TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W174 2205016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2205016-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , alias XXXX , alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag.a Brigit SALZBURGER, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag.a Brigit SALZBURGER, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.06.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.06.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: IFA 830294403 / Verfahren 1625925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die am 07.03.2013 eingebrachten Anträge des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz ab und zwar sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht vorgesehen (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ.: I 408 21853078-1/3E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 20.02.2018, 14:44:11 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugegangen. Sie wurde somit rechtswirksam zugestellt und trat nach Ablauf der sechswöchigen Rechtmittelfrist am 04.04.2018 in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1).1.1. Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: IFA 830294403 / Verfahren 1625925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die am 07.03.2013 eingebrachten Anträge des römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz ab und zwar sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht vorgesehen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ.: römisch eins 408 21853078-1/3E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 20.02.2018, 14:44:11 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugegangen. Sie wurde somit rechtswirksam zugestellt und trat nach Ablauf der sechswöchigen Rechtmittelfrist am 04.04.2018 in Rechtskraft vergleiche Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1).

1.2. Wie aus einer Mitteilung des RA XXXX vom 22.02.2018 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer von ihm zweimal postalisch nicht erreicht werden können bzw. der Rechtsvertreter auf seine Schreiben keinerlei Reaktion erhalten sowie unter der angegebenen Telefonnummer habe sich auch niemand gemeldet. Er wisse daher nicht, ob sein Mandant jetzt tatsächlich nach Ägypten ausgereist sei und löse das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.1.2. Wie aus einer Mitteilung des RA römisch 40 vom 22.02.2018 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer von ihm zweimal postalisch nicht erreicht werden können bzw. der Rechtsvertreter auf seine Schreiben keinerlei Reaktion erhalten sowie unter der angegebenen Telefonnummer habe sich auch niemand gemeldet. Er wisse daher nicht, ob sein Mandant jetzt tatsächlich nach Ägypten ausgereist sei und löse das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.

1.3. Am 03.05.2018 erließ das Bundesamt für fremden Wesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und unbekannten Aufenthalts.1.3. Am 03.05.2018 erließ das Bundesamt für fremden Wesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und unbekannten Aufenthalts.

1.4. Am 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 19:40 Uhr, beim Versuch des Vollzugs eines anderen Festnahmeauftrages in einer Wohnung, in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.1.4. Am 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 19:40 Uhr, beim Versuch des Vollzugs eines anderen Festnahmeauftrages in einer Wohnung, in römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

1.5. Am 19.06.2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde, wobei unter anderem weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt wurden. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren negativ sei, er aber nicht gewusst habe, dass er das Land zu verlassen habe; die Diakonie habe ihm geraten eine Beschwerde einzureichen. Der Unterkunftgeber habe ihn abgemeldet und ihm alle Poststücke vorenthalten, er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet sei, sich binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme behördlich anzumelden. Er besitze keine Barmitteln und habe gelegentlich gearbeitet. Seine ganze Familie lebe in Ägypten, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Es gebe bei seinen Eltern in Ägypten eine Geburtsurkunde, einen Reisepass habe er nie besessen, ebenso wenig ein anderes Reisedokument. Abschließend meinte der Beschwerdeführer: "Wenn ich in Schubhaft verbleibe trete ich mit sofortiger Wirkung im Hungerstreik".

1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Begründend führte die Behörde - ohne dass sie die Kriterien auf welche sie ihre Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 FPG im konkreten Fall stützte etwa zumindest zum Beispiel durch Hervorhebung in Fettdruck erkenntlich gemacht hätte - im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor. Er sei nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag untergetaucht und habe den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet widerrechtlich fortgesetzt, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieses Vorverhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weswegen die Entscheidung auch verhältnismäßig sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko, dass er untertauchen werde, vorliege. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei, dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Wie aus seinem bisherigen Verhalten eindeutig hervorgehe, habe er schon jetzt seinen Aufenthalt erzwungen, sei nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht, habe sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung widersetzt und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Gesundheitszustandes die subjektiven Haftbedingungen und sei haftfähig.Begründend führte die Behörde - ohne dass sie die Kriterien auf welche sie ihre Entscheidung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG im konkreten Fall stützte etwa zumindest zum Beispiel durch Hervorhebung in Fettdruck erkenntlich gemacht hätte - im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor. Er sei nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag untergetaucht und habe den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet widerrechtlich fortgesetzt, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieses Vorverhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weswegen die Entscheidung auch verhältnismäßig sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko, dass er untertauchen werde, vorliege. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei, dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Wie aus seinem bisherigen Verhalten eindeutig hervorgehe, habe er schon jetzt seinen Aufenthalt erzwungen, sei nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht, habe sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung widersetzt und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Gesundheitszustandes die subjektiven Haftbedingungen und sei haftfähig.

