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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-666/001-2015, betreffend Entziehung der Genehmigung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rettungs- und Notfalldienst ÖRND in Mödling, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist ein Verein und nichtöffentlicher Betreiber eines Rettungsdienstes, der über eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn für mehrere seiner Fahrzeuge verfügt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an näher genannten Personenkraftwagen gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 widerrufen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründet wurde der Widerruf damit, dass die Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei nicht mehr gegeben sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein ehemaliger Angestellter der mitbeteiligten Partei dadurch gegen § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen (NotzeichenG) verstoßen habe, dass er das (bewilligte) Blaulicht verwendet habe, ohne auf einer Einsatzfahrt gewesen zu sein, was auf die mitbeteiligte Partei als Zulassungsbesitzerin zurückfalle, sowie aus mehreren von der mitbeteiligten Partei begangenen Verwaltungsübertretungen (für die der Vereinsobmann als gemäß § 9 Abs. 1 VStG vertretungsbefugtes Organ zur Verantwortung gezogen worden war). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und somit am Ausschluss von Inhabern von Ausnahmebewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967, die nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen seien, das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer solchen Ausnahmebewilligung überwiege. 1 Die mitbeteiligte Partei ist ein Verein und nichtöffentlicher Betreiber eines Rettungsdienstes, der über eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn für mehrere seiner Fahrzeuge verfügt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an näher genannten Personenkraftwagen gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 widerrufen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründet wurde der Widerruf damit, dass die Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei nicht mehr gegeben sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein ehemaliger Angestellter der mitbeteiligten Partei dadurch gegen Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen (NotzeichenG) verstoßen habe, dass er das (bewilligte) Blaulicht verwendet habe, ohne auf einer Einsatzfahrt gewesen zu sein, was auf die mitbeteiligte Partei als Zulassungsbesitzerin zurückfalle, sowie aus mehreren von der mitbeteiligten Partei begangenen Verwaltungsübertretungen (für die der Vereinsobmann als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vertretungsbefugtes Organ zur Verantwortung gezogen worden war). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und somit am Ausschluss von Inhabern von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967, die nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen seien, das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer solchen Ausnahmebewilligung überwiege.
2 Mit dem angefochtenen, über Beschwerde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ergangenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers keine Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn sei. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers sei im Gesetz offenbar bewusst ausgespart worden; somit liege keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Da der Widerruf einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 nur dann zulässig sei, wenn eine der zur Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen weggefallen sei, könne im gegenständlichen Verfahren die Bewilligung nicht widerrufen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichthofs dazu fehle, ob die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers bei der Erteilung bzw. der Entziehung einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit c KFG 1967 eine zu prüfende Voraussetzung darstelle. 2 Mit dem angefochtenen, über Beschwerde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ergangenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers keine Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn sei. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers sei im Gesetz offenbar bewusst ausgespart worden; somit liege keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Da der Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 nur dann zulässig sei, wenn eine der zur Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen weggefallen sei, könne im gegenständlichen Verfahren die Bewilligung nicht widerrufen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichthofs dazu fehle, ob die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers bei der Erteilung bzw. der Entziehung einer Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 eine zu prüfende Voraussetzung darstelle.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 1. Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet:
6 1.1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014 lauten auszugsweise: 6 1.1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, lauten auszugsweise:
"§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
...
4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen
Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur
Verwendung kommen,
c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der
Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,
bestimmt sind,
d) Feuerwehrfahrzeugen,
e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von
Gebietskörperschaften,
f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,f) Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung
verwendet werden,
i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im
Notfallmanagement
- von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser
Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher
Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
- im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur
Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden;
...
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von
Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte
in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt
besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen
Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der
Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser
Bewilligung einzuholen oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im
Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei
Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher
Güter beteiligt sind,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch
Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem
Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist
eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit
der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch
Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund
krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in
Rufbereitschaft befinden, oder
i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind,
Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der
Hausgeburt,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk-
bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
...
§ 22. Warnvorrichtungen Paragraph 22, Warnvorrichtungen
...
§ 26 StVO 1960 idF BGBl. Nr. 518/1994 lautet auszugsweise: Paragraph 26, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, lautet auszugsweise:
"§ 26. Einsatzfahrzeuge.
..."
7 1.2. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. c führt Fahrzeuge des Rettungsdienstes an. 7 1.2. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. c führt Fahrzeuge des Rettungsdienstes an.
8 Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen. 8 Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in Litera a, bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem § 20 Abs. 5 KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 zu widerrufen ist. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 zu widerrufen ist.
10 2. Die Revision bringt in ihrer Begründung vor, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass nur eine vertrauenswürdige Person eine Bewilligung erhält beziehungsweise eine solche nur einem vertrauenswürdigen Inhaber belassen wird. Es sei davon auszugehen, "dass es sich bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers um einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses" iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 handle, "der aufgrund der Inklusion nicht mehr als eigener Genehmigungstatbestand angeführt werden" müsse. 10 2. Die Revision bringt in ihrer Begründung vor, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass nur eine vertrauenswürdige Person eine Bewilligung erhält beziehungsweise eine solche nur einem vertrauenswürdigen Inhaber belassen wird. Es sei davon auszugehen, "dass es sich bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers um einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses" iSd. Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 handle, "der aufgrund der Inklusion nicht mehr als eigener Genehmigungstatbestand angeführt werden" müsse.
Mit diesen Ausführungen wird übersehen, dass es sich bei der "Vertrauenswürdigkeit" um ein eigenes, vom öffentlichen Interesse verschiedenes Tatbestandselement handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit in mehreren Bestimmungen ausdrücklich als Erteilungskriterium nennt (§§ 24, 30a, 57, 57a, 102d, 109 und 130) und ihm daher nicht zusinnbar ist, er hätte sie bei der Formulierung des § 20 Abs. 5 leg. cit. "vergessen" oder in den Begriff