Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W183 2178347-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER aufgrund der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER aufgrund der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Ein Sachverständigengutachten betreffend das Alter des BF wurde erstellt (datiert 26.06.2016, AS 103ff.) und ergibt sich daraus der XXXX als fiktives Geburtsdatum. BF behauptete, am XXXX geboren zu sein (AS 1).Ein Sachverständigengutachten betreffend das Alter des BF wurde erstellt (datiert 26.06.2016, AS 103ff.) und ergibt sich daraus der römisch 40 als fiktives Geburtsdatum. BF behauptete, am römisch 40 geboren zu sein (AS 1).
Am 18.08.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der gegenständlich belangten Behörde, eine Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Am 18.08.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der gegenständlich belangten Behörde, eine Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
Am 04.10.2017 wurde BF von der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab BF als Fluchtgrund im Wesentlichen Krieg sowie in der Folge eine Bedrohung durch al Shabaab an.
Im Akt befindet sich die Kopie eines Arztbriefes vom 02.12.2016, worin bei BF psychogene Anfälle bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Ein vom BFA beauftragtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten (datiert 04.11.2016) kommt zu dem Ergebnis, dass der Verdacht auf psychogene Anfälle und DD Synkope bestehe. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Von einer Verschlechterung sei im Falle einer Abschiebung und einem Verbleib im Herkunftsstaat nicht auszugehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass BF in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. BF sei zudem zeitlich, örtlich und situativ orientiert und könne schlüssige, widerspruchsfreie Abgaben tätigen. In einer Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2017 wird BF dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und gab BF an, gesund zu sein.
2. Das BFA entschied nicht über den Antrag des BF, sondern legte mit Schriftsatz vom 28.11.2017 (eingelangt am 30.11.2017) die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.05.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (dort eingelangt am 22.05.2018).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF mit Beschluss vom 12.06.2018 einen Rechtsberater zur Seite.
4. Mit Schreiben vom 06.08.2018 wurden der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2018 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018)" (in der Folge LIB 2018), dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland (Wien am 12.01.2018, aktualisiert am 03.05.2018)", dem "Fact Finding Mission Report Somalia - Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM (August 2017)", dem Bericht "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" des Schweizer Staatssekretariats für Migration vom 31. Mai 2017 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu" vom 11. Mai 2018 als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Schriftliche Stellungnahmen wurden von keiner der Parteien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Ein Strafregisterauszug wurde am Tag der Verhandlung eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
BF ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens aus dem Clan der Jaaji. BF stammt aus Mogadischu. Er besuchte sechs Jahre eine Schule und spricht und schreibt neben Somali auch ein bisschen Arabisch.BF ist ein römisch 40 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens aus dem Clan der Jaaji. BF stammt aus Mogadischu. Er besuchte sechs Jahre eine Schule und spricht und schreibt neben Somali auch ein bisschen Arabisch.
In Somalia leben die Mutter und ein Bruder des BF, der Vater und die übrigen Geschwister leben in Äthiopien.
BF leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung.
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Es wird festgestellt, dass BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine asylrelevante Verfolgung durch al Shabaab droht.
Es wird festgestellt, dass BF auch aus anderen Gründen etwa aufgrund der Clanzugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung in Somalia droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
1.3.1. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (vgl. EASO 2.2016). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017).1.3.1. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt vergleiche EASO 2.2016). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017).
Jilib (Middle Juba) befindet sich unter Kontrolle der al Shabaab (BFA 8.2017).
1.3.2. Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
(Zwangs-)Rekrutierungen kommen in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten vor, doch ist vorwiegend die Gruppe der 10-15 Jährigen betroffen und werden diese in Schulen und Moscheen angeworben. Häufig setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize.
Rekrutierungsgesuche richten sich nicht an Einzelpersonen. In Mogadischu gibt es kein Risiko von Zwangsrekrutierungen. Das Erbringen von Ersatzleistungen ist möglich. Aktuell ist kein Fall einer Exekution eines Rekrutierungsverweigerers bekannt. (BFA 8.2017)
Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; (SEMG 8.11.2017).
Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).
Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
1.3.3. Die somalische Gesellschaft ist in Clans aufgeteilt und kennen Somalis in der Regel ihre exakte Position im Clan. Der Clan spielt eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle und funktioniert der Clanschutz in der Regel besser als jener durch Staat oder Polizei (SEM 31.5.2017).
Der Clan der Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia) ist eine "Berufsständige Gruppe". Die Situation der berufsständigen Minderheiten (Gabooye) hat sich gebessert und gibt es keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen (SEM 31.5.2017). Die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten wissen nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
1.3.4. Betreffend die Versorgungslage zeigt sich aktuell eine Entspannung der Situation, weil es zu überdurchschnittlichen Regenfällen kam. Mogadischu wird bei der Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung in der Stufe 1 (minimal) verzeichnet und ist die Bevölkerung in den Städten besser versorgt, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten (FEWS 3.2018).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
1.3.5. Rückkehrer nach Mogadischu haben üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (BFA 11.05.2018, S 9; ReDSS 3.2017). In Mogadischu besteht ein erheblicher Anteil der Stadtbevölkerung aus gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.05.2018, S 18).
1.3.6. Verzeichnis der oben zitierten Quellen