TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W174 2205016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2205016-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , alias XXXX , alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag.a Brigit SALZBURGER, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.06.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: IFA 830294403 / Verfahren 1625925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die am 07.03.2013 eingebrachten Anträge des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz ab und zwar sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht vorgesehen (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ.: I 408 21853078-1/3E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 20.02.2018, 14:44:11 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugegangen. Sie wurde somit rechtswirksam zugestellt und trat nach Ablauf der sechswöchigen Rechtmittelfrist am 04.04.2018 in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1).

1.2. Wie aus einer Mitteilung des RA XXXX vom 22.02.2018 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer von ihm zweimal postalisch nicht erreicht werden können bzw. der Rechtsvertreter auf seine Schreiben keinerlei Reaktion erhalten sowie unter der angegebenen Telefonnummer habe sich auch niemand gemeldet. Er wisse daher nicht, ob sein Mandant jetzt tatsächlich nach Ägypten ausgereist sei und löse das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.

1.3. Am 03.05.2018 erließ das Bundesamt für fremden Wesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und unbekannten Aufenthalts.

1.4. Am 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 19:40 Uhr, beim Versuch des Vollzugs eines anderen Festnahmeauftrages in einer Wohnung, in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

1.5. Am 19.06.2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde, wobei unter anderem weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt wurden. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren negativ sei, er aber nicht gewusst habe, dass er das Land zu verlassen habe; die Diakonie habe ihm geraten eine Beschwerde einzureichen. Der Unterkunftgeber habe ihn abgemeldet und ihm alle Poststücke vorenthalten, er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet sei, sich binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme behördlich anzumelden. Er besitze keine Barmitteln und habe gelegentlich gearbeitet. Seine ganze Familie lebe in Ägypten, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Es gebe bei seinen Eltern in Ägypten eine Geburtsurkunde, einen Reisepass habe er nie besessen, ebenso wenig ein anderes Reisedokument. Abschließend meinte der Beschwerdeführer: "Wenn ich in Schubhaft verbleibe trete ich mit sofortiger Wirkung im Hungerstreik".

1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Begründend führte die Behörde - ohne dass sie die Kriterien auf welche sie ihre Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 FPG im konkreten Fall stützte etwa zumindest zum Beispiel durch Hervorhebung in Fettdruck erkenntlich gemacht hätte - im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor. Er sei nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag untergetaucht und habe den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet widerrechtlich fortgesetzt, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieses Vorverhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weswegen die Entscheidung auch verhältnismäßig sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko, dass er untertauchen werde, vorliege. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei, dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Wie aus seinem bisherigen Verhalten eindeutig hervorgehe, habe er schon jetzt seinen Aufenthalt erzwungen, sei nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht, habe sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung widersetzt und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Gesundheitszustandes die subjektiven Haftbedingungen und sei haftfähig.

1.7. Am 20.06.2018 stellte die Behörde ein Ersuchen um Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Botschaft in Wien für den 26.06.2018, weil seine Identität nicht zweifelsfrei feststellbar sei.

1.8. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt die Behörde fest, dass die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer gemäß "§ 76 Abs. 2 FPG auf § 76 Abs. 6 FPG" aufrechterhalten werde, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Asylfolgeantrag rein zum Zweck der Verzögerung einer Abschiebung gestellt worden sei.

