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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0098Rechtssatz
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (Hinweis E vom 6. April 2005, 2000/04/0067, mwN). Daher sind auch im Verfahren nach § 81 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken.Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (Hinweis E vom 6. April 2005, 2000/04/0067, mwN). Daher sind auch im Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040095.X01Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019