Index
E3R E05204020Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0083Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des W K in P, und
2. der J Ges.m.b.H. in Wien, beide vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2016, VGW- 041/V/025/7358/2015-35 und VGW-041/V/025/7510/2015, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Erstrevisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, die zumindest von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten LD, IF und MK vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen "dieser Verwaltungsübertretung" werde über den Erstrevisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und zwei Stunden) verhängt. Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen. 1 Mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Erstrevisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, die zumindest von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten LD, IF und MK vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen "dieser Verwaltungsübertretung" werde über den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und zwei Stunden) verhängt. Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
2 Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen (sowohl gegen die Aussprüche hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe gerichteten) Beschwerde der revisionswerbenden Parteien sprach das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2015 aus: "Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Straf- und Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben." In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wortlaut wieder und führte aus, "ohne auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde eingehen zu müssen", sei "der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis" aufzuheben gewesen. Die Verletzung der Meldepflicht stelle nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2011/08/0066) hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar, sodass auch hinsichtlich jeder dieser Meldepflichtverletzungen eine gesonderte Strafe zu verhängen sei. Da eine Aufteilung der im vorliegenden Fall verhängten Strafe auf drei Strafen nicht möglich sei, ohne die gesetzliche Mindeststrafe - selbst bei Berücksichtigung einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG - zu unterschreiten, sei "spruchgemäß" zu entscheiden gewesen. 2 Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen (sowohl gegen die Aussprüche hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe gerichteten) Beschwerde der revisionswerbenden Parteien sprach das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2015 aus: "Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Straf- und Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben." In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wortlaut wieder und führte aus, "ohne auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde eingehen zu müssen", sei "der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis" aufzuheben gewesen. Die Verletzung der Meldepflicht stelle nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 6.7.2011, 2011/08/0066) hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, sodass auch hinsichtlich jeder dieser Meldepflichtverletzungen eine gesonderte Strafe zu verhängen sei. Da eine Aufteilung der im vorliegenden Fall verhängten Strafe auf drei Strafen nicht möglich sei, ohne die gesetzliche Mindeststrafe - selbst bei Berücksichtigung einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG - zu unterschreiten, sei "spruchgemäß" zu entscheiden gewesen.
3 Mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 legte der Magistrat der Stadt Wien dem Erstrevisionswerber nochmals wortgleich dieselben strafbaren Handlungen wie zuvor in seinem Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 zur Last und verhängte über den Erstrevisionswerber nunmehr gemäß § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG "wegen dieser Verwaltungsübertretungen" drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage und zwei Stunden). Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde erneut die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen ausgesprochen. 3 Mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 legte der Magistrat der Stadt Wien dem Erstrevisionswerber nochmals wortgleich dieselben strafbaren Handlungen wie zuvor in seinem Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 zur Last und verhängte über den Erstrevisionswerber nunmehr gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG "wegen dieser Verwaltungsübertretungen" drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage und zwei Stunden). Gegenüber der Zweitrevisionswerberin wurde erneut die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängten Geldstrafen ausgesprochen.
