TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/14 Ra 2018/11/0198

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §46;
FSG 1997 §23 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A A in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG 42.20-1485/2018-3, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung (Umschreibung eines ausländischen Führerscheins) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark, den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2018 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf "Umschreibung" seines ausländischen (afghanischen) Führerscheins gemäß § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG ab. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

3 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Das FSG lautet (auszugsweise):

"Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23.

...

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt

der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2.         der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach

Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes

behalten hat,

3.         keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit

bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen

ist und

4.         entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische

Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5.         angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner

Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

..."

6 2. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht,

wie zu zeigen ist, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

abgewichen ist.

7 3. Die Revision ist begründet.

8 3.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene

Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Der vom Revisionswerber bei seinem Antrag vorgelegte afghanische Führerschein stelle laut einer kriminaltechnischen Untersuchung eine Totalfälschung dar. Der Untersuchungsbericht führe weiters aus, dass die Authentizität eines derartigen Führerscheins ohne technische Hilfsmittel und ohne grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden könne, sodass etwaige Bestätigungen der afghanischen Botschaft in Wien eine Echtheit nicht zweifelsfrei bestätigen könnten.

Rechtlich führte das Verwaltungsgericht lapidar aus, da es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle, bestehe "kein Raum für die Anwendung des § 23 Abs 3 FSG".

3.2. Schon mit dieser Begründung zeigt das Verwaltungsgericht, dass es die Rechtslage und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkennt.

9 3.2.1. Richtig ist zunächst, dass gemäß 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2011, 2011/11/0045 mwN.; 24.7.2013, 2013/11/0089; 15.6.2018, Ra 2018/11/0059).

10 3.2.2. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt erkennen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsauffassung vertritt, schon der Umstand, dass der vorgelegte Führerschein nicht echt sei, schließe die beantragte "Umschreibung", also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, aus.

11 Ausgehend von dieser verfehlten Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht jegliches Eingehen auf die vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegte Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 25. Oktober 2017 unterlassen. In dieser Bestätigung ist, vom Verwaltungsgericht nicht einmal wiedergegeben, davon die Rede, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Führerschein eine "Verlängerung" eines früheren Führerscheins aus dem Jahr 2011 darstellt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass diese Bestätigung, die eine Aussage nicht über die Echtheit des Führerscheindokuments, sondern über die "Verlängerung" einer früher bestehenden Lenkberechtigung trifft, ihrerseits eine Fälschung wäre. Ausgehend von der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Verwaltungsgericht verhalten gewesen, den im Verfahren unvertretenen Revisionswerber aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen vorzulegen, die für das Bestehen einer aufrechten ausländischen Lenkberechtigung sprechen.

12 3.2.3. Da vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden durfte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, bestand für das Verwaltungsgericht ferner keine Grundlage, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, dies ungeachtet des Umstands, dass sie vom Revisionswerber nicht beantragt worden war (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwN; 11.6.2018, Ra 2018/11/0080). Das angefochtene Erkenntnis ist auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

13 3.3. Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110198.L00

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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