1.9. Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde neuerlich zu seiner Identität einvernommen. Nachdem ihm die Behörde mitgeteilt hatte, dass die ägyptische Botschaft seine Identität noch nicht definitiv bestätigt habe und seine Angaben derzeit noch überprüft würden, erhielt der Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit ergänzende Angaben zu seiner Person zu machen bzw. getätigte Angaben gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe im neuen Asylantrag neue Angaben gemacht, welchen kein Glaube geschenkt werde. Die Angaben, welche er zu seiner Person gemacht habe halte er aufrecht, weitere Angaben zu seiner Person könne er nicht machen. Die Botschaft werde seine Identität nicht bestätigen, da er nie Dokumente in Ägypten besessen habe. Die Behörde könne dies gerne überprüfen. Er wolle nochmals betonen, dass er seit seiner Einreise immer die Wahrheit über seine Identität gesagt habe. Bei einer Entlassung könne er einen Meldezettel beschaffen und er sich Dokumente bzw. Beweise für seine Identität beschaffen. Er könne Dokumente seines Vaters besorgen, wo das Geburtsdatum darauf stehe. Diese Angaben habe er bei der Botschaft nicht gemacht, die Botschaft könne ihm nicht helfen. Die Botschaft würde ihn nur mit einem gültigen Reisepass abschieben. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm sein Rechtsberater, die Diakonie im 15. oder 16. Bezirk geraten habe, keinen Meldezettel zu machen. So könne ihn die Polizei nicht finden. Er habe sich bei einer Freundin im 15. Bezirk anmelden wollen, aber da der Rechtsberater gesagt habe, die Wohnung mit 35 m² sei zu klein,er solle sich unter keinen Umständen dort anmelden. Er habe auch einen Mietvertrag eines Freundes gebracht, der seit 15 Jahren Österreich lebe, aber der Berater der Diakonie, habe "nein" gesagt, wenn er das mache, bekäme sein Freund weniger Sozialhilfe vom Staat. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Kopie einer Geburtsurkunde im Dezember 2017 beim zuständigen Referenten abgegeben habe. Diese müsse immer noch im Asylakt einliegen. Er habe auch das Original, wenn er freigelassen werde, könne er dieses bringen. Diese Geburtsurkunde liege in der Wohnung eines Bekannten, aber er habe keinen Schlüssel dafür.

1.10. Mit Bescheid vom 12.07.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180606370 wies das Bundesamt die am 28.06.2018, während aufrechter Anhaltung in Schubhaft gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht vorgesehen (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-2). Am 09.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren, am 10.09.2018, war diese Beschwerde noch anhängig und die dafür zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts, I 415, hatte über den unter anderem gestellten Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung getroffen.

1.11. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 19.06.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zu Klärung des Sachverhalts durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 27.07.2018 dem Beschwerdeführervertreter von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass eine Antwort der ägyptischen Botschaft noch ausständig und ein Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht angelegt worden sei. Im Zuge einer neuerlichen Akteneinsicht am 03.09.2018 habe der Beschwerdeführervertreter dann die Information erhalten, dass es weiterhin keine Antwort der ägyptischen Botschaft gebe.

Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde vorgenommene Begründung der Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Das Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, die ihn betreffende Post würde an seine alte Meldeadresse zugestellt, sei nicht gewürdigt worden, von einem bewussten Untertauchen könne daher nicht gesprochen werden. Die Begründung enthalte lediglich allgemein gehaltene Textbausteine, die auf den konkreten Fall zum Teil gar nicht anwendbar seien. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Falle des Beschwerdeführers die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage komme. Die Behörde begnüge sich in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls und das Untertauchen, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel verhängt worden sei.

Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Falle des Beschwerdeführers wurde weiters darauf hingewiesen, dass bestritten werde, dass der Beschwerdeführer diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Obwohl in den Fällen des § 76 Abs. 6 FPG kein neuerlicher Schubhaftbescheid von der Behörde zu erlassen sei, sei aus es aus Rechtsschutzgründen erforderlich, dass die Gründe aus denen die Behörde die Verzögerungsabsicht ableite, in transparenter Weise festhalte und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht würden. Dies sei im konkreten Fall nicht passiert, denn die Behörde lege im Aktenvermerk keine solchen Anhaltspunkte dar.

Abgesehen von der Beurteilung im Einzelfall sei Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bislang nicht umgesetzt worden, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Das Recht auf persönliche Freiheit stelle zweifellos ein subjektives Recht dar und die Richtlinie sei ausreichend bestimmt. Folglich sei § 76 Abs. 6 FPG nicht anwendbar. Da aktuell im österreichischen Gesetz keine objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bestünden, sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unabhängig vom gegenständlichen Einzelfall rechtswidrig.

Zudem sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 18.07.2018 gemäß § 80 Abs. 6 FPG rechtswidrig. Diese Regelung verpflichte die Behörde von Amts wegen, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass keine amtliche Haftprüfung erfolgt sei, sodass sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den 18.07.2018 hinaus als nicht rechtskonform darstelle.

