TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/17 Ro 2016/11/0009

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 Z4;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967 §20 Abs6a;
StVO 1960 §26 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-666/001-2015, betreffend Entziehung der Genehmigung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rettungs- und Notfalldienst ÖRND in Mödling, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei ist ein Verein und nichtöffentlicher Betreiber eines Rettungsdienstes, der über eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn für mehrere seiner Fahrzeuge verfügt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an näher genannten Personenkraftwagen gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 widerrufen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründet wurde der Widerruf damit, dass die Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei nicht mehr gegeben sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein ehemaliger Angestellter der mitbeteiligten Partei dadurch gegen § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen (NotzeichenG) verstoßen habe, dass er das (bewilligte) Blaulicht verwendet habe, ohne auf einer Einsatzfahrt gewesen zu sein, was auf die mitbeteiligte Partei als Zulassungsbesitzerin zurückfalle, sowie aus mehreren von der mitbeteiligten Partei begangenen Verwaltungsübertretungen (für die der Vereinsobmann als gemäß § 9 Abs. 1 VStG vertretungsbefugtes Organ zur Verantwortung gezogen worden war). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und somit am Ausschluss von Inhabern von Ausnahmebewilligungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967, die nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen seien, das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer solchen Ausnahmebewilligung überwiege.

2 Mit dem angefochtenen, über Beschwerde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ergangenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers keine Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn sei. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers sei im Gesetz offenbar bewusst ausgespart worden; somit liege keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Da der Widerruf einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 nur dann zulässig sei, wenn eine der zur Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen weggefallen sei, könne im gegenständlichen Verfahren die Bewilligung nicht widerrufen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichthofs dazu fehle, ob die Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers bei der Erteilung bzw. der Entziehung einer Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit c KFG 1967 eine zu prüfende Voraussetzung darstelle.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 1. Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet:

6 1.1. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 87/2014 lauten auszugsweise:

"§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

...

4.        Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

a)         Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,

b)        Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen

Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur

Verwendung kommen,

c)        Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der

Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,

bestimmt sind,

d)        Feuerwehrfahrzeugen,

e)        Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von

Gebietskörperschaften,

f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,

g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

h)        Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung

verwendet werden,

i)        Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im

Notfallmanagement

-        von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser

Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher

Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

-        im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur

Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden;

...

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)        ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)        für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)        für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

d)        für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von

Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e)        für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte

in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt

besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen

Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der

Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser

Bewilligung einzuholen oder

f)        für die Leistung dringender Hilfsdienste im

Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei

Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher

Güter beteiligt sind,

g)        für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch

Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem

Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist

eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit

der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h)        für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch

Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund

krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in

Rufbereitschaft befinden, oder

i)        für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind,

Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der

Hausgeburt,

j)        für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk-

bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

...

§ 22. Warnvorrichtungen

...

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-ad) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen."

§ 26 StVO 1960 idF BGBl. Nr. 518/1994 lautet auszugsweise:

"§ 26. Einsatzfahrzeuge.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

..."

7 1.2. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. c führt Fahrzeuge des Rettungsdienstes an.

8 Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem § 20 Abs. 5 KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 zu widerrufen ist.

10 2. Die Revision bringt in ihrer Begründung vor, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass nur eine vertrauenswürdige Person eine Bewilligung erhält beziehungsweise eine solche nur einem vertrauenswürdigen Inhaber belassen wird. Es sei davon auszugehen, "dass es sich bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers um einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses" iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 handle, "der aufgrund der Inklusion nicht mehr als eigener Genehmigungstatbestand angeführt werden" müsse.

Mit diesen Ausführungen wird übersehen, dass es sich bei der "Vertrauenswürdigkeit" um ein eigenes, vom öffentlichen Interesse verschiedenes Tatbestandselement handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit in mehreren Bestimmungen ausdrücklich als Erteilungskriterium nennt (§§ 24, 30a, 57, 57a, 102d, 109 und 130) und ihm daher nicht zusinnbar ist, er hätte sie bei der Formulierung des § 20 Abs. 5 leg. cit. "vergessen" oder in den Begriff des öffentlichen Interesses inkludieren wollen. Dem Verwaltungsgericht ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, die Vertrauenswürdigkeit der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen sei nicht Teil des öffentlichen Interesses iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967.

11 Dazu kommt, dass nach der hg. Judikatur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Fahrzeugen gegeben ist, die mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. erneut VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Dass dies im Hinblick auf die Fahrzeuge der mitbeteiligten Partei nicht der Fall wäre, wird in der Revision nicht vorgebracht. Somit kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Blaulichtbewilligung auf die Verwendung des Fahrzeugs an, nicht jedoch auf das Verhalten der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen.

12 3. Letzteres kann allerdings unter dem Blickwinkel des zweiten nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 für die Verwendung von Blaulicht maßgeblichen Kriteriums, nämlich der Verkehrssicherheit, relevant sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Ro 2014/11/0068 festgehalten hat, lässt sich den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 entnehmen, "dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist". Daraus ergibt sich, dass die Verwendung von Blaulicht ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug Bedenken vom Standpunkt der Verkehrssicherheit auslösen und damit zum Widerruf der Bewilligung nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 führen kann.

13 Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (einmaliger Verstoß eines mittlerweile entlassenen Mitarbeiters) nicht ableiten, dass im Verantwortungsbereich der Mitbeteiligten so gehäufte, regelmäßige oder gravierende Verstöße gegen § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorlägen, dass die Verkehrssicherheit in einer Weise beeinträchtigt wäre, die einen Widerruf iSd. § 20 Abs. 6a KFG 1967 zwingend nach sich zöge. Auch in der Revision wird nicht behauptet, Derartiges wäre im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dargelegt worden.

14 4. Die Revision war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

15 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110009.J00

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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