TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 W117 2205745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2205745-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid, Zahl: 1089840209/180668472/RDNÖ, vom 16.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2018 bis 20.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid, Zahl: 1089840209/180668472/RDNÖ, vom 16.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2018 bis 20.09.2018 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 16.07.2018 bis 21.08.2018 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG BGBl. I Nr. 32/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 16.07.2018 bis 21.08.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 und in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft vom 01.09.2018 bis 20.09.2018 § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2018 bis 20.09.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2018 bis 30.08.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, und in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft vom 01.09.2018 bis 20.09.2018 Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2018 bis 20.09.2018 für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid, Zahl: 1089840209/180668472/RDNÖ, vom 16.07.2018, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid, Zahl: 1089840209/180668472/RDNÖ, vom 16.07.2018, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus:

Verfahrensgang

  • -Strichaufzählung
    Am 04.10.2015 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden beim Stadtpolizeikommando Linz, PAZ Linz, am 04.10.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab Sie an, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.Sie wurden beim Stadtpolizeikommando Linz, PAZ Linz, am 04.10.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein.

[...]

  • -Strichaufzählung
    Dieser wurde am 19.04.2018 in zweiter Instanz negativ entschieden.

  • -Strichaufzählung
    Am 27.06.2018 wurden Sie zur Festnahme ausgeschrieben, nachdem Ihr Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.

  • -Strichaufzählung
    Seit 30.06.2018 sind Sie unstet.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 14.07.2018 festgenommen. Am selben Tag erhielten Sie die Information zur bevorstehenden Abschiebung.

  • -Strichaufzählung
    Am heutigen Tag wurde die Schubhaft angeordnet.

  • -Strichaufzählung
    Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie führen in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.Sie führen in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ein/e Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind illegal nach Österreich eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in erster und zweiter Instanz negativ entschieden wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen Ihnen und Ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen eine intensive Beziehung besteht.

Die Identität steht nicht fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes.

Rechtliche Beurteilung

[...]

In Ihrem Fall sind die Punkte 1, 3 und 9 erfüllt.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind de facto mittellos. Es besteht eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, nachdem Ihr Asylantrag in zwei Instanzen negativ entschieden wurde. Sie sind nicht ausgereist, noch sind Sie für eine freiwillige Rückkehr gemeldet. Sie sind Angaben unstet aufhältig und wurden aus der GVS abgemeldet.

Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von Ihnen vorgebrachten Umstände ist seitens des Bundesamtes festzustellen, dass mit dem Risiko des Untertauchens Ihrer Person definitiv vorhanden ist.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

[...]

Im vorliegenden Fall verfügen Sie über keinerlei Integration in Österreich, da diese zu einem Zeitpunkt entstanden ist, wo Sie sich über einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht sicher sein konnten. Ihre Integrationsbemühungen wurden durch das BVwG im Erkenntnis zu Ihrem Asylantrag gewertet, ein Überwiegen der im Bundesgebiet entstandenen Bindungen ist zu verneinen gewesen.

[...]

In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen, und keine nennenswerten Verwandten noch nennenswerte Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich entdeckt. Sie verfügen über geringe Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht, nachdem Sie sich bereits dem Verfahren entzogen haben, indem Sie nicht an der Meldeadresse aufhältig waren und selbständig die Grundversorgung verlassen haben.

[...]

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere

* des illegalen Aufenthaltes,

* nicht vorhandener finanzieller Mittel,

* der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung,

* die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration,

* der fehlenden gesicherten Unterkunft und

* aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes

kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes."

Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen; bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen folgendes an:

"[...]

F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?

A: Ja, ich habe einen Asylantrag gestellt.

F: Aus welchem Grund sind Sie nicht freiwillig ausgereist?

A: Meine Vertreterin hat mir gesagt, dass ich noch etwas warten soll, sie wird noch eine Beschwerde für mich schreiben. Am 29.06.2018 hat meine Vertreterin eine Beschwerde eingebracht.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein.

F: Sind Sie in Grundversorgung?

A: Nein.

F: Am 30.06.2018 wurde Ihre Grundversorgung eingestellt. Ist Ihnen das bekannt?

A: Das weiß ich.

F: Von was bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Meine Familie schickt mir Geld.

F: Inwieweit verfügen Sie über Geldmittel, haben Sie eine Bankomatkarte oder Kreditkarte? A: Ich habe keine Bankomatkarte oder Kreditkarte. Ich habe ca. 50 € Bargeld.

F: Sind Sie in Österreich je einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Am 21.06.2018 wurde eine Rückkehrberatung durch den VMÖ durchgeführt. Dort wurde vermerkt, Sie sind nicht rückkehrwillig. Ist das korrekt?

A: Ja.

F: Was ist mit der Adresse XXXX, XXXX?F: Was ist mit der Adresse römisch 40 , XXXX?

A: Ich weiß nicht, ob ich von dort abgemeldet wurde oder nicht.

F: Wohnen Sie noch dort?

