Behörde begründet davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren stellen und neuerlich in die Illegalität abtauchen würde. Seit seiner Schubhaftnahme habe er sich in keinster Weise kooperativ gezeigt. Die bisherige Haftzeit in der Höhe von nunmehr drei Monaten liege allein im Verschulden des Fremden, welcher bereits dreimal seine Flugabschiebung nach Marokko vereitelt habe. Am 13.07.2018 sei das erste Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und versucht worden, den Beschwerdeführer abzuschieben. Daher könne mit einer neuerlichen Ausstellung in absehbarer Zeit realistischerweise gerechnet werden und eine Abschiebung des Fremden sei in absehbarer Zeit als umsetzbar anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was der Verhängung von Schubhaft inhaltlich entgegenstünde, sodass sowohl die Fluchtgefahr als auch die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben seien. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 426,20 verpflichten.

1.11. Am 17.09.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden jeweils das Formblatt "Flugabschiebung/Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 15.07., 26.07. und 02.08.2018, in welchen der Beschwerdeführer wiederholt als klinisch vollkommen flugtauglich beurteilt worden ist samt den zugehörigen drei Amtsbescheinigung über die Tauglichkeit zum Transport des Beschwerdeführers in einem Luftfahrzeug für die geplanten Flüge am 16.07.2018, 27.07.2018 und 02.08.2018, ein medizinischer Entlassungsbericht des Ambulanzzentrums Vordernberg vom 14.07.2018, die Gesundheitsbefragung vom 22.06.2018, das Anhalteprotokoll III Neuzugang PAZ/Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 20.02.2018, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei, Ambulanzbefunde des LKH Hochsteiermark, Abteilung für Augenheilkunde über Ambulanzbesuche am 02. und 06.07.2018 sowie einem Rezept vom 02.07.2018 zur Behandlung des linken Auges des Beschwerdeführers und eine Niederschrift vom 29.06.2018 über eine psychiatrische Konsultation des Beschwerdeführers beim Facharzt für Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer "ruhig und zufrieden" sei, er "weniger Benzo möchte", und die "Alpträume problematisch..."1.11. Am 17.09.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden jeweils das Formblatt "Flugabschiebung/Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 15.07., 26.07. und 02.08.2018, in welchen der Beschwerdeführer wiederholt als klinisch vollkommen flugtauglich beurteilt worden ist samt den zugehörigen drei Amtsbescheinigung über die Tauglichkeit zum Transport des Beschwerdeführers in einem Luftfahrzeug für die geplanten Flüge am 16.07.2018, 27.07.2018 und 02.08.2018, ein medizinischer Entlassungsbericht des Ambulanzzentrums Vordernberg vom 14.07.2018, die Gesundheitsbefragung vom 22.06.2018, das Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang PAZ/Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 20.02.2018, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei, Ambulanzbefunde des LKH Hochsteiermark, Abteilung für Augenheilkunde über Ambulanzbesuche am 02. und 06.07.2018 sowie einem Rezept vom 02.07.2018 zur Behandlung des linken Auges des Beschwerdeführers und eine Niederschrift vom 29.06.2018 über eine psychiatrische Konsultation des Beschwerdeführers beim Facharzt für Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer "ruhig und zufrieden" sei, er "weniger Benzo möchte", und die "Alpträume problematisch..."

seien. Aus der ebenfalls in Kopie übermittelten Krankenakte des Beschwerdeführers für die Zeit vom 14.07.2018 bis 17.09.2018 werden auch Eintragungen des jeweils diensthabenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Vereins DIALOG ersichtlich und der Eintragung zum psychopathologischer Status des Beschwerdeführers ist anlässlich der letzten Vorstellung am 17.09.2018 insbesondere zu entnehmen, dass der Patient "wach, orientiert" sei, "keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen" zeige und weiters wurde vermerkt:

"Affekt modulationsfähig, im Mittellage, Antrieb unauffällig, verneint glaubwürdig Selbst Fremdgefährdung und ist absprachefähig".

1.12. Am 17.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Stellungnahme der Behörde vom 13.09.2018.

1.13. In seiner schriftlichen Äußerung vom 18.09.2018 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei nicht nach der Verbüßung der Verwaltungshaft am 19.06.2018 "unverzüglich untergetaucht", sondern habe nach seiner Entlassung lediglich eine Nacht bei einem Freund verbracht. In der Früh sei er wieder verhaftet worden. Er habe in dieser Zeitspanne nicht mal theoretisch die Möglichkeit gehabt, seinen Wohnsitz anzumelden. Es sei unrichtig, dass er nie einen Meldezettel in Österreich gehabt habe, sondern er habe stets eine Obdachlosenmeldung gehabt, da er seinen Wohnsitz aufgrund der wechselnden Übernachtungen bei verschiedenen Freunden nicht anmelden habe können. Es sei ihm gerade daran gelegen, für die Behörden greifbar zu sein und das Bundesamt habe nicht einmal behauptet, dass er irgendeiner Ladung nicht Folge geleistet habe. Auch habe er seine Abschiebung nicht "vereitelt", sondern eine Panikattacke erlitten, welche die Abschiebung verunmöglicht habe. Dem Beschwerdeführer diesbezüglich einen Vorwurf zu machen sei daher nicht nachvollziehbar. Eine eventuelle Legalisierung seines Status sei nicht absurd, zumal er intensive Bindungen in Österreich habe, die deutsche Sprache bereits auf hohem Niveau beherrsche, arbeitsfähig, arbeitswillig und unbescholten sei. Die Annahme der Behörde, er würde sich dem Verfahren entziehen, sehr spekulativ und unbegründet. Ein gelinderes Mittel wäre daher ebenfalls

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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