Auch sei zu berücksichtigen, dass Verzögerungen im Verwaltungsverfahren, die nicht dem Schubhäftling zuzurechnen seien, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkten und zur Aufhebung der Schubhaft führen müssen (vgl. VwGH 29.05.2018, 2018/21/0005). Dieser im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung bzw. Aufnahme-RL aufgestellte Rechtssatz müsse auch für den Anwendungsbereich der Rückführung-RL gelten. Deshalb handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Die Durchführung einer Haftprüfung hätte zur Aufhebung der Schubhaft aufgrund Unverhältnismäßigkeit führen müssen. Selbst bis zum 03.09.2018 sei kein entsprechender Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG angelegt worden. Fraglich sei, ob die am 09.08.2018 durchgeführte Einvernahme implizit als Haftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG zu werten sei. Selbst wenn man diese Ansicht vertreten würde, wäre diese Prüfung verspätet erfolgt. Die Haftprüfung, welche bis zum Ablauf des 17.07.2018 durchgeführt hätte werden müssen, könne nicht nachträglich saniert werden.

Zum heutigen Zeitpunkt stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit umso mehr, als der Beschwerdeführer sich bereits über zweieinhalb Monate in Schubhaft befinde und auch die Vorführung zur ägyptischen Botschaft bereits über zwei Monate zurückliege, ohne dass eine Rückmeldung durch die Botschaft erfolgt sei. Es erscheine daher derzeit mehr als fraglich, ob die Botschaft tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Dezember 2017 eine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt, die der ägyptischen Vertretungsbehörde als Nachweis der Identität übermittelt hätte werden können. Aus der Niederschrift der Einvernahme vom 09.08.2018 werde ersichtlich, dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Kopie der Geburtsurkunde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates angefordert habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über eineinhalb Monate in Schubhaft befunden habe. Auch deshalb sei die Schubhaft unverhältnismäßig.

1.12 Am 05.09.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor.

In der Beschwerdevorlage vom 06.09.2018 nahm die Behörde ergänzend Stellung und wies darauf hin, dass gegen dem Beschwerdeführer am 19.06.2018 nach unglaubwürdigen Angaben zu seiner fehlenden behördlichen Meldung und wegen nicht vorhandener Greifbarkeit im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei. Am 09.08.2018 habe der Beschwerdeführer unumwunden seinen fehlenden Ausreisewillen, die fehlende Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität auch im Rahmen der Vorführung zur Botschaft und die bewusste Entziehung behördlichen Zugriffs, unter Hinweis auf entsprechende Beratung, erklärt. Dieser Sachverhalt bedinge durchaus die Gefahr des neuerlichen Untertauchens. Aufgrund der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde und erfolgten Vorführung zur Vertretungsbehörde werde von einer raschen Ausstellung eines Heimreise Zertifikat ausgegangen. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, im Rahmen der Vorführung zu seiner Vertretungsbehörde seine Identität nicht bestätigt, bewusst keinerlei Angaben zu einer raschen Klarstellung seiner Identität gemacht, und damit eine weitere Identitätsprüfung erforderlich gemacht zu haben. Obwohl laut Angabe möglich, sei die Original Geburtsurkunde niemals der Behörde vorgelegt worden. Eine Überprüfung der Schubhaft finde unabhängig von § 80 Abs. 6 FPG permanent statt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nach Ausstellung des Ersatzdokuments zum nächstmöglichen Termin vorgesehen.

Die Schubhaft werde aufrecht erhalten und es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

1.13. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht nahm die Behörde mit E-Mail Mitteilung vom 10.09.2018 ergänzend Stellung und berichtete zur am 20.06.2018 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Botschaft in Wien, in einer Nachbesprechung zur Botschaftsvorführung habe der Konsul zunächst die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer kein ägyptischer Staatsbürger wäre, er aber die Fingerabdrücke zur Überprüfung nach Kairo schicken würde. Bis zum Einlangen der Geburtsurkunde in Kopie am 20.08.2018 habe es noch keine Rückmeldung des Konsulats gegeben. Eine neuerliche Verführung zur Botschaft sei mit 13.09.2018 fixiert. Wenn die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreise Zertifikat erfolge, handle es sich bis zum Vorliegen des Dokuments nur mehr um einen Formalakt.

1.14. Am 07.09.2018 langte das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 18.06.2018 ein. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer heute, am 07.09.2018 dem diensthabenden Amtsarzt zur Visite vorgeführt worden sei, dieser habe keine Einschränkungen an der Haftfähigkeit festgestellt. Die Haftfähigkeit bestehe weiterhin.