4 Dagegen erhobenen die revisionswerbenden Parteien eine Beschwerde und brachten vor, die Zweitrevisionswerberin sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits dem slowakischen Unternehmen AP den Auftrag erteilt, auf der Baustelle Arbeiten zu verrichten. AP habe dazu mit LD und IF Werkverträge abgeschlossen. Die Tätigkeit des MK auf der Baustelle basiere auf einem von ihm mit der Zweitrevisionswerberin abgeschlossenen Werkvertrag. LD, IF und MK seien selbstständige slowakische Unternehmer im Geschäftsbereich der Elektroinstallation. Sie verfügten über slowakische Gewerbescheine und leisteten für ihre selbstständige Tätigkeit in der Slowakei Sozialversicherungsabgaben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergebe sich, dass sie während ihrer Tätigkeit in Österreich weiterhin slowakischen Rechtsvorschriften unterlägen. Mit (im Verfahren vorgelegten) "A1-Formularen" sei durch den slowakischen Sozialversicherungsträger bestätigt worden, dass es sich bei LD und IF um "entsandte" selbstständige slowakische Erwerbstätige handle. Diese Bestätigungen seien nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bindend. Eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich habe daher nicht bestanden. 4 Dagegen erhobenen die revisionswerbenden Parteien eine Beschwerde und brachten vor, die Zweitrevisionswerberin sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits dem slowakischen Unternehmen AP den Auftrag erteilt, auf der Baustelle Arbeiten zu verrichten. AP habe dazu mit LD und IF Werkverträge abgeschlossen. Die Tätigkeit des MK auf der Baustelle basiere auf einem von ihm mit der Zweitrevisionswerberin abgeschlossenen Werkvertrag. LD, IF und MK seien selbstständige slowakische Unternehmer im Geschäftsbereich der Elektroinstallation. Sie verfügten über slowakische Gewerbescheine und leisteten für ihre selbstständige Tätigkeit in der Slowakei Sozialversicherungsabgaben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergebe sich, dass sie während ihrer Tätigkeit in Österreich weiterhin slowakischen Rechtsvorschriften unterlägen. Mit (im Verfahren vorgelegten) "A1-Formularen" sei durch den slowakischen Sozialversicherungsträger bestätigt worden, dass es sich bei LD und IF um "entsandte" selbstständige slowakische Erwerbstätige handle. Diese Bestätigungen seien nach Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, bindend. Eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich habe daher nicht bestanden.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen das Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen das Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Zweitrevisionswerberin, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerber sei, sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits mit dem slowakischen Unternehmen AP einen Vertrag geschlossen, nach dem sich AP verpflichtet habe, für die Zweitrevisionswerberin auf dieser Baustelle nicht näher definierte Elektroinstallationen zu einem Stundensatz von EUR 22,-- durchzuführen. Nach einem von LD und IF mit dem Unternehmen AP abgeschlossenen Vertrag seien LD und IF verpflichtet gewesen, zu einem Entgelt von EUR 17,-- pro Stunde Elektromontagearbeiten durchzuführen. MK habe sich gegenüber der Zweitrevisionswerberin mit Vertrag verpflichtet, für diese insbesondere die Montage von Elektroanlagen durchzuführen, wobei die Bezüge "projektbezogen vereinbart" werden sollten. Tatsächlich seien von LD, IF und MK von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 Elektroinstallationsarbeiten für die Zweitrevisionswerberin auf einer Baustelle verrichtet worden. Gemeinsam mit LD, IF und MK habe der bei der Zweitrevisionswerberin beschäftigte Dienstnehmer KR gearbeitet, der sie auch zur Arbeit eingeteilt und kontrolliert habe. Ein Recht, sich vertreten zu lassen, habe für LD, IF und MK nicht bestanden. Ihre täglichen Arbeitszeiten seien jedenfalls hinsichtlich des Beginns vorgegeben gewesen. Das Arbeitsentgelt sei aufgrund von Stundenlisten verrechnet worden. Zu LD und IF seien A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgelegen, wonach sie in der Slowakei selbstständig erwerbstätig seien und als selbstständig erwerbstätige Personen nach Österreich entsandt worden seien. 6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Zweitrevisionswerberin, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstrevisionswerber sei, sei mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf einer Baustelle beauftragt worden. Die Zweitrevisionswerberin habe ihrerseits mit dem slowakischen Unternehmen AP einen Vertrag geschlossen, nach dem sich AP verpflichtet habe, für die Zweitrevisionswerberin auf dieser Baustelle nicht näher definierte Elektroinstallationen zu einem Stundensatz von EUR 22,-- durchzuführen. Nach einem von LD und IF mit dem Unternehmen AP abgeschlossenen Vertrag seien LD und IF verpflichtet gewesen, zu einem Entgelt von EUR 17,-- pro Stunde Elektromontagearbeiten durchzuführen. MK habe sich gegenüber der Zweitrevisionswerberin mit Vertrag verpflichtet, für diese insbesondere die Montage von Elektroanlagen durchzuführen, wobei die Bezüge "projektbezogen vereinbart" werden sollten. Tatsächlich seien von LD, IF und MK von 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2014 Elektroinstallationsarbeiten für die Zweitrevisionswerberin auf einer Baustelle verrichtet worden. Gemeinsam mit LD, IF und MK habe der bei der Zweitrevisionswerberin beschäftigte Dienstnehmer KR gearbeitet, der sie auch zur Arbeit eingeteilt und kontrolliert habe. Ein Recht, sich vertreten zu lassen, habe für LD, IF und MK nicht bestanden. Ihre täglichen Arbeitszeiten seien jedenfalls hinsichtlich des Beginns vorgegeben gewesen. Das Arbeitsentgelt sei aufgrund von Stundenlisten verrechnet worden. Zu LD und IF seien A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vorgelegen, wonach sie in der Slowakei selbstständig erwerbstätig seien und als selbstständig erwerbstätige Personen nach Österreich entsandt worden seien.
