RS Vfgh 2018/9/25 E57/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
FPG §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen kosovarische Staatsangehörige auf Grund inhaltlicher Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine – rechtsgültig erfolgte – Obsorgeübertragung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung von der Prämisse aus, dass das Bezirksgericht die Obsorge an die gegenwärtig Obsorgeberechtigte "nur deshalb" übertragen habe, um der Zweitbeschwerdeführerin "einen Aufenthalt in Österreich" zu ermöglichen. Eine "Rückübertragung der Obsorge" für die Zweitbeschwerdeführerin an die Erstbeschwerdeführerin sei "problemlos möglich" und die Kontakte zur jetzigen Obsorgeberechtigten seien ohnehin mit anderen Kommunikationsmitteln möglich.

Damit legt das BVwG seiner Entscheidung eine von ihm nicht zu beurteilende Annahme zugrunde, anstatt sich an die rechtlichen Gegebenheiten des konkreten Falles - hier das gerichtlich übertragene Sorgerecht an die Halbschwester der Zweitbeschwerdeführerin - zu halten. Schon dadurch, dass dies nicht erfolgte und daher darauf basierend die Beurteilung zu rechtswidrigen Ergebnissen (auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) führte, hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E57/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2018 E57/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E57.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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