1.15. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.09.2018 gab das Bundesamt bekannt, dass an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Kapazitätsgründen kein Vertreter der Behörde teilnehmen werde.

1.16. Am 10.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch statt.

Nachdem von der Richterin der maßgebliche Akteninhalt erläutert worden war, brachte die Beschwerdeführerrechtsvertreterin vorab vor, dass die späte, erst am 20.08.2018 erfolgte Übermittlung der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers an die ägyptischen Behörden jedenfalls eine dem Bundesamt anlastbare Verzögerung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates darstelle.

Im Zuge der in weiterer Folge erfolgten Einvernahme erhielten der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben diese insbesondere an, wie folgt:

"RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):

BF: Ich heiße XXXX , ich weiß nicht genau den Tag, aber im Jahr XXXX, entweder XXXX . oder XXXX ., in Alexandria geboren. Die Geburtsurkunde stammt aus XXXX . StA. Ägypten.

RI: Aktenkundig ist das Geburtsdatum XXXX , zuletzt haben Sie im Juni angegeben, Sie wären am XXXX geboren. Jetzt meinen Sie, es könnte der April bzw. der August gewesen sein.

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, was der D damals gesagt hat. Er war zuständig für die Übersetzung.

RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in den bisherigen Einvernahmen immer angegeben ägyptischer Staatsangehöriger zu sein?

BF: Ja, ich habe immer gesagt, dass ich Ägypter bin.

RI: Das widerspricht meiner Wahrnehmung. Ich habe aus den Aktenteilen im Schubhaftverfahren entnommen, dass Sie ausdrücklich angeben haben, von den ägyptischen Behörden nicht als ägyptischer Staatsbürger festgestellt werden könne, weil Sie kein Ägypter sind. Sie sagen also die Unwahrheit.

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, heute sage ich auch die Wahrheit, ich bin Ägypter.

RV: Ich bringe vor, dass in der Niederschrift vom 09.08. der BF lediglich gesagt hat, dass ihm keine ägyptischen Dokumente ausgestellt wurden, er aber nicht angegeben hat kein Ägypter zu sein.

RI: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie selbst kurz vorher die Aussage des BF gehört haben. Er habe eine Geburtsurkunde die in Ägypten ausgestellt wurde. Somit spricht er nicht die Wahrheit.

RI: Wo befindet sich das Original Ihre Geburtsurkunde?

BF: Sie befindet sich bei jemandem der in Österreich lebt, aber jetzt auf Urlaub ist.

RI: Das widerspricht Ihrer Aussage, dass sich Ihre Geburtsurkunde in Ägypten bei Ihrer Familie bzw. bei Ihren Eltern befindet.

BF: Original befindet sie sich bei meinem Großvater. Ich habe von einer Kopie gesprochen, die mit einem Handy aufgenommen wurde. Die Behörden haben eine Kopie genommen und mir das Original zurückgegeben.

RI hält fest, dass die Aussagen des BF nicht stimmig und sehr verworren sind.

RI: Wieso haben Sie dann am 9.8. anlässlich Ihrer zweiten Einvernahme während der Schubhaft angegeben, sie hätten nie Dokumente in Ägypten gehabt, weshalb die Botschaft Ihre Identität nicht bestätigen werde?

BF: Sie haben mich nach einen Reisepass gefragt, ich habe darauf gesagt, dass ich keinen habe.

RI hält fest, dass man dem BF bei der Einvernahme auch nach seinem Reisepass gefragt hat und er verneint hat einen zu haben.

RI legt eine im Gerichtsakt ersichtliche Kopie in arabischer Sprache dem D vor und ersucht ihn soweit möglich dazu anzugeben, worum es sich seiner Meinung nach handelt und was darin geschrieben steht.

D: Geburtsurkunde vom Innenministerium. Rep. Ägypten

Nationalnummer: XXXX (der D erläutert, dass jeder Ägypter darüber verfügt)

StA. Ägypter

Religion: Muslim

Geschlecht: Männlich

Vorname: XXXX

Geb.Datum: XXXX

Geb.Ort: XXXX , Gemeinde XXXX

Daten des Vaters: XXXX

StA. Ägypter

Daten der Mutter: XXXX

Religion: Muslim

StA. Ägypter

Registernummer: XXXX

Datum der Registrierung: XXXX

Ausstellungsdatum: 16.05.2016

Unterschrift des Beamten

BF möchte Einsicht nehmen, dies wird ihm von D vorgelegt.

