RS Vfgh 2018/9/24 V30/2018 (V30/2018-8)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §51
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.2017 betr eine 80 km/h-Zone auf der Ennstal-Bundesstraße

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Ennstal-Bundesstraße mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bei einer Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Streckenabschnitt

Rechtssatz

Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.2017, GZ 11.0-10/2008, Teil A: in Fahrtrichtung Graz (von Westen nach Osten) in den Punkten 91 und 95, wegen Verstoß gegen §44 Abs1 StVO Gesetzwidrigkeit, über Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Gerichtsantrag).

Der Gesetzgeber sieht mit §51 Abs5 StVO die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnitts sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen.

Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Dadurch dass an der Einmündung aus Salza kommend in die B320 bei Strkm 43,930 kein Verkehrsschild auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, ist die angefochtene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

Keine Aufhebung der gesamten Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG, da diese ua weitere Regelungen über Vorschriftszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V30.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten