RS Vfgh 2018/10/9 E3649/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §35, §82
ZPO §146
VfGH-EVGO §7

Leitsatz

Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde durch irrtümliche Auswahl eines falschen Adressaten im elektronischen Rechtsverkehr; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Kein Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf eine irrtümliche Auswahl des VwGH als Adressaten auf der Eingabemaske im elektronischen Rechtsverkehr zurückzuführen ist, zumal die übermittelte Beschwerde auf der ersten Seite den VfGH als Adressaten bezeichnet. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.

Da der Beschwerdeführer die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde an den VfGH, bereits gesetzt hatte, musste er diese Prozesshandlung nicht "nachholen" bzw nicht wiederholen. Es erübrigt sich eine gesonderte Behandlung der mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachten Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • E3649/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2018 E3649/2018

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3649.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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