BF: Das Geburtsdatum ist falsch. Ich wurde im Zuge einer Kontrolle am Keplerplatz festgehalten, das war mein zweiter Tag in Österreich. Ich konnte nicht so gut Deutsch. Ich habe einen anderen Geburtstag gesagt, aber er hat auch ein anderes Geburtsdatum notiert.

BF auf Deutsch: Das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde ist richtig. Aufgenommen vom Beamten wurde ein Falsches.

RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie dort gelebt?

BF: Ich bin in Alexandria geboren. Das Dokumente habe ich von XXXX bekommen. Ich habe immer in Alexandria gelebt.

RI: Diese Geburtsurkunde, die wir nun übersetzt haben wurde 2016 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich schon in Österreich, ist das richtig?

BF: Ja, ich bin in Österreich seit 2013.

RI: Wie sind Sie dann zu dieser Geburtsurkunde gekommen?

BF: Ein Freund, der sich in Italien befindet, hat meinen Vater in Ägypten getroffen und hat mir die Urkunde nach Österreich geschickt.

RI: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt, bitte geben Sie Ihre Wohnanschrift an?

BF: Als ich Ägypten verlassen habe, habe ich in Alexandria gewohnt.

RI wiederholt die Frage.

BF: XXXX , in Alexandria.

RI: Im Juni haben Sie gegenüber der Behörde angegeben, dass Ihre

Wohnadresse lautet:

XXXX .

BF: Das ist die Adresse, wo meine Geburtsurkunde ausgestellt wurde.

RI: Wo haben Sie die meiste Zeit Ihres Lebens verbracht?

BF: In Alexandria.

RI: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich habe Ägypten ca. 2012 verlassen. Ich bin 6 Monate in Italien geblieben und ich bin nach Österreich, glaube ich, 2013 eingereist. Am zweiten Tag nach meiner Ankunft wurde ich in Österreich kontrolliert.

RI: Verfügten Sie damals über ein Reisedokument?

BF: Nein, ich habe Ägypten verlassen als ich 17 war. Ich hatte damals keinen Reisepass, da man keinen mit 17 Jahren bekommt.

RI: Wenn es stimmt, dass Sie im Jahr XXXX geboren wurden und 2012 Ihr Land verlassen haben, waren Sie zum Zeitpunkt der Ausreise 22 und nicht 17 Jahre alt.

BF: Ich habe mein Land 2012 verlassen und ich hatte keinen Reisepass.

RI: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe die Schule 3 Jahre lang besucht und dann nicht mehr.

RI: Mit welchen Personen haben Sie hier in Österreich regelmäßig Kontakt?

BF: Ich kenne viele Jugendliche hier in Österreich, die sind im Laufe der Zeit Freunde geworden.

RI: Mit denen stehen Sie regelmäßig in Kontakt?

BF: Mit einem besonders viel. Er hat bereits einen Aufenthalt in Österreich.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit diesen Freunden?

BF: Deutsch und Arabisch.

RI: Sie haben anlässlich Ihrer Einvernahme im Dezember 2017 angegeben, Sie hätten Ihre Sprache seit 2013 schon fast vergessen, können Sie mir das erklären?

BF: Der D hat mir damals gesagt, ich glaube er war ein Jordanier, er hat behauptet, dass ich kein Ägypter sei. Er hat einfach gesagt, ich spreche keinen ägyptischen Dialekt. Darauf habe ich ihm gesagt, dass ich seit 2013 in Österreich bin und mit verschiedenen Leuten verschiedene Dialekte rede.

RI an D: Wie würden Sie die Kenntnisse des BF in Arabisch beschreiben?

D: Ich denke schon, dass es sich um einen Ägypter handelt, denn er spricht phonetisch gesehen einen ägyptischen Dialekt.

RI: Können Sie aufgrund der Ausdrucksweise, die der BF hier in Arabisch verwendet Angaben dazu machen, ob es sich beim BF um einen eher ungebildeten oder eher gebildeten Mann handelt?

D: Bis jetzt hat er mit mir im Dialekt gesprochen, von dem her kann ich das nicht so beurteilen.

RV: Also gehe ich davon aus, dass der BF kein Hocharabisch kann und eher bildungsfern ist.

