RS Vfgh 2018/9/25 E2878/2017

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §35, §82
ZPO §146

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde auf Grund von Gesundheitsproblemen des Parteienvertreters; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Wege eines ständigen Substitutionsvollmachtsverhältnisses tätige Rechtsvertreter am Tag der Beauftragung mit der vorliegenden Rechtssache von in der Früh an unter starken Schwindelgefühlen und Kreislaufproblemen gelitten habe. Da sich der Zustand nicht verbessert habe, sei er zunächst nach Hause und dann zu einem Arzt gegangen. Am Abend habe er von zu Hause aus seinen Emailverkehr überprüft und ua die Übernahme der vorliegenden Rechtssache bestätigt. Allerdings sei ihm dabei auf Grund seines "prekären gesundheitlichen Zustandes" ein Fehler unterlaufen, weil er die Beschwerde- und Wiedervorlagefrist versehentlich einen Monat zu spät eingetragen habe.

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Wenngleich nämlich für rechtskundige Parteienvertreter ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältigen Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • E2878/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 E2878/2017

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2878.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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