1.7. Am 20.06.2018 stellte die Behörde ein Ersuchen um Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Botschaft in Wien für den 26.06.2018, weil seine Identität nicht zweifelsfrei feststellbar sei.

1.8. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt die Behörde fest, dass die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer gemäß "§ 76 Abs. 2 FPG auf § 76 Abs. 6 FPG" aufrechterhalten werde, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Asylfolgeantrag rein zum Zweck der Verzögerung einer Abschiebung gestellt worden sei.1.8. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt die Behörde fest, dass die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer gemäß "§ 76 Absatz 2, FPG auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG" aufrechterhalten werde, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Asylfolgeantrag rein zum Zweck der Verzögerung einer Abschiebung gestellt worden sei.

1.9. Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde neuerlich zu seiner Identität einvernommen. Nachdem ihm die Behörde mitgeteilt hatte, dass die ägyptische Botschaft seine Identität noch nicht definitiv bestätigt habe und seine Angaben derzeit noch überprüft würden, erhielt der Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit ergänzende Angaben zu seiner Person zu machen bzw. getätigte Angaben gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe im neuen Asylantrag neue Angaben gemacht, welchen kein Glaube geschenkt werde. Die Angaben, welche er zu seiner Person gemacht habe halte er aufrecht, weitere Angaben zu seiner Person könne er nicht machen. Die Botschaft werde seine Identität nicht bestätigen, da er nie Dokumente in Ägypten besessen habe. Die Behörde könne dies gerne überprüfen. Er wolle nochmals betonen, dass er seit seiner Einreise immer die Wahrheit über seine Identität gesagt habe. Bei einer Entlassung könne er einen Meldezettel beschaffen und er sich Dokumente bzw. Beweise für seine Identität beschaffen. Er könne Dokumente seines Vaters besorgen, wo das Geburtsdatum darauf stehe. Diese Angaben habe er bei der Botschaft nicht gemacht, die Botschaft könne ihm nicht helfen. Die Botschaft würde ihn nur mit einem gültigen Reisepass abschieben. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm sein Rechtsberater, die Diakonie im 15. oder 16. Bezirk geraten habe, keinen Meldezettel zu machen. So könne ihn die Polizei nicht finden. Er habe sich bei einer Freundin im 15. Bezirk anmelden wollen, aber da der Rechtsberater gesagt habe, die Wohnung mit 35 m² sei zu klein,er solle sich unter keinen Umständen dort anmelden. Er habe auch einen Mietvertrag eines Freundes gebracht, der seit 15 Jahren Österreich lebe, aber der Berater der Diakonie, habe "nein" gesagt, wenn er das mache, bekäme sein Freund weniger Sozialhilfe vom Staat. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Kopie einer Geburtsurkunde im Dezember 2017 beim zuständigen Referenten abgegeben habe. Diese müsse immer noch im Asylakt einliegen. Er habe auch das Original, wenn er freigelassen werde, könne er dieses bringen. Diese Geburtsurkunde liege in der Wohnung eines Bekannten, aber er habe keinen Schlüssel dafür.