D: Ja, Hocharabisch können nur sehr gebildete Menschen.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich bleiben können und nach Ägypten ausreisen müssen?

BF: Seit 2018.

RI: Wieso hatten Sie keine Kenntnis von der negativen Entscheidung des BVwG in dem auf Ihren Antrag aus 2013 eingeleiteten Asylverfahren?

BF: Das habe ich nicht gewusst. Ich habe diese weiße Asylkarte gehabt, aber nicht gewusst, dass ich einen negativen Bescheid bekommen habe.

RI: Haben Sie sich trotz dieses laufenden Verfahrens im BVwG niemals bei der Diakonie Ihrer Rechtsvertretung dazu erkundigt?

BF: Der erste Kontakt mit der Diakonie war 2018.

RI: Wann genau im Jahr 2018?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, ich weiß nur Anfang 2018.

RI an RV: Gibt es bei Ihnen Aufzeichnungen darüber, wann Sie Kontakt mit dem BF hatten und wenn ja, können Sie dazu Angaben machen, wann der BF erstmals über die negative Entscheidung des BVwG vom Februar 2018 Kenntnis erlangt hat?

RV: Es gibt entsprechende Aufzeichnungen, ich kann Ihnen dazu aber keine Angaben machen, ohne dass mich der BF von meiner Schweigepflicht entbindet. Ich würde es dem BF raten, mir diese Erlaubnis zu geben.

BF: Ich habe kein Problem damit.

RV: Laut unseren internen Aufzeichnungen hat es ein Beschwerdegespräch am 17.01.2018 gegeben. Die nächste Eintragung war, dass wir am 21.02.2018 ein negatives Erkenntnis erlangt haben, dass es aber Probleme gegeben hat, das dem BF zuzustellen. Die nächste Eintragung ist vom Juni über die Schubhaft.

RI: Über Ihren damaligen Asylantrag von 2013 wurde bereits im Februar 2018 vom BVwG rechtskräftig entschieden. Was haben Sie bisher unternommen, um in Ihr Heimatland zurückzukehren?

BF: Ich habe nichts unternommen.

RI: Verfügten Sie als Sie von der Polizei am 18.09.2018 festgenommen wurden über eine aufrechte Meldeadresse?

BF: Ja, ich habe eine Adresse. 5 Monate lang hatte ich keine Adresse. Ich habe keine Adresse gehabt.

RI: Sie halten sich nach Ihren Angaben bereits seit 2013 hier in Österreich durchgehend auf und wussten nicht, dass Sie seit Jänner 2018 keine aufrechte Meldeadresse haben, können Sie mir das erklären?

BF: Ich hatte einen Meldezettel, ich war auch beim AMS eingetragen, um einen Job zu bekommen. Deswegen glaubte ich, dass ich legal in Österreich bin.

RI: Wo haben Sie seit Jänner 2018 gewohnt?

BF: Ich habe im XXXX in einer Wohnung gewohnt. Allerdings ohne Meldezettel. Ab und zu habe ich auch in Hotels gewohnt. Ich hatte auch im XXXX gehabt.

RV: Haben Sie sich selbst abgemeldet oder wurden Sie abgemeldet?

BF: Der Eigentümer der Wohnung hat mich im Jänner 2018 abgemeldet.

RI: Ich halte fest, dass Sie sich während Ihres Aufenthalts in Österreich seit 2013 immer wieder über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufgehalten haben; wieso sind Sie den österreichischen Meldevorschriften wiederholt nicht nachgekommen?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass in Österreich Meldepflicht herrscht.

RI: Wie finanzieren Sie ihr Leben?

BF: Ich habe ab und zu gearbeitet. Manchmal helfe ich auch Leuten. 2014-15 habe ich einen Gewerbeschein gehabt, dass ich bei Flohmärkten ( XXXX und einem Bazar außerhalb von Wien) verkaufen darf.

RI: Was haben Sie zum Verkauf angeboten?

BF auf Deutsch: Ich habe trockene Früchte und Nüsse verkauft.

RI: Wie sind Sie dazu gekommen?

BF: Ein indischer Staatsbürger hat mir geholfen und mir diese Früchte und Nüsse besorgt und ich habe sie weiterverkauft.

RI: Woher stammen die ausländischen Geldscheine, die Sie bei Ihrer Festnahme am 18.06.2018 bei sich hatten?