7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die von LD, IF und MK für die Zweitrevisionswerberin durchgeführten Tätigkeiten seien nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Zweitrevisionswerberin erbracht worden. Ein konkretes Werk, das von LD, IF und MK herzustellen gewesen wäre, sei in den Verträgen nicht definiert worden. Es seien daher keine Werkverträge, sondern Dienstverhältnisse vorgelegen. Die slowakischen A1-Bescheinigungen seien für selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgestellt worden. Tatsächlich habe es sich aber, wie dem Erstrevisionswerber bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, um unselbstständige Tätigkeiten gehandelt. Zwar habe der Magistrat der Stadt Wien "nach Aufhebung durch das Verwaltungsgericht" einen "neuen Strafausspruch getroffen" und nunmehr "drei Einzelstrafen" verhängt. Dem stehe aber das Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG nicht entgegen, da diese Bestimmung nur für das Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte gelte. 7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die von LD, IF und MK für die Zweitrevisionswerberin durchgeführten Tätigkeiten seien nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Zweitrevisionswerberin erbracht worden. Ein konkretes Werk, das von LD, IF und MK herzustellen gewesen wäre, sei in den Verträgen nicht definiert worden. Es seien daher keine Werkverträge, sondern Dienstverhältnisse vorgelegen. Die slowakischen A1-Bescheinigungen seien für selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgestellt worden. Tatsächlich habe es sich aber, wie dem Erstrevisionswerber bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, um unselbstständige Tätigkeiten gehandelt. Zwar habe der Magistrat der Stadt Wien "nach Aufhebung durch das Verwaltungsgericht" einen "neuen Strafausspruch getroffen" und nunmehr "drei Einzelstrafen" verhängt. Dem stehe aber das Verschlechterungsverbot des Paragraph 42, VwGVG nicht entgegen, da diese Bestimmung nur für das Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte gelte.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den zu LD und IF vorgelegten slowakischen A1- Bescheinigungen Bindungswirkung zukomme, die dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegenstünde. Nach Aufhebung des Straferkenntnisses im Vorverfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2015 verstoße die Verhängung der Strafen im nunmehr fortgesetzten Verfahren gegen das Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG. 9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den zu LD und IF vorgelegten slowakischen A1- Bescheinigungen Bindungswirkung zukomme, die dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegenstünde. Nach Aufhebung des Straferkenntnisses im Vorverfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2015 verstoße die Verhängung der Strafen im nunmehr fortgesetzten Verfahren gegen das Verschlechterungsverbot des Paragraph 42, VwGVG.
10 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11 Die Revision zeigt zunächst zutreffend auf, dass den zu LD und IF vorgelegten slowakischen A1-Bescheinigungen Bindungswirkung zukommt.
12 Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise samt Überschrift: 12 Artikel 11, und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) lauten auszugsweise samt Überschrift:
"Titel II"Titel römisch zwei
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Artikel 11
Allgemeine Regelung
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine
Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
(...).
