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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0098Rechtssatz
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom 14. April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom 28. Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007). Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (Hinweis E vom 14. April 1999, 98/04/0191, mwN). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (Hinweis E vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 98/04/0028). Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem MinroG 1999 ergangene E vom 28. Februar 2012, 2009/04/0267). Auch die - jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 GewO 1994 stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040095.X02Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019