BF: Diese habe ich von meinen Freunden bekommen. Ich hatte USD und ich glaube bulgarische Währung, sowie einen kuwaitischen / arabischen Dinar.

RI: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich seit 2013 finanziert?

BF: Manchmal habe ich einfach Flugblätter von Pizzerias verteilt, ich weiß das war Schwarz, aber besser als stehlen zu gehen oder Blödsinn zu machen.

RI: Wie haben Sie sich vorgestellt, einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren?

BF: Ich hoffe auf eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich, dann einen Deutschkurs besuchen und ein normales Leben hier in Österreich führen kann.

RI: Über welche sozialen Anknüpfungspunkte verfügen Sie hier in Österreich, ausgenommen diesen einen Freund, von dem Sie vorher gesprochen haben?

BF: Ich habe nur Freunde hier.

RI: Sie sind jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?

BF: Ich will wie jeder andere normale Mensch hier leben, einen Deutschkurs besuchen und arbeiten.

RI: Haben Sie verstanden, dass Sie unrechtmäßig in Österreich leben?

BF: Ja, das habe ich schon gewusst.

RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden? Was hätten Sie vor?

BF: Zuerst einen Meldezettel machen. Ich würde jede Woche zur Polizeistation gehen. Das ägyptische Konsulat kontaktieren und die Fremdenpolizei muss entscheiden, welche weiteren Schritte ich zu tun habe.

RI: Nach der Aktenlage sind Sie seit Juni 2018 bereits zweimal in einen mehrtägigen Hungerstreik getreten, warum?

BF: Die Haftbedingungen, ich fühle mich nicht wohl in der Haft.

RI: Sind Sie sich der gesundheitlichen Risiken dieses Handeln bewusst und wenn ja, warum haben Sie sich diesen ausgesetzt?

BF: Ich habe die Folgen nicht gewusst. Ich habe gehört, dass Leute in Hungerstreik getreten sind und deshalb habe ich das auch gemacht. Beim zweiten Mal bin ich in Hungerstreik gegangen, wegen meines Fußes. Der Amtsarzt hat mir gesagt, dass wenn ich entlassen werde, kann ich meinen Fuß auf eigene Kosten behandeln lassen. Der Amtsarzt hat mir nämlich nicht geholfen.

RI: Was haben Sie für Fußprobleme?

Der BF zeigt seine rechte Fußsohle her. Auf dieser ist eine gräuliche, etwa einige Quadratzentimeter große pelzartige Fläche zu erkennen und gibt dazu an, dass er den Amtsarzt gebeten habe, diese zu behandeln, damit sich das nicht weiter ausbreiten kann, weil er Angst gehabt hat, dass sich das auf seinen ganzen Körper ausdehnen könnte.

RI: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

RV: Nein, danke aber ich möchte eine abschließende Stellungnahme abgeben.

RV: Wie bereits eingangs erwähnt, legte das BFA die Geburtsurkunde erst nach mehreren Monaten Verspätung an die ägyptischen Behörden vor. Zudem finden sich im Akt keinerlei Aktenvermerke gem. § 80 Abs. 6 FPG. Die bisherige und weitere Anhaltung des BF erweist sich daher als unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr wird darauf verwiesen, dass sich der BF nicht intentional dem Verfahren entzogen hat, hier wird auch auf die geringe Schulbildung verwiesen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist das Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung kein Grund für die Annahme einer bestehenden Fluchtgefahr. Ich verweise auch auf sämtliche Beschwerdepunkte im Beschwerdeschriftsatz".

Nach vorübergehender Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung.

