TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W189 2120790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2120785-1/9E

W189 2120790-1/10E

W189 2120789-1/10E

W189 2120786-1/8E

W189 2120787-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, Zlen. 1.) 1075271903-150746064, 2.) 1075272007-150746099, 3.) 1075272105-150746137, 4.) 1075272301-150746161 und 5.) 1075272203-150746145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, Zlen. 1.) 1075271903-150746064, 2.) 1075272007-150746099, 3.) 1075272105-150746137, 4.) 1075272301-150746161 und 5.) 1075272203-150746145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3, BF4 und BF5). Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

1. Die BF reisten gemeinsam am 26.06.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2015 erklärte BF1, Staatsangehöriger der Ukraine, gebürtiger Armenier und verheiratet zu sein. Er spreche die Sprachen Armenisch, Russisch und Ukrainisch, bekenne sich zum orthodoxen Glauben und habe von 1981 bis 1991 die Grundschule, sowie von 1991 bis 1993 eine Berufsschule für Elektrotechnik besucht. Er habe zuletzt als Security gearbeitet. Zum Fluchtgrund gab BF1 zu Protokoll, dass er und BF2 am Abend vom 06.06.2015 in ihrem Geschäftslokal von fünf Männern aufgesucht und bedroht worden seien. Drei von ihnen seien draußen in Zivilkleidung gestanden und zwei seien uniformiert im Geschäft gewesen. Sie hätten zu ihnen gesagt, dass sie das Land verlassen müssen, weil BF1 aus Armenien sei. Am 09.06.2015 hätten sie im Stiegenhaus auf BF1 gewartet, ihn zusammengeschlagen und ihm nochmals gesagt, dass er das Land verlassen solle. In der Nacht vom 12.06.2015 sei schließlich sein Auto in Brand gesetzt worden und hätten sich die BF daraufhin dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, Staatsangehörige der Ukraine und verheiratet zu sein. Sie bekenne sich zum orthodoxen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und spreche die Sprachen Ukrainisch sowie Russisch. BF2 habe von 1989 bis 1999 die Grundschule und von 1999 bis 2003 die Universität besucht. Zuletzt habe sie selbstständig ein Geschäft betrieben. Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte BF2 den Vorfall im Geschäftslokal, sowie die Brandstiftung und gab weiters zu Protokoll, dass BF4 und BF5 dieselben Fluchtgründe hätten, wie sie selbst.

In seiner Erstbefragung gab BF3 zu Protokoll, Ukrainer und orthodoxen Glaubens zu sein. Er habe im Herkunftsstaat von 2008 bis 2015 die Schule besucht und beherrsche die Sprachen Armenisch, Ukrainisch und Russisch. Nach seinen Fluchtgründen befragt verwies BF3 auf jene von BF1 und BF2.

3. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden BF1, BF2 und BF3 am 07.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

