RS Vfgh 2018/11/30 E3870/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines der Volksgruppe der Hazara angehörigen afghanischen Staatsangehörigen mangels Auseinandersetzung mit der – in den aktuellen UNHCR-Richtlinien dargestellten – Sicherheitslage sowie der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif; keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative sowohl in Kabul und Mazar-e Sharif als auch in Herat offen stehe. Hinsichtlich Kabul begründet es diese Entscheidung unter anderem damit, dass Gefährdungsquellen wie insbesondere Terroranschläge "in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen [seien], dass die Lage in der Stadt Kabul insgesamt als nicht ausreichend sicher zu bewerten" sei.

Zwar anerkennt das BVwG in seiner Begründung, dass "[l]aut Richtlinien des UNHCR [gemeint wohl: vom 19.04.2016] [...] die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden [müssen], wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist". Jedoch lässt es die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 gänzlich außer Acht; dieser Bericht führt jedoch nun wörtlich aus, dass "Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen".

Das BVwG hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den - unmittelbar einschlägigen - UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist".

Darüber hinaus treffen die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 auch Feststellungen zu anderen afghanischen Städten, wie beispielsweise Herat und Mazar-e Sharif, hinsichtlich derer das BVwG eine innerstaatliche Fluchtalternative ohne Weiteres bejaht, die vom BVwG - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das BVwG hat sich auch nicht nachvollziehbar mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte für den Beschwerdeführer auseinandergesetzt.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend den Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3870.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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