A: Nein.

F: Wo wohnen Sie dann?

A: Bevor ich festgenommen wurde, habe ich bei meinen Freunden gelebt.

F: Wo ist das, wo wohnen Ihre Freunde?

A: Vorwiegend in Wien und St. Pölten.

F: Warum in Wien und St. Pölten?

A: Wegen meinem Asylverfahren bin ich nach Wien gefahren, um mit meinem Anwalt zu sprechen. Ich war auf der Suche nach einem guten Anwalt. Ich hatte keine Probleme mit der Polizei.

F: Wo wurden Sie festgenommen?

A: Ich war von Wien in Richtung St. Pölten im Zug unterwegs. Ich wurde beim Tullnerfeld festgenommen.

F: Wo wohnen diese Freunde?

A: Einer lebt in Wien in der XXXX, ich glaube XXXX. Der andere Freund lebte in einer Asylunterkunft, die Unterkunft ist in der Nähe des Bahnhofes St. Pölten.A: Einer lebt in Wien in der römisch 40 , ich glaube römisch 40 . Der andere Freund lebte in einer Asylunterkunft, die Unterkunft ist in der Nähe des Bahnhofes St. Pölten.

F: Aus welchem Grund sind Sie an dieser Adresse nicht gemeldet?

A: Ich habe einen Landesverweis bekommen und die Polizei war hinter mir her, das wurde mir vom Unterkunftsgeber mitgeteilt. Aus Angst, gefunden zu werden, habe ich mich nicht angemeldet.

F: Die ho. Behörde beabsichtigt, Sie im Stande der Schubhaft abzuschieben! Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

ANM: VP wird über den weiteren Ablauf belehrt.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich bin gesund.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Nein.

F: Sofern Sie den Auftrag bekommen, freiwillig bei der für Sie zuständigen Botschaft ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, würden Sie diesem Auftrag Folge leisten?

A: Nein.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und wurden mehrfach verurteilt.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

V: Der Schubbescheid wurde Ihnen persönlich zugestellt.

Sie fanden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Nein, ich habe keine Fragen.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung im PAZ Wien verbleiben werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

Der Rechtsvertreter sandte am 14.09.2018 um 08:21 und in der Folge um 13:57 Emails folgenden Wortlauts:

"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !

Herr XXXX teilte mir mit, dass für morgen, 14.9., seine Abschiebung nach Kabul vorgesehen ist. Ich darf darauf hinweisen, dass er am 7.8.2018 Asylantrag gestellt hat, am 28.8.2018 wurde zwar der Zurückweisungsbescheid der EAST Ost zugestellt (Vz 180746546) dieser ist aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen und wird gegen diesen heute Beschwerde erhoben.Herr römisch 40 teilte mir mit, dass für morgen, 14.9., seine Abschiebung nach Kabul vorgesehen ist. Ich darf darauf hinweisen, dass er am 7.8.2018 Asylantrag gestellt hat, am 28.8.2018 wurde zwar der Zurückweisungsbescheid der EAST Ost zugestellt (römisch fünf z 180746546) dieser ist aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen und wird gegen diesen heute Beschwerde erhoben.

(...)

Es wird daher gebeten Herrn XXXX nicht abzuschieben und auch seine Enthaftung zu verfügen.Es wird daher gebeten Herrn römisch 40 nicht abzuschieben und auch seine Enthaftung zu verfügen.

Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 !

Bei telefonischer Recherche iZm mit der Erarbeitung einer Schubhaftbeschwerde ist aufgefallen, dass die vom BFA aberkannte aufschiebende Wirkung des Asylantrages durch das BVwG mit Beschluss vom 22.8.2018, W164 2133447, als rechtswidrig festgestellt wurde. Leider wurde mir dieser Beschluss bislang nicht zugestellt, dem BFA aber schon!

Damit hätte die Schubhaft auch bereits am 22.8.2018 beendet werden müssen und ist diese daher derzeit gänzlich rechtswidrig.

Da die Anhaltung weiter anhielt, erhob der Beschwerdeführer in der Folge im Stande der Anhaltung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung und führte im Wesentlichen aus:

Ich bin afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Hazara und im Iran aufgewachsen. Ich kam am 4.10.2015 nach Österreich, stellte hier Asylantrag und wurde über diesen Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.4.2018 abgewiesen.

Aus der Schubhaft heraus stellte ich am 7.8.2018 einen Folgeasylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.8.2018 aus Gründen der entschiedenen Sache zurückgewiesen. Zuvor wurde allerdings der faktische Abschiebeschutz mit Beschluss des BVwG vom 22.8.2018, W164 2133447-2 zuerkannt (bzw. festgestellt, dass die Aberkennung rechtswidrig war).

Damit kommt mir faktischer Abschiebeschutz zu und ist aus diesem Grunde meine Abschiebung unzulässig.

Verfahrensgegenständlich wurde ich am 14.7.2018 festgenommen, allerdings erst am 16.7.2018 einvernommen und mit Bescheid vom selben Tage in noch andauernde Schubhaft genommen.