Artikel 12
Sonderregelung
13 Die Art. 5, 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 987/2009) lauten auszugsweise samt Überschrift: 13 Die Artikel 5, 14, und 19 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,) lauten auszugsweise samt Überschrift:
"Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Dokumente und Belege
"Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
"Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
14 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Art. 11a Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 5 74/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204). 14 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung vergleiche , EuGH 30.3.2000, Banks, C-178/97) zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 hinsichtlich der gemäß Artikel 11 a, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Diese Bindungswirkung entsprach insoweit derjenigen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung vergleiche , insbesondere EuGH 10.2.2000, Fitzwilliam, FTS, C-202/97; 26.1.2006, Herbosch Kiere, Rs C-2/05) hinsichtlich der gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EWG) Nr. 5 74/72 zu Arbeitnehmern ausgestellten Bescheinigungen E 101 festgehalten hat vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).
15 In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014). Begründend hat der EuGH dazu unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert worden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen worden ist (Rn. 43 des Urteils unter Hinweis auf EuGH 27.4.2017, A-Rosa Flussschiff, C- 620/15; vgl. auch EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, Rn. 47). Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (Rn. 46 des Urteils C-527/16). 15 In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche , VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014). Begründend hat der EuGH dazu unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen insbesondere ausgeführt, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert worden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen worden ist (Rn. 43 des Urteils unter Hinweis auf EuGH 27.4.2017, A-Rosa Flussschiff, C- 620/15; vergleiche , auch EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, Rn. 47). Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (Rn. 46 des Urteils C-527/16).
16 Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch hinsichtlich einer nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 16 Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und auch insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind (vgl. nochmals VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204). - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und auch insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche , nochmals VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).
17 In seinem Urteil vom 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu übertragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vgl. auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn. 46). 17 In seinem Urteil vom 6.2.2018, Altun ua., C-359/16, hat der EuGH die Bindungswirkung von E 101 Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung ist auf die A1-Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen vergleiche , in diesem Sinn VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176; vergleiche , auch den Hinweis in EuGH C- 527/16, Rn. 46).
18 Im vorliegenden Fall wurden unstrittig vom zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger A1-Bescheinigungen über die Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit hinsichtlich der von LD und IF im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt, wobei als Ort der Tätigkeit jeweils der Betrieb der Zweitrevisionswerberin genannt wurde.
19 Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass diese A1- Bescheinigungen betrügerisch bzw. rechtsmissbräuchlich erlangt worden wären bzw. der zuständige slowakische Sozialversicherungsträger mit einer Prüfung der Richtigkeit der Bescheinigungen befasst worden wäre. Ausgehend davon ergibt sich eine Bindung der österreichischen Gerichte und Behörden hinsichtlich der Anwendbarkeit der slowakischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf die von LD und IF ausgeübten Tätigkeiten. Dies steht dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit auch der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegen.
20 Im Ergebnis zutreffend zeigt die Revision weiters auf, dass sich das angefochtene Erkenntnis auch unter Beachtung des unbekämpft gebliebenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2015 als rechtswidrig erweist. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der "Straf- und Kostenausspruch" im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 "aufgehoben" werde, und dazu begründend darauf verwiesen, dass entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis drei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG vorlägen. Der Magistrat der Stadt Wien sowie das Verwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis haben diesen Beschluss scheinbar als Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - und nicht als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung - verstanden. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN). 20 Im Ergebnis zutreffend zeigt die Revision weiters auf, dass sich das angefochtene Erkenntnis auch unter Beachtung des unbekämpft gebliebenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2015 als rechtswidrig erweist. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der "Straf- und Kostenausspruch" im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Februar 2015 "aufgehoben" werde, und dazu begründend darauf verwiesen, dass entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorlägen. Der Magistrat der Stadt Wien sowie das Verwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis haben diesen Beschluss scheinbar als Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - und nicht als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung - verstanden. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen vergleiche , VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).
21 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden haben (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 7.3.2017, Ra 2016/02/0271, jeweils mwN). 21 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zum Tragen kommen k