RS Vfgh 2018/11/28 V69/2018 (V69/2018-11)

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs4
Tir RehabilitationsG §7, §20
Tir TeilhabeG §56
Kostenbeitrags-RL der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 §1, §8, §10
Tir VerlautbarungsG 2013 §2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Kostenbeitragsrichtlinie für Leistungen der Behindertenhilfe mangels Kundmachung im Tiroler Landesgesetzblatt; Qualifizierung der Kostenbeitragsrichtlinie als Verordnung auf Grund der verbindlichen Gestaltung der Rechtssphäre von Betroffenen sowie Geltung der Richtlinie gegenüber einer Vielzahl an Personen; materielle Derogation der Kostenbeitragsrichtlinie durch die Kostenbeitrags-VO betreffend die Höhe des Kostenbeitrags für vollständig verpflegte Wohnheimklienten

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten als Rechtsverordnung zu qualifizierenden "Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe" (Kostenbeitragsrichtlinie), Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, kundgemacht auf der Website des Landes Tirol (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/soziales/Gesetze_Richtlinien/Kostenbeitrag_Richtlinie.pdf), mangels Verlautbarung im Landesgesetzblatt.

Für die Qualität als Verordnung ist nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (dh sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen.

Der imperative Charakter der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ergibt sich zunächst daraus, dass die Kostenbeitragsrichtlinie gemäß §11 mit 01.06.2015 "in Kraft tritt" und nach §10 auf alle künftigen sowie zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren "anzuwenden ist".

Des Weiteren legen §1 lite, §2 Abs8 sowie §8 Abs1, Abs2 und Abs3 Kostenbeitragsrichtlinie das Tir RehabilitationsG (TRG) verbindlich aus und beanspruchen damit Geltung gegenüber einer Vielzahl an Personen: Während §20 TRG nämlich lediglich vorschreibt, dass unter gewissen Umständen ein Kostenbeitrag zu leisten ist, normiert §1 Kostenbeitragsrichtlinie welche Mittel der Betroffenen zur Abdeckung der Kosten herangezogen werden; dem Beschwerdeführer im Anlassfall, bei dem es sich um einen Wohnheimklienten handelt, wurde etwa ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen vorgeschrieben. §8 Abs1 Kostenbeitragsrichtlinie konkretisiert diesbezüglich weiter: Demnach ist ein Kostenbeitrag aus Vermögen nur jenen Wohnheimklienten vorzuschreiben, die dort vollständig verpflegt werden. Dass der Kostenbeitrag - wie im Anlassfall geschehen - für den Zeitraum vorzuschreiben ist, für den die aktuelle Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem TRG, sondern aus §2 Abs8 Kostenbeitragsrichtlinie.

Diese Anordnung der Tiroler Landesregierung geht nicht nur über eine bloße Information hinaus, damit wird zudem - wie insbesondere auch mit §8 Abs2 und Abs3 Kostenbeitragsrichtlinie - die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet: So hat etwa nach §8 Abs2 Kostenbeitragsrichtlinie der betroffenen behinderten Person jedenfalls ein sogenanntes Schonvermögen von € 10.000,- zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse zu verbleiben. §8 Abs3 Kostenbeitragsrichtlinie legt wiederum ua die Fälligkeit des Kostenbeitrags aus Vermögen fest; folglich hat der Bescheid zu bestimmen, dass der Beitrag aus ungebundenem Vermögen mit Ablauf des Leistungszeitraumes und aus gebundenem Vermögen mit Ablauf der Bindungsfrist der Veranlagung zu leisten ist. Dass mit der Kostenbeitragsrichtlinie die Rechtssphäre von Betroffenen verbindlich gestaltet werden soll, zeigen auch die Ausführungen unter dem Punkt "Allgemeines", wonach die Kostenbeitragsrichtlinie nicht nur im "Interesse der Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges", sondern explizit ebenso zur "Gleichbehandlung der betroffenen Personen im Bereich stationärer Leistungen" ausgearbeitet wurde.

Die gesetzliche Grundlage der Kostenbeitragsrichtlinie, das TRG, ist mit 01.07.2018 gemäß §56 Abs1 Tiroler Teilhabegesetz (THG) idF LGBl 58/2018, außer Kraft getreten. Mit dem THG wird die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen neu geregelt. Ändert sich die - iSd Art18 Abs2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung, so wird die Verordnung nach Rsp des VfGH im Falle eines Widerspruchs zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet. Auch unter der Annahme, das THG biete zumindest bezüglich der Bestimmungen, die den Kostenbeitrag aus Einkommen betreffen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Kostenbeitragsrichtlinie, hat der VfGH seinen Ausspruch dennoch darauf zu beschränken, dass die Kostenbeitragsrichtlinie gesetzwidrig war, da ihr durch die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.07.2018 über die Höhe des Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Kostenbeitrags-Verordnung), LGBl 84/2018, materiell derogiert wurde.

(Anlassfall E4347/2017, E v. 11.12.2018; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Sozialhilfe, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, Legalitätsprinzip, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V69.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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