Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2111335-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia STIEFELMEYER, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 24.06.2015, Zl. XXXX, betreffend die Feststellung ihres Ruhegenusses gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia STIEFELMEYER, als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung ihres Ruhegenusses gemäß Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:
Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 3.182,03 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.Es wird festgestellt, dass römisch 40 vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 3.182,03 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.05.2012, Zl. XXXX, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ab 01.01.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.483,87 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 595,70.
Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2014 angepasst.
2. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte die BF die bescheidmäßige Zuerkennung ihres Ruhebezuges ab 01.01.2015 in der Höhe von €
3.182,03 monatlich sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2015 inklusive Sonderzahlungen.
Begründend führte sie aus, dass ihr ursprünglich ermittelter Ruhebezug € 3.079,57 betragen habe. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei die erste Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG sei ihre Pension mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 mit einer Deckelung von €Begründend führte sie aus, dass ihr ursprünglich ermittelter Ruhebezug € 3.079,57 betragen habe. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei die erste Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG sei ihre Pension mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 mit einer Deckelung von €
47,43 versehen worden, sodass ihr Ruhebezug mit € 3.176,278 brutto festgesetzt worden sei.
§ 41 Abs. 3 PG normiere die Anwendung der in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Vorgangsweise bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder von diesen abgeleiteten Versorgungsbezügen von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte. Diese in § 634 Abs. 12 ASVG geregelte Vorgangsweise bedeute eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG, somit im Jahr 2015 mit € 2.790,-. Im Jahr 2015 sei der Ruhebezug der BF nur bis zu diesem Betrag um 1,7 % angepasst worden, anstatt in vollem Umfang um 1,7 % angehoben zu werden. Jene Beträge, die den Deckelungs-Grenzbetrag übersteigen würden, seien nicht erhöht worden. Vielmehr sei ihr Ruhebezug um €Paragraph 41, Absatz 3, PG normiere die Anwendung der in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegten Vorgangsweise bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder von diesen abgeleiteten Versorgungsbezügen von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108, h Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gelte. Diese in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG geregelte Vorgangsweise bedeute eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG, somit im Jahr 2015 mit € 2.790,-. Im Jahr 2015 sei der Ruhebezug der BF nur bis zu diesem Betrag um 1,7 % angepasst worden, anstatt in vollem Umfang um 1,7 % angehoben zu werden. Jene Beträge, die den Deckelungs-Grenzbetrag übersteigen würden, seien nicht erhöht worden. Vielmehr sei ihr Ruhebezug um €
47,43 angehoben worden.
Da die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 3 PG hinsichtlich der Deckelung der Pensionsanpassung an das Geburtsdatum anknüpfe, liege eine Alters- sowie Entgeltdiskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor. Im vorliegenden Fall sei auch keiner der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gegeben. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 20.10.2011, C-123/10 (Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt) festgestellt, dass ebenso wie die Pension selbst auch ihre Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten, gegen das Risiko Alter schützen solle, in dem sichergestellt werde, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten.Da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG hinsichtlich der Deckelung der Pensionsanpassung an das Geburtsdatum anknüpfe, liege eine Alters- sowie Entgeltdiskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor. Im vorliegenden Fall sei auch keiner der Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG gegeben. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 20.10.2011, C-123/10 (Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt) festgestellt, dass ebenso wie die Pension selbst auch ihre Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten, gegen das Risiko Alter schützen solle, in dem sichergestellt werde, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten.
Die Anpassungsregelung bezwecke daher die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daraus folge, dass mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreform betrieben werden könne, wie dies offensichtlich mit der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG versucht werde. In den Systemen der sozialen Sicherheit erfolge seit dem Jahr 2010 keine Deckelung mehr, was offensichtlich auf die genannte Entscheidung des EuGH zurückzuführen sei.Die Anpassungsregelung bezwecke daher die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daraus folge, dass mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreform betrieben werden könne, wie dies offensichtlich mit der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG versucht werde. In den Systemen der sozialen Sicherheit erfolge seit dem Jahr 2010 keine Deckelung mehr, was offensichtlich auf die genannte Entscheidung des EuGH zurückzuführen sei.
Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei die ungleiche Pensionsanpassung des § 41 Abs. 3 PG nicht anzuwenden. Hätte die generelle Pensionserhöhung von 1,7 % auch im Fall der BF gegriffen, hätte ihr Ruhebezug im Jahr 2015 auf € 3.182,03 angehoben werden müssen.Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sei die ungleiche Pensionsanpassung des Paragraph 41, Absatz 3, PG nicht anzuwenden. Hätte die generelle Pensionserhöhung von 1,7 % auch im Fall der BF gegriffen, hätte ihr Ruhebezug im Jahr 2015 auf € 3.182,03 angehoben werden müssen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 ab 01.01.2015 ein Ruhebezug inklusive Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 3.176,27 gebühre.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG 1965 ab 01.01.2015 ein Ruhebezug inklusive Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 3.176,27 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 PG 1965 künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz hätten, nur dann gelten würden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz hätten, nur dann gelten würden, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei.
Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits 1. vor dem Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet würden, auf die vor dem 01. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Daher sei der Ruhebezug der BF erstmalig am 01.01.2014 anzupassen gewesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits 1. vor dem Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet würden, auf die vor dem 01. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Daher sei der Ruhebezug der BF erstmalig am 01.01.2014 anzupassen gewesen.
Nach § 41 Abs. 3 PG 1965 sei die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108 h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gelte.Nach Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 sei die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108, h Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gelte.
§ 41 Abs. 3 PG 1965 sei anzuwenden, da bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108 h Abs. 1 ASVG gelte.Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 sei anzuwenden, da bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu Paragraph 108, h Absatz eins, ASVG gelte.
Da die BF vor dem 01.01.1955 geboren sei, sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden habe, ihr Ruhebezug ab 01.01.2012 angefallen und daher erstmalig ab 01.01.2014 angepasst worden sei, sei für die Pensionserhöhung ihres Bezuges zum 01.01.2015 die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden. Der Modus dieser Anpassung laute, dassDa die BF vor dem 01.01.1955 geboren sei, sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden habe, ihr Ruhebezug ab 01.01.2012 angefallen und daher erstmalig ab 01.01.2014 angepasst worden sei, sei für die Pensionserhöhung ihres Bezuges zum 01.01.2015 die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 anzuwenden. Der Modus dieser Anpassung laute, dass
1. Pensionen, die 60 % der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten würden, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht würden sowie 2., dass die übrigen Pensionen um einen Fixbetrag zu erhöhen seien, der sich aus der Multiplikation von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe. In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 von € 4.650,-1. Pensionen, die 60 % der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten würden, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht würden sowie 2., dass die übrigen Pensionen um einen Fixbetrag zu erhöhen seien, der sich aus der Multiplikation von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe. In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 von € 4.650,-
heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor seien daher Pensionen bis einschließlich € 2.790,- anzupassen (Z1), die übrigen Pensionen seien um den Fixbetrag von € 47,43 zu erhöhen.
Der Ruhebezug der BF von monatlich brutto € 3.128,84 habe im Jahr 2014 den Betrag von € 2.790,- überstiegen, sodass die Erhöhung ihres Ruhegenusses mit dem Fixbetrag von € 47,43 ab 01.01.2015 vorzunehmen gewesen sei. Somit betrage ihr Ruhebezug ab Jänner 2015 brutto €
3.176,27.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. So sei der Gesetzgeber lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Der VfGH habe die Behandlung von Beschwerden gegen die Pensionsanpassung nach § 41 PG 1965, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht würden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. So sei der Gesetzgeber lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Der VfGH habe die Behandlung von Beschwerden gegen die Pensionsanpassung nach Paragraph 41, PG 1965, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht würden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Der Vorwurf der Altersdiskriminierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 im Vergleich zu ab 01.01.1955 geborenen Beamten treffe bereits mangels Vergleichbarkeit nicht zu.Der Vorwurf der Altersdiskriminierung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 im Vergleich zu ab 01.01.1955 geborenen Beamten treffe bereits mangels Vergleichbarkeit nicht zu.
Nach Abschnitt XIII des PG 1965 erfolge die Bemessung der Ansprüche der ab 01.01.1955 geborenen Beamten des Bundes im Ruhestand nach dem System der Parallelrechnung unter teilweise entsprechender Anwendung des APG.Nach Abschnitt römisch dreizehn des PG 1965 erfolge die Bemessung der Ansprüche der ab 01.01.1955 geborenen Beamten des Bundes im Ruhestand nach dem System der Parallelrechnung unter teilweise entsprechender Anwendung des APG.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 16.07.2015, eingelangt am 21.07.2015, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die BF brachte diesbezüglich vor, dass die im österreichischen Recht vorgesehene Deckelung der Pensionsanpassung unionsrechtswidrig sei, sodass die belangte Behörde diese Bestimmung unangewendet hätte lassen müssen. Da eine bestimmte Altersgruppe, welcher die BF angehöre, bei der Pensionsanpassung benachteiligt sei, liege ein Fall der unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung vor. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür sei nicht gegeben. Außerdem liege ein Fall der Entgeltdiskriminierung vor, wenn der Ruhebezug eines Beamten gemindert werde. So erbringe ein Beamter seine Arbeitsleistung in der Zeit des Aktivstandes, der Dienstgeber hingegen erbringe seine Leistung in der Form der Aktivbezüge zuzüglich des Ruhebezuges.
Die BF führte aus, dass die Beträge der Höhe nach insoweit unbestritten seien, als es die Berechnung nach der österreichischen Gesetzesregelung betreffe.
Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 20.05.2015 Folge gegeben werde. Im Sinne dieses Antrages solle ihr monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto € 3.182,03 festgesetzt werden.
5. Am 17.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, § 41 Abs. 3 PG 1965 entspreche nicht der RL 2000/78/EG, da die Ziele, die unter Art. 6 Abs. 1 der RL fallen, auch budgetäre Überlegungen des Staates beinhalten würden, diese aber nicht das ausschließliche Interesse darstellen dürften. Im konkreten Fall sei jedoch das einzige Interesse des Staates budgetärer Natur und stelle daher keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der RL dar. Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass Ziel des Gesetzes u.a. ein sozialer Ausgleich gewesen sei, mit dem niedrigere Pensionen ausgeglichen werden sollten. Zumal die Anhebung mit 1,7% relativ hoch gewesen sei, seien budgetäre Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.5. Am 17.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF aus, Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 entspreche nicht der RL 2000/78/EG, da die Ziele, die unter Artikel 6, Absatz eins, der RL fallen, auch budgetäre Überlegungen des Staates beinhalten würden, diese aber nicht das ausschließliche Interesse darstellen dürften. Im konkreten Fall sei jedoch das einzige Interesse des Staates budgetärer Natur und stelle daher keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der RL dar. Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass Ziel des Gesetzes u.a. ein sozialer Ausgleich gewesen sei, mit dem niedrigere Pensionen ausgeglichen werden sollten. Zumal die Anhebung mit 1,7% relativ hoch gewesen sei, seien budgetäre Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, W217 2111335-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges der BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit a der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges der BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten.
Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch § 41 Abs. 3 PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.
Damit entspreche § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung § 41 Abs. 3 leg. cit. als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne.Damit entspreche Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 den Anforderungen, die Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne.
Die Situation der Regelung von § 41 Abs. 3 PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe.Die Situation der Regelung von Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe.
Mit dem Einwand der BF, die in § 41 Abs. 3 PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner - wie der EuGH in seinem Urteil Unland vom 09.09.2015, C-20/13 hingewiesen habe - auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen würden.Mit dem Einwand der BF, die in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis Litera c, der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner - wie der EuGH in seinem Urteil Unland vom 09.09.2015, C-20/13 hingewiesen habe - auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen würden.
Im Ergebnis gehe daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Art 6 der RL 2000/78/EG entspreche.Im Ergebnis gehe daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Artikel 6, der RL 2000/78/EG entspreche.
7. Mit Schreiben vom 28.09.2016 erhob die BF ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sie führte hierbei im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Argument auseinandergesetzt habe, dass der Ruhebezug von Beamten ein Teil des Entgelts sei, welches die Gegenleistung für die während der Aktivzeit erbrachte Leistung darstelle. Die versprochene Gegenleistung zu kürzen, nachdem die Leistung erbracht worden sei, stelle einen Vertrauensbruch dar. Auch die Argumentation hinsichtlich der Generationengerechtigkeit sei nicht tragfähig, weil es an der notwenigen Gesamtbetrachtung fehle. Denn wer vor dem 01.01.1955 geboren worden sei, habe sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis typischerweise deutlich vor 1975 begonnen und damit in einer Phase, in der Beamtenbezüge erst nach und nach angehoben worden seien.
Wenn es daher um Solidarität zwischen den Generationen gehe, so müsse auch berücksichtigt werden, dass es um Beamtengenerationen gehe, die in den Anfangsphasen ihres Dienstverhältnisses eine in Relation zu ihrer vollen Arbeitsleistung relativ geringe Entlohnung erhalten hätten. Die Solidarität sei von dieser Beamtengeneration unter anderem durch besondere Pensionsbeiträge zu bekunden gewesen. Die Rechtfertigung sei daher nicht nachvollziehbar. Richtigerweise hätte die Ruhegenussfestsetzung unter Nichtanwendung der Deckelungsregelung vorgenommen werden müssen. Die stattdessen getroffene Entscheidung auf Basis der Deckelungsregelung sei inhaltlich rechtswidrig.
8. Mit Schreiben vom 31.10.2016 brachte die BVA eine Revisionsbeantwortung ein und führte im Wesentlichen aus, dass auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf den im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt gestützt.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0027-4, wurde das unter Punkt I.6. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, W217 2112335-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0027-4, wurde das unter Punkt römisch eins.6. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016, W217 2112335-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu Folgendes aus:
"Die Revision erweist sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - als zulässig, weil zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL der Anwendung der Sonderanpassungsbestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene und am 1. Jänner 2006 im Dienststand befindlich gewesene Beamte entgegensteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert."Die Revision erweist sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - als zulässig, weil zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsvorrang des Artikel 2, RL der Anwendung der Sonderanpassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene und am 1. Jänner 2006 im Dienststand befindlich gewesene Beamte entgegensteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.
Die Revision erweist sich auch als berechtigt:
Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (vgl. zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-529/13, Felber, Rz 24).Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera c, RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 99, Absatz 5, PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt vergleiche zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-529/13, Felber, Rz 24).
Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Art. 2 und 6 RL zu messen.Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Artikel 2 und 6 RL zu messen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in § 41 Abs. 3 PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Art. 6 RL gerechtfertigt ist.Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Artike