TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W103 2017377-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2017374-3/2E

W103 2017382-3/2E

W103 2017377-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX sowie den Verein2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 sowie den Verein

XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 01.09.2018, Zln.römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 01.09.2018, Zln.

1.) 831716300-171315287, 2.) 831716409-171315265 und 3.) 831716605-171315180, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin zu W111 2017379-3 sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 21.11.2013 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe vier Schlaganfälle und zwei Herzinfarkte gehabt und ein schlechtes Gedächtnis. Er verwies auf seine mit ihm in Österreich ebenfalls um Asyl ansuchenden Familienangehörigen, nämlich seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder (Sohn und Tochter), sowie auf seinen Sohn in Dänemark. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er mit seiner Familie ständig vom Militär und von Beamten bedroht worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass sein Sohn ihrem Verwandten - einem Freiheitskämpfer - geholfen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 21.11.2013 an, sie könne der Einvernahme folgen, leide jedoch an psychischen Problemen und sei sehr gestresst. Sie und ihre Familie seien im Herkunftsstaat von den Behörden verfolgt worden, weil ihr Sohn einen Verwandten unterstützt habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Erstbefragung wurde dann aufgrund gesundheitlicher Probleme der Zweitbeschwerdeführerin abgebrochen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in ihrem Herkunftsstaat noch zwei Brüder und sieben Schwestern zu haben. Eine Schwägerin lebe in Österreich, diese sei verheiratet und österreichische Staatsbürgerin. Ihr Heimatland habe sie wegen Problemen in Zusammenhang mit dem Sohn des Cousins ihres Mannes verlassen. Dieser habe sich vor einigen Jahren in Tschetschenien den Widerstandskämpfern angeschlossen und vor ca. 2 Jahren ihren Sohn telefonisch ersucht, warme Sachen und SIM-Karten zu besorgen. Ihr Sohn sei dann noch zweimal von ihm gebeten worden, Sachen zu besorgen, bis ihr Sohn am Telefon erklärt habe, Probleme mit den Behörden aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern vermeiden zu wollen. Zu dieser Zeit hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Mann vom Kontakt ihres Sohnes zu den Widerstandskämpfern nicht Bescheid gewusst. Aus Angst um ihren Sohn hätte die Zweitbeschwerdeführerin ihm nach Erhalt der Ladung nicht erlaubt, zum Einvernahmetermin zu erscheinen. Drei bis vier Tage später seien mindestens 6 bewaffnete, maskierte Personen gekommen und hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie bedroht und ihren Sohn geschlagen und entführt. Als die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Sohn habe helfen wollen, sei sie gegen die Wand geschleudert und bewusstlos geworden. Wieder bei Bewusstsein habe sie von ihren schreienden Kindern erfahren, dass ihr Sohn verschleppt worden sei. Sie seien am nächsten Tag auf dem Polizeirevier gewesen, wo ihnen schließlich ihr Sohn gegen ihr Versprechen, dass dieser zur nächsten Einvernahme erscheinen werde, übergeben worden sei. Ihr Sohn sei brutal misshandelt worden, habe kaum auf den Beinen stehen können und von der Zweitbeschwerdeführerin gefüttert werden müssen. Nach ca. fünf Tagen habe ihr Sohn wieder langsam selbständig essen und aufstehen können. Die Ladung für die nächste Einvernahme ihres Sohnes sei nach ein bis zwei Wochen eingelangt. Aus Angst um sein Leben hätten sie ihm nicht erlaubt, dorthin zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zusammen mit Verwandten und Freunden schließlich die Ausreise ihres Sohnes finanziert. Dieser sei nach Dänemark geflüchtet und nunmehr dort anerkannter Flüchtling. Da ihr Sohn nicht zum Ladungstermin erschienen sei, seien bewaffnete Männer wieder bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Diese hätten nach ihrem Sohn gefragt und gedroht, ihre Tochter zu verschleppen. Aus Angst, getötet zu werden oder ihre Tochter könnte verschleppt werden, hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen. Aus finanziellen Gründen sei ihnen jedoch eine sofortige Flucht nicht möglich gewesen, weshalb sie sich fast ein Jahr lang bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten und auf finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten gewartet hätten. Da sie von Nachbarn erfahren hätten, immer wieder von Männern gesucht zu werden, wären sie in Todesangst gewesen. Sie hätten nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes um Schutz gesucht, weil sie von den Sicherheitskräften überall gefunden worden wären. Für ihren 2001 geborenen Sohn würden dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, sie habe oftmals Kopfschmerzen und psychische Probleme. Auch ihr Ehemann sei sehr krank. Er habe zwei Herzinfarkte und vier Schlaganfälle gehabt, habe Störungen beim Reden und Gedächtnisprobleme. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien in Österreich in psychiatrischer Behandlung.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 05.08.2014, bei der seine in Österreich lebende Schwester als Vertrauensperson teilnahm, gab der Erstbeschwerdeführer an, außer seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern noch eine Schwester in Österreich zu haben. Zu dieser bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. In seinem Herkunftsstaat habe er viele Verwandte. Manche von ihnen arbeiteten und hätten schulpflichtige Kinder. Der Erstbeschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat Invaliditätspension bezogen. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und habe 2 Herzinfarkte und vier Schlaganfälle gehabt, weswegen er auch in seiner Heimat behandelt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer legte diverse medizinische Unterlagen über seine ärztlichen Behandlungen in Österreich vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Sohn sei einmal mitgenommen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, einem Verwandten Lebensmittel gebracht zu haben. Dieser Verwandte sei inzwischen umgebracht worden. Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, sich an die Details nicht mehr erinnern zu können.

