TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W217 2111335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41 Abs3
PG 1965 §99

Spruch

W217 2111335-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia STIEFELMEYER, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 24.06.2015, Zl. XXXX, betreffend die Feststellung ihres Ruhegenusses gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 3.182,03 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.05.2012, Zl. XXXX, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70.

Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2014 angepasst.

2. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte die BF die bescheidmäßige Zuerkennung ihres Ruhebezuges ab 01.01.2015 in der Höhe von €

3.182,03 monatlich sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2015 inklusive Sonderzahlungen.

Begründend führte sie aus, dass ihr ursprünglich ermittelter Ruhebezug € 3.079,57 betragen habe. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei die erste Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG sei ihre Pension mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 mit einer Deckelung von €

47,43 versehen worden, sodass ihr Ruhebezug mit € 3.176,278 brutto festgesetzt worden sei.

§ 41 Abs. 3 PG normiere die Anwendung der in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Vorgangsweise bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder von diesen abgeleiteten Versorgungsbezügen von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte. Diese in § 634 Abs. 12 ASVG geregelte Vorgangsweise bedeute eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG, somit im Jahr 2015 mit € 2.790,-. Im Jahr 2015 sei der Ruhebezug der BF nur bis zu diesem Betrag um 1,7 % angepasst worden, anstatt in vollem Umfang um 1,7 % angehoben zu werden. Jene Beträge, die den Deckelungs-Grenzbetrag übersteigen würden, seien nicht erhöht worden. Vielmehr sei ihr Ruhebezug um €

47,43 angehoben worden.

Da die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 3 PG hinsichtlich der Deckelung der Pensionsanpassung an das Geburtsdatum anknüpfe, liege eine Alters- sowie Entgeltdiskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor. Im vorliegenden Fall sei auch keiner der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gegeben. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 20.10.2011, C-123/10 (Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt) festgestellt, dass ebenso wie die Pension selbst auch ihre Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten, gegen das Risiko Alter schützen solle, in dem sichergestellt werde, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten.

Die Anpassungsregelung bezwecke daher die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daraus folge, dass mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreform betrieben werden könne, wie dies offensichtlich mit der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG versucht werde. In den Systemen der sozialen Sicherheit erfolge seit dem Jahr 2010 keine Deckelung mehr, was offensichtlich auf die genannte Entscheidung des EuGH zurückzuführen sei.

Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei die ungleiche Pensionsanpassung des § 41 Abs. 3 PG nicht anzuwenden. Hätte die generelle Pensionserhöhung von 1,7 % auch im Fall der BF gegriffen, hätte ihr Ruhebezug im Jahr 2015 auf € 3.182,03 angehoben werden müssen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 ab 01.01.2015 ein Ruhebezug inklusive Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 3.176,27 gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 PG 1965 künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz hätten, nur dann gelten würden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.

Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits 1. vor dem Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet würden, auf die vor dem 01. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Daher sei der Ruhebezug der BF erstmalig am 01.01.2014 anzupassen gewesen.

Nach § 41 Abs. 3 PG 1965 sei die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte.

§ 41 Abs. 3 PG 1965 sei anzuwenden, da bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108 h Abs. 1 ASVG gelte.

Da die BF vor dem 01.01.1955 geboren sei, sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden habe, ihr Ruhebezug ab 01.01.2012 angefallen und daher erstmalig ab 01.01.2014 angepasst worden sei, sei für die Pensionserhöhung ihres Bezuges zum 01.01.2015 die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden. Der Modus dieser Anpassung laute, dass

1. Pensionen, die 60 % der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten würden, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht würden sowie 2., dass die übrigen Pensionen um einen Fixbetrag zu erhöhen seien, der sich aus der Multiplikation von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe. In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 von € 4.650,-

heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor seien daher Pensionen bis einschließlich € 2.790,- anzupassen (Z1), die übrigen Pensionen seien um den Fixbetrag von € 47,43 zu erhöhen.

Der Ruhebezug der BF von monatlich brutto € 3.128,84 habe im Jahr 2014 den Betrag von € 2.790,- überstiegen, sodass die Erhöhung ihres Ruhegenusses mit dem Fixbetrag von € 47,43 ab 01.01.2015 vorzunehmen gewesen sei. Somit betrage ihr Ruhebezug ab Jänner 2015 brutto €

3.176,27.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. So sei der Gesetzgeber lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Der VfGH habe die Behandlung von Beschwerden gegen die Pensionsanpassung nach § 41 PG 1965, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht würden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Der Vorwurf der Altersdiskriminierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 im Vergleich zu ab 01.01.1955 geborenen Beamten treffe bereits mangels Vergleichbarkeit nicht zu.

