TE Vwgh Beschluss 2018/11/5 Ra 2018/01/0316

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z1 litf;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0318 Ra 2018/01/0317

Betreff

Der Antrag des Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, als zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsvertreter 1. der D A, 2. des O A und 3. der M A, alle in K, den dem Dolmetscher X für seine Tätigkeit zustehenden Betrag direkt auf das von diesem angegebene Konto zur Anweisung zu bringen, wird zurückgewiesen.

Spruch

Dem Antrag des Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, als zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsvertreter 1. der D A, 2. des O A sowie 3. der M A, alle in K, betreffend Berichtigung seiner Barauslagen in Höhe von EUR 141,06 auf das Konto des Verfahrenshilfevertreters wird gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Es wird angeordnet, dem Verfahrenshelfer Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 17, den Betrag von EUR 141,06 (in Worten: einhunderteinundvierzig Euro und sechs Cent) auf dessen Konto aus Amtsgeldern zu überweisen.

Begründung

1 Mit Beschluss des VwGH 18. Juli 2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318-4, wurde den revisionswerbenden Parteien die Verfahrenshilfe - unter anderem - im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des den Parteien beigegebenen Rechtsanwaltes gewährt. Diese umfassten jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten.

2 § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. f ZPO, auf den § 61 Abs. 1 VwGG verweist, normiert, dass die notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, zu ersetzen sind. Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung und dem Beschluss VwGH 18. Juli 2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318-4, ergibt sich, dass dem Verfahrenshelfer die von diesem zunächst zu bestreitenden Barauslagen ersetzt werden.

3 Ein Antrag des Verfahrenshilfevertreters auf Auszahlung der von diesem zu tragenden Barauslagen aus Amtsgeldern unmittelbar an den Dolmetscher ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen und war daher zurückzuweisen.

4 Dem Eventualantrag, dem Verfahrenshelfer die im vorliegenden Fall notwendigen Übersetzungskosten aus Amtsgeldern auszuzahlen, war hingegen stattzugeben.

5 Im Hinblick auf die Ankündigung des Verfahrenshelfers, den Ersatz von Porti und Kopierkosten geltend zu machen, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Porti und Kopierkosten nicht um Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind, handelt. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (vgl. hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).

Wien, am 5. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L00.1

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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