TE Vwgh Beschluss 2018/11/26 Ra 2018/02/0186

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin

Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in S, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürbergstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. April 2018, Zl. 405- 4/1628/1/7-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - mit näheren Konkretisierungen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit a StVO schuldig erkannt, weil er als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht angehalten habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der nun vorliegenden außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Verkehrsunfall ein Ereignis sei, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge habe (Hinweis auf ZfB 2006/447). Weiters sei nach Ansicht des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil in einem wegen Verletzung der Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich der Beschuldigte auf die fehlende Wahrnehmbarkeit des Unfalls berufe, sich aus einem von der Behörde dazu eingeholten Sachverständigengutachten u.a. genaue Feststellungen über die Beschädigung am Kfz aber auch über den Umgebungsschallpegel außerwie innerhalb des Kfz ergeben müssten (Hinweis auf VwGH 22.3.1991, 88/18/0095).

6 Legt der Revisionswerber nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Zum gerügten Abweichen von der hg. Judikatur betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zudem festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung keine generellen Aussagen zur Feststellung der Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles getroffen hat und der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass in jedem Fall zwingend ein Gutachten zu den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen eingeholt werden müsse.

7 Eine weitere Abweichung von der hg. Rechtsprechung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei der inhaltlichen Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen es verabsäumt habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage darüber einzuholen, ob überhaupt eine Beschädigung am Moped vorliege und ob der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen sei. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht ausreichend, um eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen, weil nicht dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Dass ein Schaden eingetreten ist und der Unfall für den Revisionswerber wahrnehmbar gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Übrigen auf der Tatsachenebene entsprechend dargelegt; diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020186.L00

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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