1.10. Mit Bescheid vom 12.07.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180606370 wies das Bundesamt die am 28.06.2018, während aufrechter Anhaltung in Schubhaft gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht vorgesehen (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-2). Am 09.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren, am 10.09.2018, war diese Beschwerde noch anhängig und die dafür zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts, I 415, hatte über den unter anderem gestellten Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung getroffen.1.10. Mit Bescheid vom 12.07.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180606370 wies das Bundesamt die am 28.06.2018, während aufrechter Anhaltung in Schubhaft gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht vorgesehen vergleiche Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-2). Am 09.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren, am 10.09.2018, war diese Beschwerde noch anhängig und die dafür zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts, römisch eins 415, hatte über den unter anderem gestellten Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung getroffen.

1.11. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 19.06.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zu Klärung des Sachverhalts durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 27.07.2018 dem Beschwerdeführervertreter von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass eine Antwort der ägyptischen Botschaft noch ausständig und ein Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht angelegt worden sei. Im Zuge einer neuerlichen Akteneinsicht am 03.09.2018 habe der Beschwerdeführervertreter dann die Information erhalten, dass es weiterhin keine Antwort der ägyptischen Botschaft gebe.Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 27.07.2018 dem Beschwerdeführervertreter von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass eine Antwort der ägyptischen Botschaft noch ausständig und ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht angelegt worden sei. Im Zuge einer neuerlichen Akteneinsicht am 03.09.2018 habe der Beschwerdeführervertreter dann die Information erhalten, dass es weiterhin keine Antwort der ägyptischen Botschaft gebe.

Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde vorgenommene Begründung der Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Das Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, die ihn betreffende Post würde an seine alte Meldeadresse zugestellt, sei nicht gewürdigt worden, von einem bewussten Untertauchen könne daher nicht gesprochen werden. Die Begründung enthalte lediglich allgemein gehaltene Textbausteine, die auf den konkreten Fall zum Teil gar nicht anwendbar seien. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Falle des Beschwerdeführers die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage komme. Die Behörde begnüge sich in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls und das Untertauchen, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel verhängt worden sei.Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde vorgenommene Begründung der Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Das Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, die ihn betreffende Post würde an seine alte Meldeadresse zugestellt, sei nicht gewürdigt worden, von einem bewussten Untertauchen könne daher nicht gesprochen werden. Die Begründung enthalte lediglich allgemein gehaltene Textbausteine, die auf den konkreten Fall zum Teil gar nicht anwendbar seien. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Falle des Beschwerdeführers die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage komme. Die Behörde begnüge sich in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls und das Untertauchen, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel verhängt worden sei.

Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Falle des Beschwerdeführers wurde weiters darauf hingewiesen, dass bestritten werde, dass der Beschwerdeführer diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Obwohl in den Fällen des § 76 Abs. 6 FPG kein neuerlicher Schubhaftbescheid von der Behörde zu erlassen sei, sei aus es aus Rechtsschutzgründen erforderlich, dass die Gründe aus denen die Behörde die Verzögerungsabsicht ableite, in transparenter Weise festhalte und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht würden. Dies sei im konkreten Fall nicht passiert, denn die Behörde lege im Aktenvermerk keine solchen Anhaltspunkte dar.Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Falle des Beschwerdeführers wurde weiters darauf hingewiesen, dass bestritten werde, dass der Beschwerdeführer diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Obwohl in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kein neuerlicher Schubhaftbescheid von der Behörde zu erlassen sei, sei aus es aus Rechtsschutzgründen erforderlich, dass die Gründe aus denen die Behörde die Verzögerungsabsicht ableite, in transparenter Weise festhalte und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht würden. Dies sei im konkreten Fall nicht passiert, denn die Behörde lege im Aktenvermerk keine solchen Anhaltspunkte dar.

Abgesehen von der Beurteilung im Einzelfall sei Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bislang nicht umgesetzt worden, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Das Recht auf persönliche Freiheit stelle zweifellos ein subjektives Recht dar und die Richtlinie sei ausreichend bestimmt. Folglich sei § 76 Abs. 6 FPG nicht anwendbar. Da aktuell im österreichischen Gesetz keine objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bestünden, sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unabhängig vom gegenständlichen Einzelfall rechtswidrig.Abgesehen von der Beurteilung im Einzelfall sei Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL bislang nicht umgesetzt worden, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Ric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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