Bei Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 05.08.2014 gab diese vor der belangen Behörde an, ihr Sohn habe mit einem verwandten Widerstandskämpfer Kontakt gehabt und ihm einige Male mit verschiedenen Sachen versorgt. Als sie davon erfahren hätten, hätten sie mit ihm geschimpft und ihm von einer weiteren Kontaktaufnahme zu ihm abgeraten, worauf der Sohn den Kontakt abgebrochen hätte. Einige Zeit später sei einer der Widerstandskämpfer von Kadyrov-Leuten erwischt und gefoltert worden, wobei der Name ihres Sohnes bekannt gegeben worden sei. Nachdem die Männer das Haus gestürmt hätten, sei ihr Sohn gepackt und mitgenommen worden - dies sei im Jahr 2012 oder 2013 gewesen. Nachdem ihr Sohn am Abend wieder frei gelassen worden sei, sei er drei Tage lang im Bett gewesen. Ins Krankenhaus sei er nicht gebracht worden, das sei zu gefährlich gewesen. Nachdem unterschrieben worden sei, dass ihr Sohn den Ladungen nachkommen werde, sei er freigelassen worden. Nachdem ihr Sohn einer Ladung nicht nachgekommen sei, seien bei ihnen zu Hause maskierte Männer aufgetaucht und hätten sie bedroht - auch mit der Entführung ihrer Tochter das nächste Mal. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr umgebracht zu werden. Auf den Vorhalt von Länderfeststellungen wurde verzichtet.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von etwaigen Vorfällen nur ansatzweise berichten können, weshalb auf die vorgebrachten Fluchtgründe seiner Ehegattin zurückgegriffen werden habe müssen. Diesen habe jedoch kein Glauben geschenkt werden können, weshalb auch den angeführten Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers nicht geglaubt werden habe können. Dass viele Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführer weiterhin in Tschetschenien leben und einem geregelten Berufs- und Schulalltag nachgehen könnten, weise auf keine erkennbare Verfolgungsabsicht dort hin. Der Erstbeschwerdeführer könne zusammen mit seiner Familie in Tschetschenien zur Sicherung seiner elementaren Lebensbedürfnisse im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erwarten. Es gebe auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers kein Abschiebungshindernis. Im Zuge des Familienverfahrens konnte keinem Familienangehörigen Asyl gewährt und bei keinem ein Abschiebungshindernis erkannt werden. Da die Beschwerdeführer zudem den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht hätten, sei nicht erkennbar, inwiefern sie bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bei der Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würden.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgebracht wurde zusammengefasst, der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Dänemark, was die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen hätte müssen. Vor dem Hintergrund von Länderberichten, wonach Familienangehörige von mutmaßlichen Aufständischen, die sich im Ausland befinden, von den Sicherheitskräften in Tschetschenien verfolgt würden, wäre den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren gewesen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die außerordentliche psychische Belastungssituation der Zweitbeschwerdeführerin, weswegen sogar ihre Erstbefragung unterbrochen werden habe müssen, außer Acht gelassen. Leicht divergierende Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen könnten entgegen der Auffassung der belangten Behörde den Beschwerdeführern nicht ihre Glaubwürdigkeit absprechen. Die Ausführung der Behörde, Familienangehörige und Verwandte würden weiterhin unbehelligt in Tschetschenien leben können, sei zudem nicht zutreffend, das Elternhaus eines näher bezeichneten Verwandten sei in Brand gesetzt worden, weitere Verwandte seien nach Frankreich geflüchtet, andere würden sich in Haft befinden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich angegeben, ihre Angehörigen würden in ihrem Herkunftsland bedroht werden. Zur Beurteilung einer Rückkehrgefährdung des Erstbeschwerdeführers wäre ein fachärztliches Gutachten zu seinem Gesundheitszustand einzuholen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner erlittenen Schlaganfälle nicht imstande, für sich selbst sorgen. Er leide an einer Niereninsuffizienz, wobei eine dauerhafte Dialyse zu erwarten sei. Der Beschwerde waren zahlreiche Bescheinigungsmittel, insbesondere medizinische Befunde und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, beigegeben.

In regelmäßigen Abständen übermittelten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen, insbesondere aktuelle medizinische Befunde, Krankenhausbestätigungen, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und Schulnachrichten der Kinder, an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurden die Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Parteien aufgefordert, eine Ausfertigung bzw. Kopie der Entscheidung über die behauptete Zuerkennung von Asyl an XXXX in Dänemark vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, das Geburtsdatum des Genannten und seinen Aufenthaltsort in Dänemark bekannt zu geben.1.4. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurden die Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Parteien aufgefordert, eine Ausfertigung bzw. Kopie der Entscheidung über die behauptete Zuerkennung von Asyl an römisch 40 in Dänemark vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, das Geburtsdatum des Genannten und seinen Aufenthaltsort in Dänemark bekannt zu geben.

Am 07.07.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine Dänische "Residence Permit", ausgestellt auf XXXX , deren Übersetzung veranlasst wurde. Gleichzeitig wurden weitere Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.Am 07.07.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine Dänische "Residence Permit", ausgestellt auf römisch 40 , deren Übersetzung veranlasst wurde. Gleichzeitig wurden weitere Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.

Am 01.08.2016 richtete die im 1. Verfahren zuständige Richterin ein Anfrageersuchen an die Staatendokumentation betreffend Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien.

Mit Schreiben vom 02.08.2016 übermittelte die belangte Behörde Schriftstücke in Russischer Sprache, wobei es sich laut Begleitschreiben um die Bestätigung des Erhalts einer Invalidenrente für den Erstbeschwerdeführer handeln soll.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.09.2016, wonach in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Medikamente mehrheitlich verfügbar und grundsätzlich kostenpflichtig seien, die Kosten nur bestimmter Medikamente und nur für Menschen mit anerkanntem Behindertenstatus von der staatlichen Krankenversicherung übernommen würden, und es Behandlungs- bzw. Kontrollmöglichkeiten für die Innenohrschwerhörigkeit und die Nierenerkrankung des Erstbeschwerdeführers und auch Behandlungsmöglichkeiten für seinen arteriellen Bluthochdruck und seinen erhöhten Cholesterinwert gibt, wurde dem Erstbeschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

1.5. Am 23.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Beisein aller Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin zu W111 2017379-3, ihres Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache statt, in der die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden und Gelegenheit erhielten, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Den Beschwerdeführern wurde auch mitgeteilt, dass bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. Behandlungsmöglichkeiten des Erstbeschwerdeführers ein Anfrageersuchen an die Staatendokumentation gestellt wurde, die Anfragebeantwortung Ende August erwartet werde und diese ihm umgehend zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt werde. Den Beschwerdeführern wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den ihnen mit der Ladung übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, was sie sich vorbehielten. Einer Ermächtigung zur Durchführung von Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat stimmten die Beschwerdeführer nicht zu, weil sie, wie insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin angab, verhindern wollen, dass jemand von ihrem Aufenthalt in Österreich erfahre.