BF1 gab dabei an, dass er seit dem Jahr 2000 mit BF2 standesamtlich verheiratet sei und sie drei gemeinsame Kinder, BF3, BF4 und BF5, hätten. Er sei gesund und nehme bei Bedarf Medikamente gegen hohem Blutdruck. BF1 sei in Armenien geboren worden, wo er die Schule besucht habe und sei sodann in ein Waisenhaus in die Ukraine gezogen, als seine Eltern bei einem Erdbeben ums Leben gekommen seien. Dort habe er die Mittelschule absolviert, eine Fachschule für Radioelektronik besucht und den Militärdienst abgeleistet. Er sei christlichen Glaubens. Die BF hätten bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt und hätten ein Geschäft für Kinderbekleidung betrieben; sowohl die Wohnung, als auch das Geschäft gebe es noch, die BF hätten diese zugesperrt zurückgelassen. Das Geschäft hätten sie im Jahr 2000 gekauft, jedoch wisse BF1 nicht genau, wo es sich genau befunden habe. BF1 habe auch als Elektriker und Security gearbeitet - den BF sei es wirtschaftlich gut gegangen. BF3, BF4 und BF5 hätten im Herkunftsstaat in die Schule besucht. BF1 habe keine Angehörigen im Heimatland und würde nur BF2 mit ihrer Mutter in Kontakt stehen. BF1 habe keine Probleme aufgrund von Strafrechtsdelikten gehabt und gebe es auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Zu den Fluchtgründen brachte BF1 vor, dass er am 06.06.2015 am Abend zu seiner Frau ins Geschäft gegangen sei, als zwei uniformierte Personen gekommen seien und den BF1 beschimpft hätten, weil er Armenier sei, da diese die Russen unterstützen würden. Sie seien vom rechten Sektor gewesen, weil sie Aufkleber auf dem Oberarm gehabt hätten. Dann hätten sie ihn herausgeholt, ihn weiter beschimpft, unter Druck gesetzt und schließlich von ihm verlangt, die Ukraine zu verlassen; andernfalls würde es seiner Familie schlecht gehen. Drei weitere Personen, die nicht mit reingekommen seien, hätten draußen in einem zweiten Auto gewartet. Aufgefordert, die Fluchtgründe konkret zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn "unter Druck" gesetzt und ihm verboten hätten, zur Polizei zu gehen. Die BF seien zur Polizei gegangen und sei die Anzeige entgegengenommen worden, jedoch habe er keine diesbezügliche Bestätigung erhalten. Zwei Tage später hätten sie BF1 neben dem Lift in seinem Wohnhaus erwartet, als er beim Rückweg vom Lebensmitteleinkauf gewesen sei. Er sei am Kopf und Nacken geschlagen worden und hätten sie ihn getreten, als er am Boden gelegen sei. Sie hätten ihn davor gewarnt, zur Polizei zu gehen und sei dies die letzte Warnung gewesen. BF1 habe geblutet und sei ihm niemand zur Hilfe gekommen. Befragt erläuterte er, dass es sich dabei um zwei Personen gehandelt habe, die wahrscheinlich schwarze Masken getragen hätten. Er sei dann nachhause gegangen und hätten er und BF2 die Polizei angerufen, welche aber gesagt habe, dass sie beschäftigt sei und auch keinen Treibstoff habe. Er sei auch nicht ins Krankenhaus gegangen, weil er Angst gehabt habe, nachdem die Polizei nicht gekommen sei. Danach seien nachts immer wieder Personen gekommen und hätten an der Tür geklopft sowie geschrien, dass die BF das Land verlassen müssen. Nach drei bis vier Mal sei schließlich das Auto der BF in Brand gesetzt worden und hätten sie die Feuerwehr rufen müssen. Ein namentlich genannter Nachbar hätte den Brand gemeldet. Einen Bericht habe BF1 jedoch nicht erhalten und habe die Polizei auch in diesem Fall nichts unternommen. Befragt gab BF1 zu Protokoll, dass das Auto nicht versichert gewesen sei und könne er keinerlei Beweismittel über den Vorfall vorlegen. Weiters führte BF1 auf Nachfrage an, dass sie das Geschäft am 06.06.2015 zugesperrt und die Ware rausgebracht hätten. Aufgefordert, nochmals alle Ereignisse anzuführen gab BF1 den Vorfall im Geschäft, jenen im Stiegenhaus sowie den Brand an. Danach hätten ihre Verfolger auf die Türe getreten und seien die BF schließlich geflüchtet. Für den Fall einer Rückkehr fürchte BF1, dass man sie töten würde. Es sei keine Option gewesen, sich woanders in der Ukraine niederzulassen, weil die Nationalisten überall im Land seien.BF1 gab dabei an, dass er seit dem Jahr 2000 mit BF2 standesamtlich verheiratet sei und sie drei gemeinsame Kinder, BF3, BF4 und BF5, hätten. Er sei gesund und nehme bei Bedarf Medikamente gegen hohem Blutdruck. BF1 sei in Armenien geboren worden, wo er die Schule besucht habe und sei sodann in ein Waisenhaus in die Ukraine gezogen, als seine Eltern bei einem Erdbeben ums Leben gekommen seien. Dort habe er die Mittelschule absolviert, eine Fachschule für Radioelektronik besucht und den Militärdienst abgeleistet. Er sei christlichen Glaubens. Die BF hätten bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt und hätten ein Geschäft für Kinderbekleidung betrieben; sowohl die Wohnung, als auch das Geschäft gebe es noch, die BF hätten diese zugesperrt zurückgelassen. Das Geschäft hätten sie im Jahr 2000 gekauft, jedoch wisse BF1 nicht genau, wo es sich genau befunden habe. BF1 habe auch als Elektriker und Security gearbeitet - den BF sei es wirtschaftlich gut gegangen. BF3, BF4 und BF5 hätten im Herkunftsstaat in die Schule besucht. BF1 habe keine Angehörigen im Heimatland und würde nur BF2 mit ihrer Mutter in Kontakt stehen. BF1 habe keine Probleme aufgrund von Strafrechtsdelikten gehabt und gebe es auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Zu den Fluchtgründen brachte BF1 vor, dass er am 06.06.2015 am Abend zu seiner Frau ins Geschäft gegangen sei, als zwei uniformierte Personen gekommen seien und den BF1 beschimpft hätten, weil er Armenier sei, da diese die Russen unterstützen würden. Sie seien vom rechten Sektor gewesen, weil sie Aufkleber auf dem Oberarm gehabt hätten. Dann hätten sie ihn herausgeholt, ihn weiter beschimpft, unter Druck gesetzt und schließlich von ihm verlangt, die Ukraine zu verlassen; andernfalls würde es seiner Familie schlecht gehen. Drei weitere Personen, die nicht mit reingekommen seien, hätten draußen in einem zweiten Auto gewartet. Aufgefordert, die Fluchtgründe konkret zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn "unter Druck" gesetzt und ihm verboten hätten, zur Polizei zu gehen. Die BF seien zur Polizei gegangen und sei die Anzeige entgegengenommen worden, jedoch habe er keine diesbezügliche Bestätigung erhalten. Zwei Tage später hätten sie BF1 neben dem Lift in seinem Wohnhaus erwartet, als er beim Rückweg vom Lebensmitteleinkauf gewesen sei. Er sei am Kopf und Nacken geschlagen worden und hätten sie ihn getreten, als er am Boden gelegen sei. Sie hätten ihn davor gewarnt, zur Polizei zu gehen und sei dies die letzte Warnung gewesen. BF1 habe geblutet und sei ihm niemand zur Hilfe gekommen. Befragt erläuterte er, dass es sich dabei um zwei Personen gehandelt habe, die wahrscheinlich schwarze Masken getragen hätten. Er sei dann nachhause gegangen und hätten er und BF2 die Polizei angerufen, welche aber gesagt habe, dass sie beschäftigt sei und auch keinen Treibstoff habe. Er sei auch nicht ins Krankenhaus gegangen, weil er Angst gehabt habe, nachdem die Polizei nicht gekommen sei. Danach seien nachts immer wieder Personen gekommen und hätten an der Tür geklopft sowie geschrien, dass die BF das Land verlassen müssen. Nach drei bis vier Mal sei schließlich das Auto der BF in Brand gesetzt worden und hätten sie die Feuerwehr rufen müssen. Ein namentlich genannter Nachbar hätte den Brand gemeldet. Einen Bericht habe BF1 jedoch nicht erhalten und habe die Polizei auch in diesem Fall nichts unternommen. Befragt gab BF1 zu Protokoll, dass das Auto nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten