TE Vwgh Beschluss 2018/11/26 Ra 2018/02/0186

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin

Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in S, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürbergstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. April 2018, Zl. 405- 4/1628/1/7-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in S, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürbergstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. April 2018, Zl. 405- 4/1628/1/7-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - mit näheren Konkretisierungen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit a StVO schuldig erkannt, weil er als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht angehalten habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. 4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - mit näheren Konkretisierungen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO schuldig erkannt, weil er als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht angehalten habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der nun vorliegenden außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Verkehrsunfall ein Ereignis sei, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge habe (Hinweis auf ZfB 2006/447). Weiters sei nach Ansicht des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil in einem wegen Verletzung der Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich der Beschuldigte auf die fehlende Wahrnehmbarkeit des Unfalls berufe, sich aus einem von der Behörde dazu eingeholten Sachverständigengutachten u.a. genaue Feststellungen über die Beschädigung am Kfz aber auch über den Umgebungsschallpegel außerwie innerhalb des Kfz ergeben müssten (Hinweis auf VwGH 22.3.1991, 88/18/0095).

6 Legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Zum gerügten Abweichen von der hg. Judikatur betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zudem festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung keine generellen Aussagen zur Feststellung der Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles getroffen hat und der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass in jedem Fall zwingend ein Gutachten zu den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen eingeholt werden müsse. 6 Legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Zum gerügten Abweichen von der hg. Judikatur betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zudem festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung keine generellen Aussagen zur Feststellung der Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles getroffen hat und der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass in jedem Fall zwingend ein Gutachten zu den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen eingeholt werden müsse.

7 Eine weitere Abweichung von der hg. Rechtsprechung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei der inhaltlichen Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen es verabsäumt habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage darüber einzuholen, ob überhaupt eine Beschädigung am Moped vorliege und ob der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen sei. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht ausreichend, um eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen, weil nicht dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Dass ein Schaden eingetreten ist und der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Übrigen auf der Tatsachenebene entsprechend dargelegt; diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen. 7 Eine weitere Abweichung von der hg. Rechtsprechung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei der inhaltlichen Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen es verabsäumt habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage darüber einzuholen, ob überhaupt eine Beschädigung am Moped vorliege und ob der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen sei. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht ausreichend, um eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzustellen, weil nicht dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Dass ein Schaden eingetreten ist und der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Übrigen auf der Tatsachenebene entsprechend dargelegt; diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020186.L00

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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