Am 25.08.2016 wurde an die für die Auszahlung der Grundversorgung an die Beschwerdeführer zuständige Behörde ein Amtshilfeersuchen gestellt. Die Behörde wurde um Übermittlung vorhandener Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts betreffend den allfälligen Bezug von Invaliditätspension sowie um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.

Mit E-Mail vom 05.09.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom zuständigen Amt der Landesregierung eine beglaubigte, am 13.07.2016 ausgestellte, Übersetzung eines Dokuments bezeichnet als "Gewährung und Auszahlung einer Invalidenrente der russischen Föderation" und eine Kopie eines "russischen Ausweises", ausgestellt am 01.06.2014, übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass das Verfahren derzeit nicht abgeschlossen werden könne, weil der Erstbeschwerdeführer angebe, diese Unterlagen, die bei ihm zu Hause fotografiert und an das Amt der Landesregierung übermittelt worden seien, nicht zu kennen. Derzeit könne die Grundversorgung nur eingeschränkt gewährt werden.

Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde eine Übersicht des Kontos der Zweitbeschwerdeführerin für den Ausgabezeitraum von 01.03.2016 bis 30.08.2016 übermittelt. Danach langten am Konto der Zweitbeschwerdeführerin nur Zahlungen der Caritas ein.

Am 12.10.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.09.2016 sowie zum Verfahren insgesamt. Es wurde u.a. auf den schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und die gute Integration der Beschwerdeführer in Österreich verwiesen.

1.6. Mit Erkenntnissen vom 27.10.2016, Zln. W231 2017374-1/30E, W231 2017382-1/23E, W231 2017377-1/20E und W231 2017379-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien und der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vollinhaltlich ab.

Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zunächst die Folgenden Feststellungen zugrunde:

(Drittbeschwerdeführerin=nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111

2017379-3; Viertbeschwerdeführer=nunmehriger Drittbeschwerdeführer)

"II.1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Moslems und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe wurde bereits im Herkunftsstaat geschlossen und legalisiert. Sie haben die gemeinsam mit ihnen ins österreichische Bundesgebiet eingereisten Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer). Festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin am XXXX geboren ist. Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat in Dänemark eine Aufenthaltsgenehmigung als Konventionsflüchtling erlangt."II.1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Moslems und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe wurde bereits im Herkunftsstaat geschlossen und legalisiert. Sie haben die gemeinsam mit ihnen ins österreichische Bundesgebiet eingereisten Kinder (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer). Festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 geboren ist. Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat in Dänemark eine Aufenthaltsgenehmigung als Konventionsflüchtling erlangt.

II.1.2. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.römisch zwei.1.2. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.

II.1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.römisch zwei.1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

II.1.5. Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits im Herkunftsland zwei Herzinfarkte und vier Schlaganfälle, weswegen er bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde, hat einen erhöhten Cholesterinwert und eine Nierenerkrankung infolge von arteriellem Bluthochdruck. Seit ca. 15 Jahren leidet er an einer Niereninsuffizienz. Aktuell bedarf er noch keiner Dialyse, diese mag künftig zu erwarten sein. Zur Behandlung seiner Erkrankungen nimmt er die Medikamente Simvastatin 40 mg, Dilatrend 25 mg, Amlodipin 10 mg, Thrombo Ass 100 mg, Oleovit D3, Cipralex 10 mg, Torasemid 10 mg, Novalgin-Tropfen, Nephrotrans 840 mg ein. Seine Erkrankungen sind im Herkunftsstaat, insbesondere Tschetschenien, behandelbar.römisch zwei.1.5. Der Erstbeschwerd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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