Nach Abschnitt XIII des PG 1965 erfolge die Bemessung der Ansprüche der ab 01.01.1955 geborenen Beamten des Bundes im Ruhestand nach dem System der Parallelrechnung unter teilweise entsprechender Anwendung des APG.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 16.07.2015, eingelangt am 21.07.2015, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die BF brachte diesbezüglich vor, dass die im österreichischen Recht vorgesehene Deckelung der Pensionsanpassung unionsrechtswidrig sei, sodass die belangte Behörde diese Bestimmung unangewendet hätte lassen müssen. Da eine bestimmte Altersgruppe, welcher die BF angehöre, bei der Pensionsanpassung benachteiligt sei, liege ein Fall der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung vor. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür sei nicht gegeben. Außerdem liege ein Fall der Entgeltdiskriminierung vor, wenn der Ruhebezug eines Beamten gemindert werde. So erbringe ein Beamter seine Arbeitsleistung in der Zeit des Aktivstandes, der Dienstgeber hingegen erbringe seine Leistung in der Form der Aktivbezüge zuzüglich des Ruhebezuges.

Die BF führte aus, dass die Beträge der Höhe nach insoweit unbestritten seien, als es die Berechnung nach der österreichischen Gesetzesregelung betreffe.

Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 20.05.2015 Folge gegeben werde. Im Sinne dieses Antrages solle ihr monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto € 3.182,03 festgesetzt werden.

5. Am 17.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, § 41 Abs. 3 PG 1965 entspreche nicht der RL 2000/78/EG, da die Ziele, die unter Art. 6 Abs. 1 der RL fallen, auch budgetäre Überlegungen des Staates beinhalten würden, diese aber nicht das ausschließliche Interesse darstellen dürften. Im konkreten Fall sei jedoch das einzige Interesse des Staates budgetärer Natur und stelle daher keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der RL dar. Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass Ziel des Gesetzes u.a. ein sozialer Ausgleich gewesen sei, mit dem niedrigere Pensionen ausgeglichen werden sollten. Zumal die Anhebung mit 1,7% relativ hoch gewesen sei, seien budgetäre Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, W217 2111335-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges der BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit a der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten.

Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch § 41 Abs. 3 PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.

Damit entspreche § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung § 41 Abs. 3 leg. cit. als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne.

Die Situation der Regelung von § 41 Abs. 3 PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe.

Mit dem Einwand der BF, die in § 41 Abs. 3 PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner - wie der EuGH in seinem Urteil Unland vom 09.09.2015, C-20/13 hingewiesen habe - auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen würden.

Im Ergebnis gehe daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Art 6 der RL 2000/78/EG entspreche.

7. Mit Schreiben vom 28.09.2016 erhob die BF ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sie führte hierbei im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Argument auseinandergesetzt habe, dass der Ruhebezug von Beamten ein Teil des Entgelts sei, welches die Gegenleistung für die während der Aktivzeit erbrachte Leistung darstelle. Die versprochene Gegenleistung zu kürzen, nachdem die Leistung erbracht worden sei, stelle einen Vertrauensbruch dar. Auch die Argumentation hinsichtlich der Generationengerechtigkeit sei nicht tragfähig, weil es an der notwenigen Gesamtbetrachtung fehle. Denn wer vor dem 01.01.1955 geboren worden sei, habe sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis typischerweise deutlich vor 1975 begonnen und damit in einer Phase, in der Beamtenbezüge erst nach und nach angehoben worden seien.

Wenn es daher um Solidarität zwischen den Generationen gehe, so müsse auch berücksichtigt werden, dass es um Beamtengenerationen gehe, die in den Anfangsphasen ihres Dienstverhältnisses eine in Relation zu ihrer vollen Arbeitsleistung relativ geringe Entlohnung erhalten hätten. Die Solidarität sei von dieser Beamtengeneration unter anderem durch besondere Pensionsbeiträge zu bekunden gewesen. Die Rechtfertigung sei daher nicht nachvollziehbar. Richtigerweise hätte die Ruhegenussfestsetzung unter Nichtanwendung der Deckelungsregelung vorgenommen werden müssen. Die stattdessen getroffene Entscheidung auf Basis der Deckelungsregelung sei inhaltlich rechtswidrig.

8. Mit Schreiben vom 31.10.2016 brachte die BVA eine Revisionsbeantwortung ein und führte im Wesentlichen aus, dass auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf den im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt gestützt.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0027-4, wurde das unter Punkt I.6. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, W217 2112335-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu Folgendes aus:

"Die Revision erweist sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - als zulässig, weil zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL der Anwendung der Sonderanpassungsbestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene und am 1. Jänner 2006 im Dienststand befindlich gewesene Beamte entgegensteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

Die Revision erweist sich auch als berechtigt:

Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (vgl. zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-529/13, Felber, Rz 24).

Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Art. 2 und 6 RL zu messen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in § 41 Abs. 3 PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Art. 6 RL gerechtfertigt ist.

In diesem Zusammenhang vertrat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - die Auffassung, die hier vorliegende Schlechterstellung von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gegenüber jüngeren Beamten in Ansehung der Pensionsanpassung sei gerechtfertigt, weil auch diese (älteren) Beamten einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen (durch eine geringere Anpassung in den ersten drei Jahren des Pensionsbezuges) leisten sollen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht offenkundig davon aus, dass die zu einem solchen Beitrag nicht herangezogenen jüngeren Beamten ihren Beitrag zu diesem Ziel dadurch zu leisten haben, dass für sie die (ungünstigere) Bemessung der Ruhebezüge im Wege der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 1 bis 5 PG 1965 zur Anwendung gelangt.

Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass die in der vorzitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Parallelrechnung nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen (jüngeren) Beamten gilt. Aus dem Grunde des § 99 Abs. 6 PG 1965 ist nämlich eine Parallelrechnung nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965 mit Ausnahme des Abschnittes XIII zu bemessen.

Daraus folgt, dass nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie die Revisionswerberin. Dennoch kommt für diese Beamte - weil sie nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung, sodass der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 RL für eine Ungleichbehandlung der Revisionswerberin im Vergleich zu dieser Gruppe jüngerer Beamter nicht zum Tragen kommt.

Jedenfalls in Ermangelung anderer vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter bzw. ins Treffen geführter Rechtfertigungsgründe stünde aber der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen, weil dadurch die Altersgruppe der Revisionswerberin gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet, diskriminiert wäre. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlangt nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.

Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und trat am XXXX in den österreichischen Bundesdienst ein. Sie hat sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden.

Mit Ablauf des XXXX trat die BF gemäß § 13 BDG in den Ruhestand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2012, Zl. XXXX, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70 gebühre.

Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2014 angepasst.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der BF und der BVA. Die Ausführungen der BF und der BVA unterschieden sich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, lauten auszugsweise:

"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt. [...]"

"ABSCHNITT XIII

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

Parallelrechnung

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen."

§ 99 Abs. 6 PG 1965 wurde durch BGBl. I Nr. 65/2015 aufgehoben.

3.3. Die einschlägigen Bestimmungen aus dem ASVG lauten auszugsweise:

"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften. [...]"

"§ 634.

[...]

(12) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht."

3.4. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Der Begriff Diskriminierung

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde

[... ]"

"Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. [...]"

"Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. [...]"

3.5. Im vorliegenden Fall berief sich die BF im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 PG 1965 altersdiskriminierend sei, weil sie als vor 1955 Geborene bei der Pensionsanpassung einen niedrigeren Ruhebezug erhalte, als Beamte, die nach 1955 geboren wurden.

Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 sieht vor, dass die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden ist, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert wurde (vgl. EuGH 19.01.2010, C-555/07, Rz. 21).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich sowohl aus dem Titel, den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem den Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (EuGH 14.03.2018, C 482/16, Rz. 20-22 mwN).

Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz" im Sinne dieser Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geben darf, zu denen das Alter gehört.

Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt nach Art. 2 Abs. 2 lit a RL 2000/78/EG vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 lit b dieser Richtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c RL 2000/78/EG gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Die nach dem PG 1965 den Bundesbeamten zustehende Pension ist hierbei einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit c RL 2000/78/EG gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027 mwN).

3.7. Der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL 2000/78/EG steht im vorliegenden Fall einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen:

Nach dem von der Judikatur des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (VfGH 07.06.2013, B19/2013; EuGH 9.3.1978, Rs. C-106/77, Rz 21).

Durch die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 wird die Altersgruppe der BF gegenüber Beamten, welche nach dem 31.12.1954 geboren wurden und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 angewendet wurde, diskriminiert. Die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten erlang(t)en nämlich nicht nur einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die vor dem 01.01.1955 Geborenen - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes (VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027).

Im Ergebnis bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes (Art 2 der RL), dass § 41 Abs. 3 PG 1965 insoweit verdrängt wird, als diese Bestimmung die BF gegenüber anderen Beamten, welche nach 31.12.1954 geboren wurden und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet bzw. fand, diskriminiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0028-4 und Ro 2016/12/0027-4); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anpassung, Beamter, Diskriminierung, Pension, Ungleichbehandlung,
Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2111335.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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