1.17. Am 14.09.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers und am 20.09.2018 jener der Behörde, jeweils auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 VwGVG ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine erstinstanzlich angeordnete rechtskräftig gewordene und somit durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers vom 07.03.2013 auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 festlegt wurde, hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zl. I408 2185308-1/3E, mit welchem diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.02.2018 rechtwirksam zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Protokoll: I 408 2185308-1/3E, wonach die Zustellstücke um 14:44:11 Uhr mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH einlangten (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1). Die Gültigkeit der Zustellung mit Datum 20.02.2018 wurde auch in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Rechtsvertreterin ausdrücklich bestätigt. Der vom Beschwerdeführer während aufrechter Schubhaft gestellte Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 28.06.2018 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 12.07.2018, betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, neuerlich kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer nochmal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 diesmal ebenfalls nicht vorgesehen und diese behördliche Entscheidung dem Beschwerdeführer am 12.07.2018 durch persönlich Übernahme rechtswirksam zugestellt. Über die am 09.08.2018 dagegen erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung I 415 am 10.08.2018 eingelangte Beschwerde, wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht entschieden. So auch nicht über das unter anderem am 09.08.2018 gestellte Begehren auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Einsichtnahme in BVwG, I415 2185308-2), sodass dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Ergebnis ist damit die erstinstanzlich angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2018 von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Versuch des Vollzugs eines Festnahmeauftrages in einer anderer Angelegenheit in 1100 Wien, Ettenreichgasse 20/15 angetroffen und, nachdem er sich mit einer weißen Asylkarte ausgewiesen hatte, wegen des von der Behörde am 03.05.2018 erlassenen und aktenkundigen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z.2 BFA-VG nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel verbracht und dort in Verwahrungshaft genommen.

Seit Erlassung des Mandatsbescheides vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 befindet sich Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Ägypten in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum, Roßauer Lände vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2018 den ägyptischen Behörden in Wien vorgeführt. Der Konsul gab an die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zur Überprüfung nach Kairo zu schicken. Am 20.08.2018 übermittelte das Bundesamt die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers an das ägyptische Konsulat. Am 07.09.2018 lag noch keine Rückmeldung der ägyptischen Behörden vor. Eine neuerliche Vorführung des Beschwerdeführers bei der ägyptischen Botschaft wurde von der Behörde für den 13.09.2018 festgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Eingaben zwar Freunde, blieb aber konkrete Angaben zu diesen Personen trotz der dazu in der mündlichen Verhandlung mehrfach gebotenen Gelegenheit schuldig und machte keine weiteren maßgeblichen Angaben zu seinen sozialen Kontakten in Österreich. Er hat seit Jänner 2018 ohne behördliche Meldung im XXXX gewohnt, zeitweise auch in Hotels bzw. im XXXX .

Der Beschwerdeführer war laut den im Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bereits wiederholt über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufhältig und zwar vom 11.04.2015 bis 11.02.2016 (ab 12.02.2016 bis 27.06.2016 gab es eine Obdachlosenmeldung), vom 28.06.2018 bis zum 26.10.2017 und ab 09.01.2018 bis zu seiner Festnahme am 18.06.2018 (vgl. Gerichtsakt, Suchergebnis im Zentralen Melderegister vom 05.09.2018).

Laut Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 05.09.2018 bezog der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2013 ab 08.03.2013 bis 15.03.2013 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde wegen unbekannten Aufenthalts nach einer Standeskontrolle am 18.03.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer ist daher weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich oder verfügt über Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit. Die von ihm benötigen Geldmittel stammen aus verschiedenen Tätigkeiten, die er seit 2013 im Bundesgebiet ausgeübt hat bzw. von Freunden. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bankomatkarte (BAWAG), 3 Schlüssel, eine Aufenthaltsberechtigungskarte, 4 ausländische Geldscheine und Barmittel in Höhe von EUR 400,00 bei sich (vgl. Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 05.09.2018).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.06.2018 bis 26.06.2018 und vom 03.07.2018 bis 11.07.2018 im Hungerstreik und ist aktuell uneingeschränkt haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Aufgrund der in Kopie vorliegenden Geburtsurkunde ist im vorliegenden Schubhaftverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ägyptischen Staatsangehörigen handelt, welcher den Namen XXXX führt und welcher am XXXX geboren ist.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 400,00 bei sich. Dieses Bargeld sowie vier weitere ausländische Geldscheine hat der Beschwerdeführer teilweise von Freunden erhalten bzw. durch eigene nicht legale Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Dem Beschwerdeführer, der bereits seit 2013 über keine Leistungen aus der Grundversorgung verfügt, kommt kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern, noch ist davon auszugehen, dass ihn seine namentlich unbekannten sozialen Kontakte im Bundesgebiet bereit wären ihn weiterhin ausreichend finanziell zu unterstützen.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und anderweitigen ausreichenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen hierzu nur sehr vage gemachten Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum am 20.06.2018 von der Behörde bei den ägyptischen Behörden eingeleiteten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll III. und den ergänzenden amtsärztlichen Angaben.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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