Dazu erhebe ich nunmehr Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:

1) Die Behörde vermeint ich hätte keine Angehörigen in Österreich, dies ist unrichtig, Im Asyl-Zurückweisungsbescheid stellt die Behörde richtig fest, dass ich in Österreich vier Tanten väterlicherseits und mehrere Cousins, sowie weitere Verwandte und damit Familienbezug habe. Verfahrensbehauptung ist, dass die Behörde, wenn sie über den gesamten Verfahrensakt verfügt hätte, nicht davon ausgegangen wäre, dass ich ohne Familie bin und mein Untertauchen zu befürchten ist. Ich wäre, hätte die Behörde sämtliche Aktenteile zur Verfügung gehabt, nicht in Schubhaft genommen worden. Zumindest hätte die Wohnsitznahme bei einer der Tanten und regelmäßige Meldungen bei der Polizei, d.h. ein gelinderes Mittel, angeordnet werden können (und damit auch müssen).

2) Aufgrund dessen, dass ich in Afghanistan nur mehr in einer sehr volatilen Provinz (Parwan) Tanten habe, die ich nicht kenne, weil ich bereits im Babyalter in den Iran übersiedelt bin und von ihnen nur aus Hörensagen gehört habe, hätte die Behörde die jüngere Berichtslage in Erwägung ziehen müssen. Demnach finden auch junge, arbeitsfähige Afghanen in den Städten Afghanistans ohne hilfegewährendes familiäres soziales Netz keine Arbeit und deshalb, so das BFA im Bericht der BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit): Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, www.ecoi.net) wonach, siehe Pkt 3.2. ein Arbeit finden in Kabul und damit ein Überleben ohne familiärem sozialen Netz nicht möglich ist (der Bericht verweist Rückkehrer sogar auf Bettelei) sodass Art 3 MRK meine Abschiebung nach Afghanistan jedenfalls verbietet.2) Aufgrund dessen, dass ich in Afghanistan nur mehr in einer sehr volatilen Provinz (Parwan) Tanten habe, die ich nicht kenne, weil ich bereits im Babyalter in den Iran übersiedelt bin und von ihnen nur aus Hörensagen gehört habe, hätte die Behörde die jüngere Berichtslage in Erwägung ziehen müssen. Demnach finden auch junge, arbeitsfähige Afghanen in den Städten Afghanistans ohne hilfegewährendes familiäres soziales Netz keine Arbeit und deshalb, so das BFA im Bericht der BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit): Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, www.ecoi.net) wonach, siehe Pkt 3.2. ein Arbeit finden in Kabul und damit ein Überleben ohne familiärem sozialen Netz nicht möglich ist (der Bericht verweist Rückkehrer sogar auf Bettelei) sodass Artikel 3, MRK meine Abschiebung nach Afghanistan jedenfalls verbietet.

Auch die aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.8.2018 erkennen, dass Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. (Link zu den RL: http://www.refworld.org/ country„AFG„5b8900109,0.h Seite 10) Bei rechtsrichtiger Beurteilung der Lage in Afghanistan hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass die Abschiebung nach Afghanistan nunmehr rechtswidrig ist, weshalb Schubhaft erst gar nicht verhängt hätte werden dürfen, zumindest hätte die Behörde spätestens nach Erhalt des Beschlusses des BVwG vom 22.8.2018 die Haft aufheben müssen.

Ich stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Anhaltung ab Beginn als rechtswidrig feststellen, jedenfalls aber ab dem 22.8.2018 (Beschluss des BVwG zum faktischen Abschiebeschutz) sowie feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG anzusehen ist."Ich stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Anhaltung ab Beginn als rechtswidrig feststellen, jedenfalls aber ab dem 22.8.2018 (Beschluss des BVwG zum faktischen Abschiebeschutz) sowie feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen ist."

Die Verwaltungsbehörde legte die Akten vor, gab aber keine Stellungnahme ab.

Am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde beim Stadtpolizeikommando Linz, PAZ Linz, am 04.10.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er eine andere als die im Spruch angeführte Identität an, nämlich den Namen XXXX an.Er wurde beim Stadtpolizeikommando Linz, PAZ Linz, am 04.10.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er eine andere als die im Spruch angeführte Identität an, nämlich den Namen römisch 40 an.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1089840209-151484254, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßDieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1089840209-151484254, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt; gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen; gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018, Zl. W148 2133447-1/16E, als unbegründet abgewiesen.

Am 27.06.2018 wurde er zur Festnahme ausgeschrieben, nachdem sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte. Seit 30.06.2018 war er unstet und wurde am 14.07.2018 festgenommen sowie mit dem im Spruch genannten Bescheid in Schubhaft genommen.

Am 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.08.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.08.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Aufhebung übermittelt und langte dort am 20.08.2018 ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, Zl.

W164 2133447-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid vom 14.08.2018 aufgehoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. 1089840209-180746546, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. 1089840209-180746546, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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