TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ra 2018/02/0323

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1b;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des H G in H, vertreten durch die Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. September 2018, Zl. LVwG-S-744/001-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber als Fahrer eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit 3,5 t übersteigendem höchstzulässigen Gesamtgewicht zur Last gelegt, näher genannte Zeiten, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe, weder mittels manueller Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers eingetragen noch diese nachgetragen zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt wurde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, es sei zur Selbstüberprüfung der eingehaltenen Ruhezeiten für jeden Lenker erforderlich, regelmäßig die Fahrerkarte zu kontrollieren, wodurch dem Revisionswerber die fehlenden Ein- oder Nachträge hätten auffallen müssen. Darüber hinaus habe das eingeholte Sachverständigengutachten keinen Anhaltspunkt für den vom Revisionswerber behaupteten, über einen längeren Zeitraum nicht zu bemerkenden technischen Defekt des Kontrollgeräts ergeben, wobei es keinen Fehler des Systems darstelle, wenn es einige Sekunden zum Hochfahren benötige und währenddessen zur Eingabe nicht bereit sei, jedoch in diesem Zeitraum eine Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges möglich sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird zuerst die Rechtsfrage aufgeworfen, ob bei Behauptung konkreter Unzulänglichkeiten bzw. Defekten von Aufzeichnungsgeräten (Negativ)Feststellungen zu Mängeln getroffen werden könnten, wenn das verfahrensgegenständliche Gerät weder von der Behörde noch vom Sachverständigen in Augenschein genommen bzw. begutachtet werde.

7 Auf die Besichtigung und die Begutachtung des konkreten Gerätes kommt es schon deshalb nicht an, weil das Landesverwaltungsgericht bereits den behaupteten Mangel - gestützt auf ein Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen - nicht als Systemfehler ansah, sodass die Revision nicht von der Lösung der genannten Rechtsfrage abhängt.

8 Für die Zulässigkeitsbegründung der Revision wird noch die Rechtsfrage geltend gemacht, ob ein Berufskraftfahrer, welcher ein grundsätzlich offensichtlich funktionsfähiges Gerät laufend bediene, ständig verpflichtet sei, das Gerät, auf dessen Funktionsfähigkeit er vertraue, regelmäßig zu überprüfen.

9 Auch von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Revision nicht ab, weil das Landesverwaltungsgericht für das Erkennen der fehlenden Eintragungen auf die Kontrolle der Fahrerkarte und nicht auf die regelmäßige Prüfung des Fahrtenschreibers abstellte.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020323.L00

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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