TE Vwgh Beschluss 2018/11/15 Ra 2018/11/0220

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §102 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R V in S, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12. September 2018, Zl. LVwG-411-52/2018-R5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheids, entzogen. Unter einem wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 3 Mit Erkenntnis vom 30. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zunächst die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab (die dagegen gerichtete Revision des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/11/0189, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt).

4 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Hauptsache (Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen) ab. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber sei am 22. Juli 2017 gegen 19:20 Uhr mit einem Motorrad auf der Arlbergschnellstraße (S 16) gemeinsam mit zwei anderen Motorradfahrern in Richtung Bludenz gefahren. Auf einer Strecke von 14,5 km habe er bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mehrere sog. "Wheelies" (Hochheben des Vorderrads und Fahren auf dem Hinterrad) durchgeführt, dies auch im Dalaaser Tunnel, wobei er jeweils mehrere Sekunden lang nur auf dem Hinterrad gefahren sei, bei einem "Wheelie" kurz vor der Abfahrt Bings sogar mindestens 8 Sekunden lang. Es habe mäßiges Verkehrsaufkommen geherrscht ("aufgelockerter Verkehr"), beim erwähnten "Wheelie" vor der Abfahrt Bings seien dem Revisionswerber auf der Gegenfahrbahn drei Fahrzeuge entgegengekommen. Wegen dieses Vorfalls sei der Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 (Verpflichtung, sich als Lenker der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten) bestraft worden.

6 Der Revisionswerber sei weiters am 25. März 2018 um 15:56 Uhr in Rankweil auf der A. Straße unterwegs gewesen. Vor der Abzweigung auf die Rampe 5 der A 14 habe er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einen "Wheelie" durchgeführt, wobei er mindestens 3 Sekunden auf dem Hinterrad gefahren sei. Danach habe er auf der Rampe 5 bei sich auf 100 km/h steigernder Geschwindigkeit einen weiteren "Wheelie" durchgeführt. Er sei 11 Sekunden auf dem Hinterrad gefahren, nach dem Absenken des Vorderrads auf die Fahrbahn sei er mehrere Sekunden freihändig hinter einem PKW hergefahren. Hinter dem Revisionswerber sei ein Zivilstreifenfahrzeug gefahren. Wegen dieses Vorfalls sei der Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 (Verpflichtung, sich als Lenker der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten) bestraft worden.

7 Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des herangezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, stehe fest, dass beim Fahren allein auf dem Hinterrad eines Motorrads keine Lenkkräfte übertragen werden könnten und damit ein plötzliches Ausweichen aufgrund eines Hindernisses nicht möglich sei, ebensowenig eine Vollbremsung. Auch kontrollierte Lenkbewegungen könnten nur schwer bzw. gar nicht durchgeführt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Sachverständige beim Fahren nur auf dem Hinterrad einen sicheren Fahrbetrieb ausgeschlossen habe.

8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 des Führerscheingesetzes (FSG) komme es nicht darauf an, ob der Revisionswerber im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe, entscheidend sei vielmehr, ob er als Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Verhalten gesetzt habe, das so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

9 Ein Kraftfahrzeuglenker, der "Wheelies" auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr durchführe, verhalte sich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend (Verstoß gegen § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967). Im Hinblick auf das Fahren auf der S 16 (Vorfall vom 22. Juli 2017) in einer Gruppe, den Gegenverkehr vor der Abfahrt Bings und die wegen des hochgezogenen Scheinwerfers erhebliche Beeinträchtigung der Sichtbarkeit des Motorrads im Tunnel sowie im Hinblick auf das Fahren auf der A. Straße (Vorfall vom 25. März 2018) vor einem anderen Fahrzeug (dem Streifenfahrzeug) stehe außer Zweifel, dass der Revisionswerber ein Verhalten gesetzt habe, das an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ob es sich beim Revisionswerber um einen sicheren, "gekonnten", fortgeschrittenen und routinierten Motorradfahrer handle und ob ein unsicheres Fahren des Revisionswerbers erkennbar gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Gefährlichkeit des "Wheelie"- Fahrens nicht allein vom fahrerischen Können des Motorradlenkers abhänge, sondern auch von Umständen, die dieser nicht beeinflussen könne, wie insbesondere das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer und das plötzliche Auftreten von Hindernissen auf der Fahrbahn. Es liege mithin eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vor, auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber die Verkehrsverstöße mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen habe.

