RS OGH 2018/11/21 133R99/18h, 133R37/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Norm

MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Um ein Gutachten beurteilen zu können, mit dem die Verkehrsbekanntheit nachgewiesen werden soll, bedarf es konkreter Feststellungen zu den gestellten Fragen, zum befragten Personenkreis und zu den Antworten sowie zur darauf bezogenen prozentuellen Auswertung. Die darauf aufbauende Beurteilung nach § 4 Abs 2 MSchG ist hingegen der Rechtsanwendung zuzurechnen. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Fragestellung dazu taugt, die Verkehrsdurchsetzung für den beanspruchten Schutzumfang zu belegen.

Entscheidungstexte

  • 133 R 99/18h
    Entscheidungstext OLG Wien 21.11.2018 133 R 99/18h
    Farbmarke (orange)
  • 133 R 37/17i
    Entscheidungstext OLG Wien 31.08.2017 133 R 37/17i
    Waffelverpackung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000928

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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