10 Wegen des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen. Im Hinblick auf das wiederholte Fahren allein auf dem Hinterrad sei überdies die Annahme begründet, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Maße gegeben sei.

11 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

15 2.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es gehe im Revisionsfall darum, ob der Revisionswerber als geübter "Wheelie"-Fahrer, die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber auch nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen ein geübter Motorradfahrer sei und es nach diesem Gutachten fortgeschrittenen "Wheelie"-Fahrern möglich sei, auf dem Hinterrad fahrend Schaltvorgänge durchzuführen und die Geschwindigkeit zu verändern, "sein kann, dass gefährliche Verhältnisse herbeigeführt werden". Darüber hinaus sei das verkehrstechnische Gutachten in sich nicht schlüssig. Einerseits werde ausgeführt, dass es fortgeschrittenen "Wheelie"-Fahrern möglich sei, auf dem Hinterrad fahrend Schaltvorgänge durchzuführen und die Geschwindigkeit zu verändern, andererseits werde ausgeführt, dass ein sicherer Fahrbetrieb während des Fahrens auf dem Hinterrad mit Sicherheit unmöglich wäre. Zudem sei das Gutachten nicht ausreichend begründet, insbesondere in den den Revisionswerber belastenden Passagen.

16 2.2.2. Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 2.2.2.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Beibehaltung der Lenkberechtigung verletzt erachtet. Die ebenfalls unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" angeführten Rechte "auf richtige Ermessenentscheidung, auf richtige Interessensabwägung, auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" kommen als einschlägige Revisionspunkte iSd. § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG von vornherein nicht in Betracht, weil es im Revisionsfall angesichts der zwingenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG bei Vorliegen einer der in §7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretungen keine Grundlage für eine Ermessensübung oder eine Interessenabwägung gibt und es sich beim so bezeichneten Recht auf fehlerfreie Handhabe der Verfahrensgesetze bloß um Revisionsgründe iSd. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt.

18 Im geltend gemachten Recht auf Beibehaltung der Lenkberechtigung könnte der Revisionswerber ausschließlich durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestätigung des Entziehungsausspruchs verletzt sein. Es erübrigt sich demnach, im Folgenden auf die vom Verwaltungsgericht bestätigte Anordnung begleitender Maßnahmen einzugehen, die ihrerseits eine Entziehung der Lenkberechtigung voraussetzen.

19 2.2.2.2. In der Revision werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Fahrmanövern des Revisionswerbers bei den beiden näher dargestellten Vorfällen nicht bestritten.

20 2.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes beipflichtend, betont, dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen, und dass der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad widerspreche. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reiche nicht aus, diese Fahrweise gemäß dem KFG 1967 als der Eigenart des Kraftfahrzeugs entsprechend anzusehen.

21 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, die Fahrweise des Revisionswerbers stelle ein krasses Fehlverhalten und mithin einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch OGH 30.7.2013, 2Ob 128/13g).

22 Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch insofern nicht zu erblicken, als das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, dass eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genüge, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).

23 Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Fahrmanövern des Revisionswerbers und zu den weiteren Umständen (wiederholtes Fahren auf dem Hinterrad über mehrere Sekunden, zum Teil in einer Gruppe, auch bei Gegenverkehr bzw. zum Teil in einem Tunnel) bei den beiden in Rede stehenden Vorfällen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine volle Beherrschbarkeit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet war (vgl. erneut VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201), ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Qualifizierung des Verhaltens des Revisionswerbers als geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, eine unvertretbare Beurteilung im Einzelfall vorgenommen hätte.

24 Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Übrigen auch die behauptete Widersprüchlichkeit des vom Verwaltungsgericht verwerteten Sachverständigengutachtens nicht zu erkennen. Dass überhaupt nur sehr geübte Motorradfahrer zur Durchführung eines "Wheelie"-Manövers in der Lage seien, ist keineswegs unvereinbar mit der Beurteilung, dass ein sicherer Fahrbetrieb derart, dass ein plötzliches Ausweichen aufgrund eines Hindernisses und auch eine Vollbremsung möglich bleibt, nicht gesichert sei.

25 2.3. Die Revision war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110220.L00

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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